Gestaltungsplan Sömmerli / Lilienstrasse
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 2010-0160
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Jan 26, 2010
- Approved
- Mar 5, 2010
- Published
- May 11, 2009
- In force since
- Apr 1, 2010
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
(oïl Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen
5. März 2010
Q0/\ Gemeinde StGallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
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Gestaltungsplan Sommerti / Lilienstrasse
Die Bau- und Wohngenossenschaft (BAWO) St. Gallen beabsichtigt im Gebiet Sömmerli an der Lilienstrasse eine neue, qualitativ hochwertige Überbauung zu erstellen. Das Planungsgebiet verteilt sich auf die beiden Parzellen W2780A/V2781 östlich und westlich der Lilienstrasse und befindet sich gemäss dem Zonenplan der Stadt St. Gallen in der Wohnzone W2a. Nach Art. 2 der Besonderen Vorschriften bezweckt der Gestaltungsplan eine vorzügliche Überbauung unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation, des Gebietes mit besonderem baulichem Erscheinungsbild, des Baumschutzgebietes sowie der besonderen Umgebungsgestaltung. Der Erlass ist vorgeprüft worden Die Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
10-1352 / 185068_62541
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
I, v.
JvJp
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG
10-1352 / 185068_62541
Plan
V0891HF
/
Stadt St.Gallen
Höhe= 669.898 m ü. M
Legende V5 3 8
V/5380
Festlegungen
St, Josp- p 2H —S t r a s s e
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W0606
Umgrenzung Plangebiet Grundfläche für Hauptbauten Baubereich Attikageschoss
W2780
Gestaltungsplan 1:500 Sömmerli ILilienstrasse
W3367
V517C
Baubereich Vorbauten
W3192
Baubereich Neubauten (Tiefgaragenzugang)
V2919
Umgrenzung Untergeschoss W3904
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Erschliessungsfläche
V2918
V3224
Fläche für Strassenausbau Parkfelder
Verfahrenseinleitung Stadtrat Der Stadtpräsident
Am: 28. April 2009
5576 Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber c
V0604
VA
Zu- / Wegfahrt Tiefgarage
:2:
Anzahl Vollgeschosse
GH678.80
max. Gebäudehöhe in m ü. M. Baum neu
V2781
Hecke neu
Öffentlich aufgelegt Vom: 11. Mai 2009 Bis: 10. Juni 2009
A
Spielplatz
#
Zwei rad unterstand Richtungspunkt Fussweg
Erlass Stadtrat
Umgebungsbereich
Der Stadtpräsident
Am: 26. Januar 2010
/ Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber <r
Hinweise ▼
Genehmigung Baudepartement
Am:
(686,20)
-5 , März 2010
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtæ für Raumentwicklung + Geoinformation
I T
.0 .
1
Strasse
.U P
Trottoir Erweiterung / neu Baum zu fällen
jg òv +41 71 227 62 62
ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
Planung
10
15
20
25m
Kote Erdgeschoss in m ü. M. Abzubrechende Bauten und Anlagen
V1812
A -’V
Hauseingang
s
Referenzpunkt in m ü. IVI.
V2864
Strassenlinie für Strassenausbau
V /55 78
Stadtplanungsamt 2 5 .Januar 2010
Behinderten PP
W2848 W5580 e
®
e
enstrasse
V558i
@ ©
besondere Vorschriften
S ta d t S t.G allen
#/
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Sommerti / Lilienstrasse
gem äss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat D er Stadtpräsident
Am: 28. April 2009
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt Vom: Bis:
11. Mai 2009 10. Juni 2009
Erlass Stadtrat Def Präsident des Stadtrates
Am: 26. Januar 2010
Im Namen des Stadt rates Der S tadtsciueiber
Genehm igung Baudepartem ent
Am: - 5 . März 2010
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Am tes für Raumentwicklung und Geoinform ation
\
'.C
Planung
ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
.'ulC +41 71 227 62 62
Stadtplanungsam t 25. Januar 2010
Stadt St. Gallen - G estaltungsplan Söm merli / Lilienstrasse - Besondere Vorschriften
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A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die nachstehenden Bestimmungen (besV) gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachste hend nichts anderes bestimmt wird, gelten insbesondere die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften so wie den Beilageplänen. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die be sonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind rich tungsgebend.
Art. 2 Ziel, Zweck
1Ziel des Gestaltungsplanes ist eine vorzügliche Überbauung unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation, des Gebietes mit besonderem baulichen Erscheinungsbild, des Baumschutzgebietes sowie der besonderen Umgebungsgestaltung. 2 Im Gestaltungsplan werden für das gesamte Plangebiet grundlegende Anforderungen an die Er schliessung, die Überbauung sowie die Gestaltung festgelegt.
B. Erschliessung
Art. 3 Zu- und W egfahrt Tiefgarage
1 Die Zu- und W egfahrt der Tiefgarage ist im Plan verbindlich festgelegt. 2 Im Bereich der geplanten Tiefgarage ist im Hinblick auf eine allfällige spätere Überbauung der Grundstücke Nr. W 2692 und Nr. W 3224 genügend Raum für die Möglichkeit einer unterirdischen Zu fahrt zur dortigen Tiefgarage freizuhalten. Die privatrechtliche Einigung über das Durchfahrtsrecht bleibt Vorbehalten.
