Teilzonenplan Fuchsacker - Genehmigung

Zoning plan · Degersheim

Document

Number
2008-8010
Kind
Zoning plan
Commune
Degersheim
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jun 5, 2007
Approved
Feb 22, 2008
Published
Jun 19, 2007
In force since
Feb 22, 2008

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Text

Baudepartement des Kantons St.Gallen

&

________________________________

8

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

V jv ^ /

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

22. Februar 2008

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Gemeinderat Degersheim 9113 Degersheim

Gemeinde Degersheim: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • Teilzonenplan Fuchsacker • Überbauungsplan Fuchsacker • Änderung der Schutzverordnung im Gebiet Fuchsacker Das Einzonungsgebiet liegt auf der Südseite des Dorfes Degersheim an einem Nordhang in der Nähe des Bahnhofs und in der Nähe eines Naherholungsgebiets. Es umfasst im Wesent­ lichen die Parzellen Nrn. 770 und 775. Das Gebiet wird im Westen durch den Weiherwiesbach, im Osten durch die Fuchsackerstrasse resp. durch das bestehende Schützenhaus begrenzt. Die Fläche ist gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan als üG ausgeschieden und schliesst un­ mittelbar an die bestehende Bauzone an. Südlich der neuen Bauzone grenzt Landwirtschafts­ zone an. Die heute rechtskräftige Zonenabgrenzung erfolgte nicht aufgrund topografischer oder ortspla­ nerischer Überlegungen, sondern lediglich aufgrund der vorhandenen NOK-Freileitung, welche die heutige Zonenabgrenzung bildet. Die vorliegenden Erlasse wurden vorgeprüft, die notwendigen Anpassungen/Ergänzungen sind vorgenommen. Die für die Einzonung notwendige Plangenehmigung für die Verlegung der NOK-Freileitung liegt mit Datum vom 17. Januar 2008 vor. Die Verfügung für die Stilllegung der 300m-Schiessanlage liegt mit Datum vom 11. Februar 2008 ebenfalls vor. Gemäss Aussage des Gemeindepräsidenten wird beim noch bestehenden 50m Schiessstand lediglich mit Kleinkaliberwaffen geschossen. Somit bestehen aus der Sicht des Lärmschutzes keine Einwände mehr gegen den Teilzonenplan.

08-217 / 108161_47342

Gleichzeitig mit dem Teilzonen- und Überbauungsplan wurde der Teilstrassenplan Fuchsacker zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmigung des Teilstrassenplans vom 4. Februar 2008 inkl. Beilage ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzesüberdie Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1in Verbindung mitAnhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Genehmigung des Teilstrassenplans vom 4. Februar 2008 inkl. Beilage liegt bei. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1340.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt

Fr. Fr.

I'OOO.-3 4 0 .-

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst - ANJF (inkl. Plan "Änderung Schutzverordnung") 08-217 / 108161_47342