Gestaltungsplan Schönbüel

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
2008-0165
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Nov 20, 2007
Approved
Mar 6, 2008
Published
Sep 3, 2007
In force since
Apr 1, 2008

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

6. März 2008

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

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Stadtrat 9001 St.Gallen

Ekißung

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0. März %00(i

tgearb. Mr.

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Gemeinde St.Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

•

Zonenplanänderung Schönbüel

•

Gestaltungsplan Schönbüel

Das rund 4 ha grosse Parkareal mit der Villa Schönbüel liegt hauptsächlich in der WohnGewerbezone WG3 und im übrigen Gemeindegebiet sowie zu einem kleineren Teil in der Gewerbe-Industriezone GIZ 18. Die geschützte Villa und der zugehörige Umgebungsbereich sollen in die Grünzone GS umgezont werden. Im Hinblick auf eine Verdichtung und Konzent­ ration der Überbauung ist eine Aufzonung der Wohn-Gewerbezone WG3 in eine WG5 vorge­ sehen. Der Gestaltungsplan Schönbüel bezweckt eine vorzügliche Überbauung unter Berücksichti­ gung der ortsbaulichen Situation, des Denkmalschutzes und der historischen Situation (Villa Schönbüel mit Park), der topografischen Gegebenheiten sowie des schützenswerten Gehölz­ bestandes (Art. 2 besV). Geplant sind ein langgezogener, zweigeteilter Baukörper mit 4, 5 bzw. 6 Geschossen entlang des Gehölzes an der Rorschacherstrasse, drei 4 bzw. 5-geschossige Punkthäuser sowie ein Gewerbebau im topografisch tiefergelegenen östlichen Teil des Areals. Aus Sicht der kantonalen Fachstellen erfüllt das Projekt die qualitativen Vorgaben der Zweck­ bestimmung nur bedingt. V.a. die drei Punktbauten südlich der Villa sind bezüglich Grösse und Stellung diskutabel. Die Erlasse werden deshalb nur unter Beachtung des der Stadt zustehen­ den Ermessensspielraumes genehmigt (Art. 3 Abs. 2 BauG).

08-635 Z 109264_47760.doc

Plan

F1757

648.195

Stadt S t.Gallen

Legende

//

-

F1758

Festlegungen

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F4888

Umgrenzung Plangebiet Baubereich Hauptbaute Baubereich Attikageschoss

Gestaltungsplan 1:1000 Schönbüel

F4829

Baubereich Vorbaute

■ -V

Baubereich Passerelle

■ /

Anzahl Vollgeschosse

Fm

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am:

28. Äu

Der ^tadtpräsident

GH 677.00

max. Gebäudehöhe in m.ü.M. Geschützte Baute

F5618

Umgrenzung unterirdische Bauten

m

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Zu- und Wegfahrt Parkgarage Platz- und Strassenbereich Bereich oberirdische Parkfelder

F4596

Öffentlich aufgelegt

Bereich Veloabstellplätze

F1760

z

Ep

3

Fussweg / Notzufahrt (befahrbarer Bereich) Geschützter Parkbereich

F1759

ßlllL, lit]

Erlass Stadtparlament Am:

20. Nov. 20071

Umgebungsbereich

Der Präsident des Stadtparlamentes

Spielplatz F1745

Geschützte Gehölzgruppe mit Stockgrenze

I"--- (I—IT^,

Im Names des Stadtrates: Der Stadtschreiber

/ ,

Waldabstandslinie

w

A 4

Geschützter Einzelbaum

Genehmigung Baudepartement Am:

-

O. MRFZ / I l i l A

Lärmschutzwand F1867

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

bestehend / neu

ächönbüet

F5820)

Hinweise F1748 ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgass

Planung

04 St.Ga en

+41

7 227 62 62

Strasse

F5616

Zufahrtsrampe Tiefgarage

Stadtplanungsamt 8. August 2007 10

20

30

Baulinie (Nationalstrassenbau)

40 F5496

Wendeplatz 4 658.30

F2687

© 656.559 F1866

©

Hauszugang Terrainhöhen in m.ü.M. Referenzpunkt in m.ü.M. Bestehender Baum Rodungsfläche Aufforstung Wald mit Stockgrenze Kronentrauflinie

A? N o c c h e Fahrbahn

F4583

Abzubrechende Bauten A? Südliche Fahrb

@ F4432

@ F6885

besondere Vorschriften

Stadt S t Gallen

##

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Schönbüel gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am

Der Stadtpräsident

28. Aug. 2007

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

V"“

3. Sep. 2007 3. Okt. 2007

Erlass Stadtparlament

"

^NAEA/r

20. Nov. 2007

Der Präsident des Stadtparlaments

GüK i Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Am:

Planung

- 6. März 2008

ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchi

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

IT9ÓÓ4 St. Gallen

+41

71 227 62 62

Stadtplanungsamt 8. August 2007

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Schönbüel - Besondere Vorschriften

Seite 2

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die vorliegenden Bestimmungen (besV) gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachste­ hend nichts anderes bestimmt wird, gelten insbesondere die Vorschriften des kantonalen Baugeset­ zes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondemutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:1'000, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen. Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind richtunggebend.

