Gestaltungsplan Vogelherd

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
1996-0167
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jun 18, 1996
Approved
Nov 20, 1996
Published
May 8, 1995
In force since
Nov 20, 1996

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

20. November 1996

v J rV

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat St. Gallen 9001 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 in Nachachtung von Art. 31 des Baugeset­ zes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Zonenplanänderung Vogelherd * Gestaltungsplan Vogelherd Der Gestaltungsplan wurde vorgeprüft. Mit zwei Ausnahmen wurden die verlangten Aenderungen vorgenommen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 hat Ihnen das Planungsamt die verbliebenen Einwände mitgeteilt. An der Besprechung von gestern haben Sie zum einen Ih­ ren Standpunkt erläutert, zum anderen zusätzliche Unterlagen eingereicht. Im einzelnen ergibt die Prüfung folgendes: 1. Wie bereits in der Vorprüfung festgehalten, hätte im vorliegenden Fall das Verfahren nach dem Strassengesetz (Art. 39 ff. StrG; sGS 732.1) gleichzeitig mit dem Gestaltungsplanverfah­ ren durchgeführt werden müssen. Diese verfahrensrechtliche Koordination wäre im vorliegen­ den Fall umso notwendiger gewesen, als die planinterne Erschliessung auf an das Plangebiet angrenzende Strassen abstellt, die noch gar nicht erstellt sind. Zudem befindet sich der erfor­ derliche Boden auch noch nicht im Eigentum der Stadt St. Gallen. An der genannten Besprechung haben Sie den Beschluss des Stadtrates vom 6. August 1996 (Nr. 5358) eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass dieser der Ausarbeitung eines Er­ schliessungsprojektes zugestimmt hat. Unter diesen Umständen kann letztmals ausnahms­ weise noch einmal von einer Sistierung des Genehmigungsverfahrens für den Gestaltungs­ plan bis zum Vorliegen des Strassenprojektes abgesehen werden. Inskünftig ist der Pflicht zur Koordination der Verfahren indes ausnahmslos Rechnung zu tragen. 2. An der nördlichen Grenze des Plangebietes befindet sich ein eingedoltes Gewässer. Der Eintrag auf dem Plan ist unvollständig. Dies begründeten Sie an der genannten Besprechung mit dem Umstand, dass der weitere Verlauf aufgrund der vorhandenen Unterlagen noch nicht habe geklärt werden können. Aufgrund des Umstandes, dass der Gestaltungsplan im fraglichen Gebiet keine Bauten vor­ sieht, kann auf weitergehende Abklärungen verzichtet werden. Aus dem unvollständigen Planeintrag kann indes nicht geschlossen werden, dass sich die grundsätzliche Pflicht zur Of­ fenlegung (Art. 38 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes, SR 814.20) nur auf den eingetrage­ nen Abschnitt beschränken würde. 3. Im übrigen ergibt die Prüfung, dass die beiden angeführten Erlasse recht- und zweckmäs­ sig sind und genehmigt werden können.

Baudepartement Sekretariat

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-2 -

ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'000.- (Fr. 800.- für den Gestaltungsplan und Fr. 200.-- für die Zonenplanänderung).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

feto. Dr. W. K*fl Dr. W. Kägi Regierungsrat

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (2) Rechnungsbüro (2)

BIH00192.DOC

Plan

#

Stadt St. Gallen

Emverstandniser klarung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Vogelherd einverstanden:

Parz. Nr.

Gestaltungsplan 1: 500

Unterschrift

Grundeigentümer

Vogelherd 4724, 5251

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Stadt St. Gallen

Liegenschaftenamt der Stadt ätGallen

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

VOIVI STADTRAT BESCHLOSSEN uuaa

5005, 5522

AM:

2 5, April 1995

Baugesellschaft Vogelherdweg Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

660.96 ©

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM:

1965

Der Stadtammann:

Sebastian Baumgartner, St. Gallen

-

8. Mai 1995 bis:

-

7. Juni 1995

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN

am :

Der Präsident des^rossen Gemeinderates:

18. Juni 1995 Der Stadtschreiber:

UU89

LMENT GENEHMIGT

VOM BAI

*590\ \ ^

Der Vorsteher des feaudepartementes:

AM:

e

LtP

2 0. Nov. 1996

tr/

IN N ER H A LB TO S GELTUNGSBEREICHES DIESES PLANES ODER UNMITTELBAR ANGRENZEND BE­ FINDET SICH KEIN WALD IM SINN DER WALDGE­ SETZGEBUNG.

1 4 9 97

AM:

!

