Überbauungsplan Kreuzbühl, Winkeln

Special-use plan · St. Gallen · Repealed Apr 1, 2023

Document

Number
2000-0168
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Oct 5, 1999
Approved
Mar 24, 2000
Published
Aug 23, 1999
In force since
Mar 24, 2000
Repealed
Apr 1, 2023

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

8

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

x $ y

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

24. März 2000

Stadtrat 9000 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Überbauungsplan 1:500 Kreuzbühl, Winkeln Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann unter Vorbehalt der nachfolgend erwähnten Ausnahmen genehmigt werden. Von der Genehmigung ausgenommen sind die im Plan aus­ gewiesenen Besucherparkplätze sowie Bestimmung von Art. 11 Abs. 4 der Besonderen Vor­ schriften. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

G-St. Gallen G-ÜP Kreuzbühl. Winkeln BDLeA 0015 20000324 doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-Sl. Gallen G-ÜP Kreuzbühl, Winkeln BDLeA 001S20000324.doc

-

2

-

Plan

Legende Festlegungen

///////////

Stadt St. Gallen

Umgrenzung Plangebiet Baubereiche A + B

Überbauungsplan 1:500 Kreuzbühl, Winkeln

Markierungslinie Baubereich Vorbauten Baubereich Anbaute Baubereich Nebenbauten/Aufgang Tiefgarage ►

Min. Gebäudeabstand gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

-----------

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Umgrenzung unterirdische Bauten

(» # -►

Richtungspunkte Fussweg / Notzufahrt

y/X

Zu- / Wegfahrt Tiefgarage

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

Interessenlinie Strassenverlängerung

am :

-

3. Aug. 1999 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv.:

Hofbereich / Platz (? )

Besucherparkplatz

S)

Spielwiese

Der Stadtammann:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT

2 3. Aug. 1999 2 2. Sep. 1999

vom :

Umgebungsfläche

BIS:

Baum VOM STADTRAT ERLASSEN

Hinweise

am:

Der Stadtammann:

' 5. Okt. 1999 Im Namen des Stadtrates Der; Stadtschreiber-Stv.:

20

Trottoir Best. Rampe zur Tiefgarage Mögliche Bauten

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

~

Wald Stockgrenze

©

/

Gewässer offen / ei ngedolt

I

0 *4 S T .§

AM: 2 4. MRZ. 2000

/

Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

KIRCHGASSE 16, 9004 ST.GALLEN, 071 222 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 352 38 44

EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP

Höhenfixpunkt in m.ü.M. Gemeindegrenze

0

5

10

15

20

25m

Stadtplanung Datum: 07.07.1999

besondere Vorschriften

«*

»*

#//////////

Stadt St. Gallen

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Kreuzbühl, Winkeln

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN am :

-

Der Stadtammann:

3. Aug, 1999 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv.:

(

t— I

«.

#

ÖFFENTLICH AUFGELEGT v o m : 2 3. Aug. 1999 b is :

2 ?.. Sep. 1999

VOM STADTRAT ERLASSEN AM:

** 5. Okt.

Der Stadtammann:

1999 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv.:

C.,

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:

Mit Ermächtigung Der Leitendes Planungsamtes:

2 4. März 2000

EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP

KIRCHGASSE 16, 9004 ST.GALLEN, 071 222 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU 071 352 38 44

Stadtplanung Datum: 07.07.99

Stadt St. G allen - Überbauungsplan Kreuzbühl, Winkeln - Besondere Vorschriften

Art. 1 Seite 2

Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan, den besonderen Vorschriften sowie der Beilage (Richtprojekt mit Hauptfassaden Baubereich A im Massstab 1:500), alle mit Datum vom 7. Juli 1999. 2 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und der Bau­ ordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3 Alle in der Legende zum Überbauungsplan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente und die Beilage sind wegleitend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt eine ortsbaulich zweckmässige Bebauung. Er regelt im wesentli­ chen die Anordnung und Gestaltung der Bauten sowie deren Erschliessung.

