Gestaltungsplan Wassergasse 12 / 14
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 2009-0165
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Mar 3, 2009
- Approved
- Jul 23, 2009
- Published
- Oct 20, 2008
- In force since
- Aug 1, 2009
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Läm m lisbrunnenstrasse 5 4 , 9001 S t.G allen
des Kantons S t.G allen
Telefo n 071 2 2 9 30 0 3 , Fax 071 2 2 9 39 60
23. Juli 2009
Stadtrat 9001 St.Gallen
Gemeinde StGallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gestaltungsplan Wassergasse 1 2 / 1 4
Die Raiffeisenbank Schweiz beabsichtigt, an der Wassergasse 12/14 als Erweiterung des be stehenden Geschäftssitzes einen Neubau zu erstellen. Die Umgestaltung des BleicheliQuartiers wird damit fortgesetzt, das Projekt der Stadtlounge (roter Platz) findet mit dieser zwei ten Etappe südlich der Gartenstrasse ihren Abschluss. Das Projekt führt zu einer Aufwertung des Stadtraumes zwischen der Gartenstrasse und der Wassergasse. Gemäss dem kantonalen Hochbauamt sind die städtebaulichen und architekto nischen Qualitäten als Voraussetzung für einen Gestaltungsplan gegeben. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzesüber die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindungmit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 5'200.--. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation Am t für Umwelt und Energie (UVB-Fachstelle)
09-2463 / 160514_56130
Fr. Fr.
T 2 0 0 .-4 '0 0 0 .-
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA, AFU-RU, AREG
09-2463 Z 160514_56130
Plan
Gestaltungsplan 1:500 Wassergasse 12/ 14 Legende gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
F e s tle g u n g e n
Umgrenzung Plangebiet
Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 14. Oktober 2008
Grundfläche Hauptbaute
Der Stadtpräsident
Baulinie Erdgeschoss Bereich Attikageschoss
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
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Anzahl Vollgeschosse Öffentlich aufgelegt
GH 696.20
Vom: 20. Oktober 2008 Bis: 19. November 2008
max. Gebäudehöhe in m.ü.M. Umgrenzung Untergeschosse
\y/ \
Erlass Stadtrat
Zu- und Wegfahrt Tiefgarage unterirdisch öffentliche Fusswegverbindung
Am: 3. März 2009
Der Stadtpräsident
Aussenraum Kinderkrippe Umgebungsbereich
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement Am:
H in w e is e
2 3. JULI 2609
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und GeoinformatiJSn
Verkehrsfläche bestehende Bauten ▼ EG 674.30
Architektur Planung
K & L Architekten, Obere Berneggstr. 66, 9012 St. Gallen ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
+41 71 260 23 03 +41 71 227 62 62
10
15
20
zu
25m
S
Kote Erdgeschoss in m.ü.M. Unterirdische Zufahrt zur Tiefgarage
O 674.149 Stadtplanungsamt 19. September 2008
Hauszugang
Höhenbezugspunkt
besondere Vorschriften
Stadt St Gallen
/#
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Wassergasse 12/14 gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 14. Oktober 2008
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt Vom: Bis:
20. Oktober 2008 19. November 2008
Erlass Stadtrat Am:
Der/Stadtpräsident
3. März 2009
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement Am:
2 3. JULI 2009
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Am tés für Raumentwicklung und Geoinformation
Architektur
K&L Architekten, Obere Berneggstrasse 66, 9012 St. Gallen
+41 71 260 23 03
Planung
ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
+41 71 227 62 62
Stadtplanungsamt 19. September 2008
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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Wassergasse 1 2 /1 4 - Besondere Vorschriften
A.
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die nachstehenden Bestimmungen (besV) gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nach stehend nichts anderes bestimmt wird, gelten insbesondere die Vorschriften des kantonalen Bauge setzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften so wie den Beilageplänen 1-14. 3Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die be sonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind rich tunggebend.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzügli cher Gestaltung.
B.
Erschliessung
Art. 3 Erschliessung
1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestal tungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Für die Überbauung sind gemäss vorliegendem Gestaltungsplan maximal 40 Parkplätze zulässig. Sie sind in einer unterirdischen Garage mit Zufahrt über die bestehende Parkgarage Raiffeisenzentrum und Unterquerung der Gartenstrasse anzuordnen. Die genaue Anzahl der Parkplätze ist im Baubewil ligungsverfahren festzulegen und richtet sich grundsätzlich nach der VSS-Norm. Mindestens ein Park platz ist behindertengerecht zu erstellen. 3 Zwischen den Richtungspunkten ist Raum frei zu halten, damit dazwischen eine öffentliche Fusswegverbindung erstellt werden kann.