Art. 2 Ziel, Zweck

1Ziel des Gestaltungsplans ist eine vorzügliche Überbauung unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation, des Denkmalschutzes und der historischen Situation (Villa Schönbüel mit Park), der topo­ graphischen Gegebenheiten sowie des schützenswerten Gehölzbestandes. 2 Im Gestaltungsplan werden für das gesamte Plangebiet grundlegende Anforderungen an die Er­ schliessung, die Überbauung sowie die Gestaltung festgelegt.

B. Erschliessung

Art. 3 Erschliessungsgrundsatz

Die Erschliessung des Plangebietes erfolgt mit Ausnahme des Baubereiches I von Nordwesten ab der Rorschacherstrasse über die Zufahrt zum Überbauungsplangebiet FISBA OPTIK und die im Plan be­ zeichneten Erschliessungselemente. Bis zum Abbruch der Liegenschaft mit der Assekuranz Nr. F 0831 bleibt deren Erschliessung über das Gebiet des Überbauungsplanes FISBA OPTIK gewährleis­ tet. Die Erschliessung des Baubereiches I erfolgt von der Lerchentalstrasse.

Art. 4 Notzufahrt, Fusswege

1 Die Zugänge zu den Wohnbauten B, C und D müssen als Notzufahrt mit einer befahrbaren Breite von mindestens 4.0 m (befestigter Bereich) und für Fussgänger behindertengerecht ausgeführt wer­ den. Die Neigung darf maximal 6% betragen. 2Weitere Fusswege zur Erschliessung der Grünanlagen sind gemäss Beilageplan Umgebungsgestal­ tung bzw. dem Umgebungsplan gemäss Art. 15 Abs. 3 zulässig.

Art. 5 Platz- und Strassenbereich

Der Platz- und Strassenbereich dient der Erschliessung der Überbauung.

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Art. 6 Seite 3

Parkierung 1 Die Parkierung für Motorfahrzeuge ist für die Nutzungen in den Baubereichen A, B, C und D mit Aus­ nahme von Besucherparkfeldern ausschliesslich in unterirdischen Parkgaragen vorzusehen. Die Be­ sucherparkfelder dürfen oberirdisch nur innerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche angeordnet wer­ den. Im Baubereich I wird die Anordnung der Parkierung abgestützt auf die Nutzung im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 2 Die Oberflächengestaltung der oberirdischen Parkfelder und Massnahmen zum Baumschutz werden im zu erstellenden Pflegekonzept gemäss Art. 15 Abs. 4 festgelegt. 3 Die Zu- und Wegfahrten der Parkgaragen dürfen nur in den Bereichen der im Plan bezeichneten Stellen erfolgen. 4 Die Anzahl der Parkfelder ist für die einzelnen Baubereiche wie folgt beschränkt: * Baubereiche A, B, C und D: maximal 163 Baubereich I: maximal 44 5 Für die Baubereiche B, C und D ist mindestens ein Behindertenparkplatz pro Haus zu erstellen. Für die übrigen Baubereiche ist mindestens ein Behindertenparkplatz pro 50 Parkplätze vorzusehen. 6An den im Plan bezeichneten Stellen und entsprechend der Verteilung der Nutzflächen sind genü­ gend Abstellflächen für Zweiräder zu erstellen. Mindestens die Hälfte aller erforderlichen Abstellflä­ chen ist gedeckt oder in den Bauten auszuführen. Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.