Art. 3 Erschliessung und Parkierung

1 Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat über die Geigerstrasse und die im Plan be­ zeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Im Hofbereich beim bestehenden Wendeplatz an der Geigerstrasse sind die für die Überbauung notwendigen Besucherparkplätze anzuordnen. Die übrigen Parkplätze sind in einer Tiefgarage, deren Zufahrt über die bestehende Rampe zu erfolgen hat, unterzubringen. 3 Es wird offen gelassen, ob das westlich des Planungsgebietes liegende Gebiet mittels Verlänge­ rung der Geigerstrasse erschlossen wird. Die im Plan eingetragene Interessenlinie zeigt den Ver­ lauf einer möglichen Verlängerung der Geigerstrasse auf. 4 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein mindestens 2.0 m breiter Streifen für einen Fussweg, respektive 4.0 m breiter Streifen für eine Notzufahrt freizuhalten.

Art. 4 Baubereich A

1 Im Baubereich A dürfen Bauten mit einer maximalen Gebäudelänge von 15.00 m erstellt werden. Davon ausgenommen ist das Unter-, respektive Sockelgeschoss, welches über den ganzen Bau­ bereich zusam m engebaut werden darf. Für die darüber liegenden Geschosse gilt ein minimaler Gebäudeabstand von 6.00 m. Vorbauten im Sinne von offenen und abgestützten Baikonen auf dem Niveau des Erdgeschosses dürfen diesen internen Gebäudeabstand wie auch den Baube­ reich an der östlichen und westlichen Seite auf der halben Fassadenlänge je um 1.50 m unter-, respektive überschreiten. Der Grenzabstand sowie der Mehrlängenzuschlag gemäss BO finden keine Anwendung. 2 Die Hauptbauten sind im Bereich der im Plan bezeichneten Markierungslinie mit ihrer Hauptfas­ sade an diese Linie zu stellen. Darüber hinaus dürfen nur Vordächer und Vorbauten gemäss Defi­ nition in Abs. 3 erstellt werden. Zwischen den Hauptbauten freigelegte Unter- oder Sockelge­ schosse sind mindestens 2.0 m hinter die Markierungslinie zurückzuversetzen.

Seite 3

Stad! St. Gallen - Überbauungsplan Kreuzbühl, W inkeln - Besondere Vorschriften

3 Die Bauten im Baubereich A dürfen maximal 2 Vollgeschosse, ein gegen Süden frei liegendes Untergeschoss sowie ein Dach- oder Attikageschoss aufweisen. Die maximale Kniestockhöhe be­ trägt 1.00 m. Das Attikageschoss darf sich maximal 2.0 m über die zulässige Gebäudehöhe erhe­ ben. Die Gebäude- und Firsthöhen sind mit folgenden Höhenkoten begrenzt: - Gebäudehöhe 674.40 m.ü.M. - Firsthöhe 677.70 m.ü.M. 4 Im dafür vorgesehenen Bereich darf eine maximal eingeschossige, zu Wohnzwecken und dar­ über als Terrasse genutzte Anbaute erstellt werden. Sie wird nicht zur Gebäudelänge angerechnet. Nord

Süd

m ax. Firsthöhe 6 77 .70 m .ü.M . max. Gebäudehöhe 674.40 m .ü.M .

m

max. Gebäudehöhe 6 6 9 .5 0 m.ü.M

Dachgeschoss Vollgeschoss

IS Z ____ Vollgeschoss Vollgeschoss Unteigeschoss V ollgeschoss U n te rg es c h o s s - S trasse Trottoir

Garten

Fussweg Zugang

Garten

Garten

Nachbar­ parzelle

655.00 m.ü.M.

Abb. 1: Schema-Querschnitt (Süd - Nord)

Art. 5 Baubereich B

Im Baubereich B darf eine Baute mit maximal 2 Vollgeschossen, ohne Attika-, resp. Dachgeschoss erstellt werden. Die Gebäudehöhe ist mit der Höhenkote 669.50 m.ü.M. begrenzt. Darüber hinaus dürfen nur technisch unumgängliche Dachaufbauten erstellt werden.

Art. 6 Baubereiche für Vorbauten

Im Baubereich für Vorbauten dürfen der Hauptfassade vorgestellte, abgestützte und verglaste Vorbauten in Leichtbauweise (Holz oder Stahl) erstellt werden. Vor dem Baubereich A sind diese Vorbauten zwingend über mindestens 2 Geschosse (Untergeschoss und Erdgeschoss) und min­ destens 50 % der Fassadenlänge der Hauptbaute zu erstellen und gestalterisch aufeinander abzu­ stimmen. Seitlich (zur Gebäudeecke) gilt ein Abstand von mind. 1.00 m.