-Pördas-Vo+ks wfrtsch Der Kantonsförster:

3 . Hßi M

ÖFFENTLICH AUFGELEGT

e

VOM: 2

BIS: ^ %

IN RECHTSKRAFT nbUM I br\HAr I tMVVA' ERWACHSEN AM:l: Ä - 0Ä

&

Werner

Kantonsforstam t ^ S t. Gallen O e r K antonsoberförster:

Architektur: Planung:

Atelier 5, Architekten und Planer, Bern Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, St. Gallen

0

10

5

15

20

25m

1

699.00

e

667 6?

Legende Festlegungen 702.50

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten

» 4491

e

Baubereich Vorbauten

z

705.20

W /ZW /7

Baubereich Erschliessungsbauten Umgrenzung Untergeschosse Parkierungsbereich

i

e

Hofbereich / Überdachung Fussgängerbereich

VA

Ein- / Ausfahrt Tiefgarage Richtungspunkt Privatgärten Spielwiese Naturwiese Neuer Baum

Hinweise

• e

Geschützte Hecken, Gehölze offenes Gewässer

#

Erschliessungsstrasse zu öffnendes Gewässer 699.00

Höhenkote in m.ü.M. (gestattetes Terrain)

Anzahl Vollgeschosse 701.30

®

Hauseingang (693.00)

Kote Erdgeschoss in m.ü.M. Referenzpunkt in m.ü.M.

TP 356 B

A

alternent

Maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. Kleinkinderspielplatz Veloabstellplatz /-raum

^ a ria b e |>

Gebäudelänge variabel Gebäudeabstand in Meter

Hochbauamt Datum: 31.3.1994 12.12.1994

besondere Vorschriften

Stadt St. Gallen

Gestaltungsplan 1: 500 Vogelherd B e so n d e re Vorschriften

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN am:

Der Stadtammann:

25. April 1995 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom :

- &

Mai 1995 b is : ' 7. Juni 1995

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN,

Der Präsident des^rossen Gemeinderates:

AM: 18. Juni 1996 Der. Stadtschreiber:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

Der Vorsteher des Baudepartementes:

AM:

2 0. Nov. 1996

Architektur: Planung:

A telier 5, Architekten und Planer, Bern E igenm ann Rey Rietm ann, R aum planer BSP, St. Gallen

Hochbauamt: Datum: 22.3.1995

Gestaltungsplan Vogelherd, St. Gallen

22. M ärz 1995

B esondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den Besonde­ ren Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1-6 (Richtprojekt) mit Datum vom 12.12.1994. 2 Die vorliegenden besonderen Bestimmungen gelten für das im Gestal­ tungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (im folgenden abgekürzt BO). Die Beilage­ pläne mit dem Richtprojekt bilden einen integrierenden Bestandteil des Gestaltungsplanes. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliess­ lich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu er­ folgen.

Art. 3 Parkierung / Veloabstellplätze

1 Die zulässigen oberirdischen Parkplätze sind im Plan festgelegt. Sie sind mit wassergebundenen Belägen (z.B. Chaussierung) auszuführen. 2 Für die Überbauung gemäss diesem Gestaltungsplan sind maximal 295 Parkplätze zulässig. Bei wesentlichen Projektänderungen kann die Baupoli­ zeibehörde eine Reduktion der maximalen Parkplatzzahl anordnen. 3 An den im Plan bezeichneten Stellen sind gedeckte Veloabstellplätze oder -räume vorzusehen.

Gestaltungsplan Vogelherd - Besondere Vorschriften

Art. 4 Seite 2

Richtungspunkte Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein mindestens 2.0 m breiter Streifen freizuhalten, dass darin eine öffentliche Fusswegverbindung erstellt werden kann.

Art. 5 Grundflächen für Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die ma­ ximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhen­ ausdehnung wird mittels Geschosszahlen, respektive Gebäudehöhen in Hö­ henkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m und über den zweigeschossigen Bauten Umwandungen bis 1.90 m Höhe ge­ stattet. Diese Festlegungen ersetzen die entsprechenden Vorschriften über die Regelbauweise gemäss BO. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenanga­ ben ist nicht zulässig. Bei den mehrgeschossigen Bauten sind Unter­ schreitungen bis maximal 1.00 m nur zulässig, wenn dadurch das charakteri­ stische, sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäudekörper) gewahrt bleibt. 3 Bei den im Plan mit "variabel" vermassten Hauptbauten können die Grund­ flächen in der Längenausdehnung unter Beibehaltung der festgelegten minimalen Gebäudeabstände um höchstens 1.5 m vergrössert respektive verkleinert werden. Die Fusswege haben in der unteren wie in der oberen Bauzeile jedoch in der gleichen Achse zu verlaufen. Die im Plan festgelegten Masse gelten als Minimalmasse. 4 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan bei den jeweiligen Bauten mittels Höhenkoten in Klammern bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Unter-, respektive Sockelgeschosse.