C. Überbauung

Art. 7 Baubereiche

1 Die bezeichneten Baubereiche stellen die maximale horizontale Ausdehnung der oberirdischen Bau­ körper dar. 2 Fassadenvorsprünge im Sinne der architektonischen Gestaltung gemäss den Beilageplänen dürfen die Baubereiche um maximal 0.5 m überschreiten. Bei den Eingangsbereichen können Auskragungse­ lemente sowie Vordächer bis maximal 1.0 m Tiefe ausserhalb der Baubereiche erstellt werden. 3 Für jeden Baubereich bzw. Teilbaubereich gilt die im Plan festgelegte maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. sowie die angegebene maximale Anzahl Vollgeschosse. 4 Innerhalb der bezeichneten Bereiche darf ein Attikageschoss erstellt werden. Dieses darf die festge­ legte maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. um maximal 3.5 m überschreiten. 5 Im Fall einer Hotelnutzung (vgl. auch Art. 11 Abs. 2) dürfen die beiden Baubereiche A1 und A2 durch maximal 2 eingeschossige transparent verglaste Verbindungsbauten im 1. + 3. Obergeschoss im Zwi­ schenbereich verbunden werden.

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Art. 8 Seite 4

Geschützte Bauten Bei den im Plan entsprechend bezeichneten geschützten Bauten handelt es sich um Schutzgegens­ tände. Die Bauten sind in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Substanz zu erhalten. Der konkrete Schutzumfang wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Art. 9 Vorbauten, An- und Nebenbauten

1 Vorbauten in Form von offenen oder verglasten Baikonen sind innerhalb des bezeichneten Bereiches zulässig. 2 Ausserhalb der Baubereiche sind keine Vor-, An- oder Nebenbauten zulässig (ausgenommen Fassadenvorsprünge gemäss Art. 7 Abs. 2 sowie Zweiradunterstände).

Art. 10 Umgrenzung unterirdische Bauten

Die im Plan bezeichnete Umgrenzung für unterirdische Bauten stellt die maximale horizontale Aus­ dehnung für unterirdische Bauten ausserhalb der festgelegten Baubereiche. Technisch notwendige Licht-, Belüftungs- und Ausstiegsschächte sowie Ausstiegstreppen dürfen die Umgrenzung über­ schreiten und mit dem notwendigen Mass oberirdisch in Erscheinung treten.

Art. 11 Nutzung

1 Für die Baubereiche B, C und D ist die Nutzung auf Wohnzwecke gem. Art. 11 BauG beschränkt. 2 Die maximal mögliche Nichtwohnnutzung im Baubereich A ist auf 2’500 m2 Bruttogeschossfläche be­ schränkt. Davon ausgenommen bleibt eine Nutzung des Baubereichs als Hotel.

Art. 12 Etappierung

Die einzelnen Baubereiche können zeitlich etappiert überbaut werden. Jede Etappe muss sowohl funktional als auch gestalterisch in sich abgeschlossen sein.

D. Gestaltung

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Art. 13 Architektonische Gestaltung

1Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass eine vorzügliche Gesamtwirkung hin­ sichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung erzielt wird. 2 Der architektonischen Ausbildung und Qualität der Fassadenstrukturen und Konstruktionen ist gros­ se Bedeutung beizumessen. Die Gestaltung der Fassaden hat je nach Lage der Baukörper auf die be­ stehenden Bauten und die Grünanlagen in unterschiedlichem Mass Rücksicht zu nehmen, wobei für die Baubereiche A bis D die wesentlichen gestalterischen Elemente gemäss den Beilageplänen und den folgenden Festsetzungen umzusetzen sind:

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Seite 5

a) Baubereiche A1 und A2 Die 4- bis 6-geschossigen Baukörper sind mit nordseitig ebenen Fassade auszubilden. Die Nordfas­ saden sind mit streng vertikal angeordneten und gegenseitig in der Horizontalen verschobenen, auskragenden Kastenfenstern auszubilden. Die Grösse und Anordnung der auskragenden Kasten­ fenster und der horizontalen Fensterbänder ist so zu wählen, dass ein spannungsvoller Kontrast zur glatten Fassadenfläche entsteht. Die Anzahl und Lage der in den Beilageplänen dargestellten Fassa­ denelemente ist nicht verbindlich. Die Südfassaden sind in Abstimmung auf die Wohnungsgrundrisse vertikal strukturiert einerseits mit geschosshohen Verglasungen bei den Wohnräumen und den Bal­ konnischen und andererseits mit Lochfenstern und auskragenden Baikonen, welche aus dem Raster­ system verschoben sind, auszubilden. Der vorgeschobene westliche Gebäudeteil im Baubereich A1 ist als Kontrast dazu mit offenen Balkonbrüstungen und Traversen bei den Loggien horizontal zu strukturieren und zu betonen. Die Fassaden sind mit einer Aussendämmung und einem Verputz mit Glasrecyclingbeimischung oder Ähnlichem zu versehen. b) Baubereiche B, C und D Die quadratischen Punktbauten sind mit umlaufenden Baikonen als Sichtbetonplatten und den dazwi­ schen liegenden Geschossen mit grossen Glaspartien horizontal zu strukturieren. Die Balkonbrüstun­ gen sind in transparentem Glas zur Verstärkung der geschichteten Plattenstruktur auszubilden. Auf den gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Seiten können die Balkonverglasungen zum Zweck des Lärmschutzes geschosshoch erstellt werden. 3 Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren sind Material- und Farbkonzepte einzureichen.