Art. 7 Baubereiche für Nebenbauten und Aufgang Tiefgarage

1 In den Baubereichen für Nebenbauten dürfen je zwei kleine Nebenbauten zu maximal 15 m2 Grundfläche erstellt werden. Innerhalb der Baubereiche gilt kein Gebäudeabstand. 2 Im Baubereich Aufgang Tiefgarage darf ein überdeckter und verglaster Ausgang aus der Tiefga­ rage erstellt werden.

Art. 8 Umgrenzung unterirdische Bauten

Die Umgrenzung unterirdische Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung von unterirdi­ schen Bauten ausserhalb der Baubereiche fest.

Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Kreuzbühl, Winkeln - Besondere Vorschriften

Art. 9 Seite 4

Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung und Einfügung in die Landschaft erzielt wird. 2 Die Gestaltung der Fassaden und Vorbauten entlang der im Plan eingetragenen Markierungslinie hat auf der ganzen Länge nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ein harmonisches Gesamtbild aufzuweisen. Dabei ist insbesondere der Gliederung und Anordnung der verglasten Teile (Fenster) besondere Beachtung zu schenken. Die Vorbauten sind als präzise zur Hauptfas­ sade symmetrische Volumen zu formulieren. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept zur Beurteilung einzureichen.

Art. 10 Dachgestaltung

1 Die Hauptbauten im Baubereich A sind entweder mit symmetrischen Walmdächern oder Flach­ dächern abzudecken, wobei im ganzen Baubereich eine einheitliche Lösung zu wählen ist. 2 Dachaufbauten in Form von Lukarnen sind bei der Lösung mit Walmdach nur auf der südlichen Dachfläche erlaubt. Sie sind zur Hauptfassade symmetrisch anzuordnen. Ihre Breite darf in der Süd-Ansicht höchstens die halbe Fassadenlänge der jeweiligen Baute einnehmen. 3 Bei der Lösung mit Flachdach darf über dem 2. Vollgeschoss ein Attikageschoss erstellt werden, wobei die gegen Norden gerichtete Fassade des Attikageschosses bis an die Fassadenflucht der darunterliegenden Vollgeschosse reichen darf. Die übrigen Fassaden des Attikageschosses müs­ sen innerhalb der Linie, die unter 45° a.T. zur Horizontalen durch die Schnittlinie zwischen Fassa­ denflucht und Dachhaut verläuft, liegen. Die Dachflächen sind, wo nicht begehbar extensiv zu be­ grünen. 2 Die Baute im Baubereich B ist flach abzudecken und extensiv zu begrünen.

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung (Bepflanzung, Fusswege, Beläge, Ausstattung, Beleuchtung) hat nach einem einheitlichen, auf die landschaftsräumliche Situation und die architektonische Gestaltung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. Im Konzept sind ebenfalls Standorte für Entsorgungsplätze für Kehricht und organische Abfälle fest­ zulegen. 2 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte, hochstämmige Laubbäume zu pflanzen. Ferner ist an der im Plan bezeichneten Stelle eine Spielwiese anzulegen. Die übrige Umgebungsfläche ist situations- und fachgerecht zu begrünen. 3 Soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben, ist nicht verschmutztes Abwasser, wie Dachwas­ ser, Strassen- und Platzwasser versickern zu lassen. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten. 4 Im südwestlichen Bereich des Planungsgebietes verläuft der eingedolte Wiesenbach. Eine Of­ fenlegung, respektive Verlegung des Gewässers ist im Rahmen der eventuell für später vorgese­ henen Verlängerung der Geigerstrasse entlang der Gemeindegrenze südlich der Geigerstrasse vorzusehen.

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Art. 12 Ökologie und Energie

1 Die Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. 2 Für die Energiekennzahl Wärme sind 50 % des SIA-Zielwertes anzustreben. Ausgenommen sind Anteile erneuerbarer Energie.

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Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit der Genehmigung dieses Überbauungsplanes wird der gleichnamige Gestaltungsplan vom 11. Juli 1991 aufgehoben.

Art. 14 Befristung

Der Überbauungsplan wird auf 10 Jahre ab Genehmigungsdatum befristet. Wird innerhalb dieser Frist mit den Bauarbeiten nicht begonnen, gilt der Überbauungsplan als aufgehoben. Die Frist ruht während dem Baubewilligungsverfahren.

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