Überbauungsplan Fuchsacker
Special-use plan · Degersheim
Document
- Number
- 2008-8060
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Degersheim
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Jun 5, 2007
- Approved
- Feb 22, 2008
- Published
- Jun 19, 2007
- In force since
- Feb 22, 2008
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
22. Februar 2008
Gemeinderat Degersheim 9113 Degersheim
Gemeinde Degersheim: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
• Teilzonenplan Fuchsacker • Überbauungsplan Fuchsacker « Änderung der Schutzverordnung im Gebiet Fuchsacker Das Einzonungsgebiet liegt auf der Südseite des Dorfes Degersheim an einem Nordhang in der Nähe des Bahnhofs und in der Nähe eines Naherholungsgebiets. Es umfasst im W esent lichen die Parzellen Nrn. 770 und 775. Das Gebiet wird im Westen durch den Weiherwiesbach, im Osten durch die Fuchsackerstrasse resp. durch das bestehende Schützenhaus begrenzt. Die Fläche ist gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan als üG ausgeschieden und schliesst un mittelbar an die bestehende Bauzone an. Südlich der neuen Bauzone grenzt Landwirtschaftszone an. Die heute rechtskräftige Zonenabgrenzung erfolgte nicht aufgrund topografischer oder ortspla nerischer Überlegungen, sondern lediglich aufgrund der vorhandenen NOK-Freileitung, welche die heutige Zonenabgrenzung bildet. Die vorliegenden Erlasse wurden vorgeprüft, die notwendigen Anpassungen/Ergänzungen sind vorgenommen. Die für die Einzonung notwendige Plangenehmigung für die Verlegung der NOK-Freileitung liegt mit Datum vom 17. Januar 2008 vor. Die Verfügung für die Stilllegung der 3 0 0 m-Schiessanlage liegt mit Datum vom 11. Februar 2008 ebenfalls vor. ^ « u* ^ Gemäss Aussage des Gemeindepräsidenten wird beim noch bestehenden 50m Schiessstand lediglich mit Kleinkaliberwaffen geschossen. Somit bestehen aus der Sicht des Lärmschutzes keine Einwände mehr gegen den Teilzonenplan.
Oa-217 / 108161,47342
Plan mit besonderen Vorschriften
■*
Sonderbauvorschriften A llgem eines
Art. 1 Geltungsbereich
*756
1 Diese Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtskräftigen Baureglements der Gemeinde Degersheim sowie des kantonalen Baugesetzes.
/
108600
2 Die besonderen Vorschriften und Festlegungen im Überbauungsplan gelten als verbindlich, die Hinweise und übrigen Planelemente als wegleitend.
/à
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt eine sinnvolle Erschliessung sowie eine optimale Einpassung der Bauten in die steile Hanglage.
Projekt Nr. 10.3.002/002
07. Juni 2007
Uberbauungsplan Fuchsacker
1:1000
Erschliessung
Art. 3 Verkehrserschliessung
1 Die Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungsstrassen, resp. die Tauben- und Schwaibenstrasse zu erfolgen. 2 An den bezeichneten Stellen im Plan sind Wendeplätze für 8 m-Lastwagen zu erstellen und dauernd für diesen Zweck freizuhalten.
Art. 4 Entwässerung
Vom Gemeinderat erlassen am: 05. J u ß f$ ^ß N /_ X 2 \ Der Gemeindepräsident:
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V
Für die Entwässerung des Meteorwassers gilt für das Plangebiet ein Abflusskoeffizient von T = 0.25.
%
. ‘-» ^ p e r Gemeinç^fâtsschreiber:
Ü berbauung Öffentliche Planauflage: 19. Juni -18.
Art. 5 Baubereiche A und B
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
2 2. R
1 In den Baubereichen A l müssen die Bauten an die Gestaltungsbaulinie gestellt werden. Ausgenommen sind Garagen sowie untergeordnete Gebäudeteile (wie Eingangsbereiche, Gebäudenischen etc.), An- und Nebenbauten.
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
2 ln den Baubereichen B sind die Hauptwohnseiten nach Süd-Westen auszurichten. Entsprechend ist der grosse Grenzabstand auf die Süd-West-Fassade einzuhalten. 3 In den Baubereichen B dürfen An- und Nebenbauten m it einer Grundfläche von maximal 50 m2 m it schriftlicher Zustimmung der Nachbarn seitlich bis an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden.
Art. 6 Untergeschosse in den Baubereichen A l und A2
In den Baubereichen A l und A2 gelten Geschosse, die OK Decke gemessen nicht mehr als 2.80 m über dem Niveaupunkt liegen, als Untergeschosse. Im Baubereich A l ist maximal 1 Untergeschoss zulässig. ERR Raumplaner FSU SIA StGallen | Herisau | W il Kirchgasse 16 | 9004 St. Gallen | T +4171 227 62 62 | [email protected]
C
Art. 7 Höhenlage Vollgeschoss
In den Baubereichen A l darf OK Boden des Vollgeschosses, in der Mitte der Strassenfassade des Hauptbaus gemessen, bis höchstens auf das anliegende Strassenniveau angehoben werden, sofern die Gebäude- und Firsthöhen eingehalten werden.
Art. 8 Baubereich C
Legende
Im Baubereich C sind nur An- und Nebenbauten zulässig.
Hinweise
Festlegungen
Art. 9 Freihaltebereich F
Umgrenzung Plangebiet Erschliessungsstrasse, neu Baubereich A1 Erschliessungsstrasse, bestehend Baubereich A2 Baubereich B Baubereich C
©
Wendeplatz
h
NOK - Freileitung, bestehend / neu
© 855.987
Referenzpunkt in m.ü.M.
Baulinie für Hauptbauten Gewässer Baulinie für An- und Nebenbauten Gestaltungsbaulinie Gewässerabstandslinie Freihaltebereich F
Innerhalb des Freihaltebereichs F sind keine Bauten und Anlagen zulässig.