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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Wassergasse 12/14 - Besondere Vorschriften
C.
Überbauung
Art. 4 Grundfläche Hauptbaute
1 Die Grundfläche Hauptbaute legt die Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbaute fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Geschosszahl bzw. Gebäudehöhe in einer Höhenkote festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe gestattet. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unter schreitungen sind bis maximal 1.00m gestattet, wenn dadurch das charakteristische, sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Bauteile zueinander gewahrt bleibt.
Attika
696.20 m.ü.M.
5. OG (VollgeschossI
4. OG (Vollgeschoss)
3. OG (Vollgeschoss)
2. OG (Vollgeschoss)
1 OG (Vollgeschoss) Wassergasse Erdgeschoss (Vollgeschoss) Eingang Gartenstrasse
Abbildung 1: Schemaschnitt
Art. 5 Umgrenzung Untergeschosse
Die Umgrenzung Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest.
Art. 6 Baulinie Erdgeschoss
Das Erdgeschoss ist hinter die Baulinie zurückzuversetzen.
Art. 7 Bereich Attikageschoss
1 Der Bereich Attikageschoss umschreibt die maximale Ausdehnung des Attikageschosses. Dieses darf die festgelegte Gebäudehöhe um max. 3.75m überragen. 2 Über dem Attikageschoss sind ausser technischen Aufbauten keine weiteren Dachaufbauten zuläs sig. Technisch notwendige Aufbauten sind möglichst zusammenzufassen.
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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Wassergasse 12/14 - Besondere Vorschriften
Art. 8 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, For mensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vorzügliche Ge samtwirkung erzielt wird. 2 Der architektonischen Ausbildung und Qualität der Fassadenstruktur und Konstruktion ist grosse Be deutung zuzumessen. Das Erdgeschoss ist in anthrazit eingefärbtem Sichtbeton sowie mit raumhohen Verglasungen zum Platz hin zu erstellen. Die Fassaden der Obergeschosse sind mit einer anthrazit farbenen Klinkerfassade tektonisch zu gestalten. 3 Mit der Baueingabe ist ein Konstruktions-, Material- und Farbkonzept einzureichen. 4 Die Reklamegestaltung ist auf die Architektur abzustimmen und muss ebenfalls die vorzügliche Ge samtwirkung erzielen. Sie ist als Gesamtkonzept in einem separaten Gesuch einzureichen.
D.
Umgebung
Art. 9 Umgebungsgestaltung
1Gemäss Beilageplan Gestaltungskonzept ist im Umgebungsbereich die bestehende Gestaltung des Raiffeisenplatzes bis an die Fassade des Baukörpers zu erweitern. 2An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein abgeschlossener Aussenraum für die Kinderkrippe möglich. 3 Der Zugang zum Haupteingang darf maximal ein Gefälle von 6% aufweisen.
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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Wassergasse 12/14 - Besondere Vorschriften
E.
Umwelt/Sicherheit
Art. 10 Ökologie/Energie
1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Gestaltung der Bauten und Aussenräume sind ökologische Ansprüche mit zu berücksichtigen. 2 Nicht begehbare Dachflächen sind extensiv zu begrünen. 3 Die Neubauten sind im Minergie-Standard auszuführen. 4 Bei ausreichender Erschliessung durch den Wärmeverbund der Stadt St.Gallen gilt für das Gestal tungsplangebiet die Anschlusspflicht im Falle eines erheblichen Umbaus oder Neubaus, insbesondere an den Heizungsanlagen, sofern die Bauten nicht an die Wärmeversorgung des Raiffeisenzentrums angeschlossen sind. Teile der Wärmeversorgung, die durch erneuerbare Energiequellen erfolgen, müssen nicht über den Wärmeverbund abgedeckt werden.
Art. 11 Sicherheit
1 Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegeführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept zu Tages- und Kunstlicht einzureichen.
F.
Verschiedenes
Art. 12 Aufhebung des bisherigen Rechts
Mit der Genehmigung dieses Gestaltungsplanes wird der Gestaltungsplan Gartenhof vom 26.3.1991 im betroffenen Bereich aufgehoben.
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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Wassergasse 12/14 - Besondere Vorschriften
Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einver standen:
Parz. Nr.
Grundeigentümer
C0056, C0065, C0067, C0068, C4124
Raiffeisen Schweiz Genossenschaft
C0069
Politische Gemeinde St. Gallen
/ A
Unterschrift
DlreZctlonssekretäg*
,\M aa
26. September 2008