Art. 14 Dachgestaltung

1Sämtliche Neubauten sind mit Flachdächern zu versehen. Aus gestalterischen und ökologischen Gründen sind die Dachflächen mindestens extensiv zu begrünen. Begehbar gestaltete, nicht begrünte Bereiche sind gestattet. 2 Mit Ausnahme von Bau- und Anlageteilen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Oblichtern und technisch unumgänglichen Bauteilen mit einer Höhe von höchstens 3 m über der maximalen Gebäu­ dehöhe dürfen keine weiteren Dachaufbauten erstellt werden.

Art. 15 Umgebungsgestaltung

1 Die bezeichneten Grünanlagen (geschützter Parkbereich, Umgebungsbereich) verstehen sich als Freiflächen sowie als Erholungs-, Aufenthalts- und Spielflächen. Der historische Parkcharakter mit den hochkronigen Bäumen und der geschwungenen Zufahrt zur Villa muss dabei erhalten bleiben. 2 Der geschützte Parkbereich ist als Villengarten zu erhalten und im Rahmen der Schutzziele aufzu­ werten. Der konkrete Schutzumfang für diesen Bereich wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 3 Im Zuge der einzelnen Baugesuche ist in Abstimmung auf das übergeordnete Umgebungsgestaltungs­ konzept (Beilageplan) ein Umgebungsplan einzureichen, welcher detaillierte Aussagen über die Ausges­ taltung und Bepflanzung der Umgebung macht. 4 Mit dem Baubewilligungsverfahren für einen der Baubereiche A, B, C oder D ist ein Pflegekonzept für den Perimeter des Gestaltungsplans zu erstellen, das den Erhalt, den Unterhalt und die Entwicklung der Vegetationselemente in einem verträglichen und fachgerechten Mass regelt.

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5 Die im Plan eingetragenen geschützten Einzelbäume und die geschützte Gehölzgruppe entlang der Rorschacherstrasse sind zu erhalten. Allfällige Eingriffe in die Kronentraufbereiche sind zu vermeiden und müssen gegebenenfalls baumpflegerisch begleitet werden. Im Bereich der geschützten Gehölz­ gruppe sind Aufwertungsmassnahmen in Form von geschnittenen Heckenkörpern gemäss Umge­ bungsplan zulässig, soweit diese nicht dem Pflegekonzept widersprechen. 6 Die bestehende Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze zur Autobahn A I ist gemäss Plan­ eintrag gleichzeitig mit der Erstellung der Überbauung in den Baubereichen B, C und D in nordöstliche Richtung zu verlängern. 7 Im Bereich der im Plan bezeichneten Spielplätze sind Spielmöglichkeiten zu schaffen.

E. Umwelt und Energie

Art. 16 Kehrichtentsorgung

Innerhalb der Umgrenzung des Gestaltungsplans ist genügend Fläche für die Entsorgung von Altpa­ pier und Kehricht vorzusehen. Es ist das System der Unterflurbehälter anzuwenden.

Art. 17 Energie

11m Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die einzelnen Gebäudegruppen, die aufgrund ihrer Nähe zueinander und auch planerisch bzw. gestalterisch eine Einheit bilden, zusammen mit den Bau­ gesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzurei­ chen, in welchem die Energieversorgung und -nutzung festgelegt wird. 2 Sollten die geplanten Neubauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.

Art. 18 Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind standorttypische Pflanzen zu verwenden. 2 Die Möglichkeiten der örtlichen Retention von Meteorwasser sind, soweit technisch und wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar, auszuschöpfen.

F. Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Baulinienplan 20.03 wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Gestaltungsplanes im umgrenzten Plangebiet aufgehoben.

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Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstan­ den:

Parz. Nr.

Grundeigentümer

Unterschrift

F1867

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Seite 7

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Einverständniserklärung: Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:

Parz. Nr.

Grundeigentümer

F1867

Wegelin Walter Erbengemeinschaft Fri Ira Rnconharn Erika Rosenberg Obere Wallisellerstrasse 90 8152 Opfikon

Unterschrift

0

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