Art. 6 Baubereiche für Vorbauten

1 Vorbauten dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen erstellt wer­ den. Als Vorbauten gelten den Hauptbauten vorgestellte und in Leichtbau­ weise erstellte Gebäudeteile in Form von Baikonen, Terrassen, Lauben­ gängen, Veranden und Wintergärten sowie auch Anlagen, insbesondere für Lärm- und Sonnenschutz, zur Fassadenreinigung und Bepflanzung. Sie dürfen verglast werden. 2 Die zusammengerechnete Frontlänge von geschlossenen Baikonen darf nicht mehr als die Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge betragen. 3 Die maximale Höhe der Vorbauten richtet sich nach den für die entspre­ chenden Hauptbauten festgelegten Gebäudehöhen.

Gestaltungsplan Vogelherd - Besondere Vorschriften

Art. 7 Seite 3

Baubereiche für Erschliessungsbauten Innerhalb der Baubereiche für Erschliessungsbauten dürfen Treppenanlagen, Lifte, Stege usw. sowie Abstellräume erstellt werden.

Art. 8 Umgrenzung Untergeschosse

Die Umgrenzung der Untergeschosse legt die maximale horizontale Aus­ dehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten und Baubereiche fest. Talseits dürfen Untergeschosse (Sockelgeschosse) eingeschossig in Erscheinung treten

Un tergiseli >|s (fàockelgefchossÿ

Art. 9 Dachgestaltung

Die Hauptbauten sind mit Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare Dächer von Hauptbauten sind extensiv zu begrünen.

Art. 10 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheit­ lichkeit der gesamten Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung und Einfügung in die Landschaft erzielt wird. Die Beilagepläne (Richtprojekt) sind für die Gestaltung richtungsweisend. 2 Mit der Baueingabe ist ein Material- und Farbkonzept zur Beurteilung ein­ zureichen.

Art. 11 Um gebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die architek­ tonische Gestaltung der Bauten abgestimmten, von einer Fachperson erarbei­ teten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. 2 im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte, grosskronige, hochstämmige Laubbäume zu pflanzen. 3 Als Privatgärten gelten den angrenzenden Wohnungen zugeordnete Frei­ räume.

Gestaltungsplan Vogelherd - Besondere Vorschriften

Seite 4

4 Die als Naturwiese bezeichnete Fläche ist in der heutigen Art zu belassen. Im Plan bezeichnete Hecken und Gewässer sind zu erhalten. Das eingedolte Bächlein ist zu öffnen und natumah zu gestalten. 5 w o Hauptbauten an die Erschliessungsfläche angrenzen, sind die Fassaden mit standortgerechten Grünelementen zu begrünen.

Art. 12 Kleinkinderspielplätze

An den im Plan bezeichneten Stellen sind entsprechend der Wohnungsvertei­ lung Kleinkinderspielplätze zu erstellen.

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Art. 13 Behindertengerechte Gestaltung

Im Gestaltungsplangebiet sind 10% der Wohnungen behindertengerecht zu erschliessen und hinreichend zu dimensionieren (Zugänge, Liftanlagen, Tür­ breiten, Sanitärräume, etc.).

Art. 14 Kom postieranlagen

Im Gestaltungsplangebiet sind genügend Kleinkompostieranlagen zu er­ stellen. Die Standorte sind im Baugesuchsverfahren festzulegen.

Art. 15 Entwässerung

1 Soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben, ist nicht verschmutztes Abwasser, wie Dachwasser, Strassen- und Platzwasser versickern zu lassen oder in öffentliche Gewässer abzuleiten. 2 Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten und ihre Entwässerung hat wenn möglich über das Bankett zu erfolgen.

Art. 16 E nergie

1 Für die Energieversorgung ist ein Gesamtenergiekonzept zu erstellen. 2 Der Heizenergiebedarf der Neubauten hat die Zielwerte der SIA-Empfehlung 380/1, Energie im Hochbau (Ausgabe 1988) einzuhalten.

Art. 17 Lärmschutz

Der Lärmschutznachweis ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. Massgebend sind die Planungswerte.

Seite 5

Gestaltungsplan Vogelherd - Besondere Vorschriften

Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Vogelherd einverstanden: Parz. Nr.

Grundeigentümer

4724, 5251

Stadt St. Gallen

5005, 5522

Baugesellschaft Vogelherdweg

1965

Sebastian Baumgartner, St. Gallen

Unterschrift Liegenschaftenamt der Stadt fet.Gallen