Art. 4 Parkierung
1 1nnerhalb des Gestaltungsplanes sind für die Bewohner der Überbauung 28 Parkfelder zu erstellen, drei davon für Besucher der Überbauung. Im Sinne eines Quartierparkings dürfen zusätzlich maximal 30 Parkfelder erstellt werden. Davon sind 10% für Besucher vorzusehen. Der Bedarfsnachweis des Quartierparkings ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. 2 Mit Ausnahme der im Plan bezeichneten oberirdischen Parkfelder ist die Parkierung unterirdisch in einer Tiefgarage anzuordnen. Die Besucherparkfelder sind zwingend oberirdisch vorzusehen. Drei Parkfelder sind behindertengerecht auszugestalten, einen davon für Besucher oberirdisch an der im Plan bezeichneten Stelle, die beiden anderen in der Tiefgarage. 3 Die oberirdischen Parkfelder sind - exkl. des Behindertenparkfeldes - mit wasserdurchlässigen Belä gen zu versehen.
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Stadt St. Gallen - G estaltungsplan Söm merli / Lilienstrasse - Besondere Vorschriften
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4 An den im Plan bezeichneten Stellen sind Zweiradunterstände mit einer ausreichenden Anzahl an Absteilmöglichkeiten zu errichten.
Art. 5 Fussläufige Erschliessung
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist zum Zweck der fussläufigen Erschliessung ein Streifen derart freizuhalten, dass eine ausreichende Fusswegerschliessung erstellt werden kann.
Art. 6 Fläche für Strassenausbau
Die im Plan bezeichnete Fläche für Strassenausbau ist von Bauten und Anlagen freizuhalten, damit zum Zeitpunkt einer neuen Überbauung oder umfassenden Veränderung der Bauten auf Parzelle W 2782 der Rosenfeldweg entsprechend erweitert werden kann.
C.
Überbauung
Art. 7 Grundfläche Hauptbauten
1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels maximaler Gebäudehöhe (GH) in m.ü.M sowie durch die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl Vollgeschosse geregelt. Brüstungen bis max. 1.0 m Höhe sind über die Gebäudehöhe zulässig. 2 Überschreitungen der Grundflächen und Höhenangaben sind nicht zulässig. Unterschreitungen sind möglich, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 Die Messung der Vollgeschosszahl erfolgt ab Erdgeschossniveau; darunter liegende Geschosse gel ten als Untergeschosse.
Art. 8 Baubereich Attikageschoss
Der Baubereich Attikageschoss bezeichnet die maximale horizontale Ausdehnung eines Attikage schosses. Dieses darf die festgelegte maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. um maximal 3.5 m über schreiten.
Art. 9 Baubereich Vorbauten / Nebenbauten
1 Die Baubereiche Vorbauten und Nebenbauten bezeichnen die maximale horizontale Ausdehnung von Vorbauten in Form von offenen Baikonen inkl. den Treppenzugängen im Erdgeschoss respektive einer Nebenbaute als Tiefgaragenzugang. 2 Ausserhalb der Grundflächen und Baubereiche sind keine weiteren Vor-, An- und Nebenbauten zu lässig. Ausgenommen sind Zweiradunterstände mit einem Maximalmass von 3.50 m x 6.00 m.
Art. 10 Umgrenzung unterirdische Bauten
Die im Plan bezeichnete Umgrenzung für unterirdische Bauten stellt die maximale horizontale Ausdeh nung für unterirdische Bauten ausserhalb der festgelegten Grundflächen und Baubereiche dar. Bei der Einfahrt ist ein Stauraum von mindestens 11.0 m sowie eine zweispurige Einfahrt vorzusehen. Technisch notwendige Licht-, Belüftungs- und Ausstiegsschächte sowie Ausstiegstreppen dürfen die Umgrenzung überschreiten und mit dem notwendigen Mass oberirdisch in Erscheinung treten.
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Stadt St. Gallen - G estaltungsplan Söm merli / Lilienstrasse - Besondere Vorschriften
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D. Gestaltung
Art. 11 Architektonische Gestaltung
Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formen sprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt und eine vorzügliche Gesam twir kung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Dabei sind nach Bedarf für wichtige Gebäudeteile und Gestaltungselemente Muster im Massstab 1:1 vorzu legen.
Art. 12 Dachgestaltung
1 Die Bauten inklusive Attikageschosse sind mit Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare oder nicht für die Nutzung erneuerbarer Energien benötigte Dachflächenbereiche sind extensiv zu begrünen. 2 Technisch erforderliche Aufbauten sind bis maximal 1.0m Höhe erlaubt und möglichst zusamm enzu fassen. Sonnenkollektoren sind von der Fassade des Attikageschosses mind. 1 Om zurückzuverset zen.
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Art. 13 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebung ist gemäss Beilageplan nach dem Vorbild einer Gartensiedlung als zusam m enhän gende und zwischen den Bauten durchfliessende Rasenfläche mit eingestreuten kleinen Gehölzgrup pen zu gestalten. An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Spielplatz zu realisieren. 2 Mit dem Baugesuch ist in Abstimmung auf den Beilageplan Umgebung / Situation ein Umgebungs plan einzureichen, welcher das Baumschutzgebiet berücksichtigt sowie detaillierte Aussagen über die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung macht. 3 Zur Bepflanzung des Umgebungsbereiches ist bei Baumstandorten eine Substratüberdeckung von mindestens 100 cm resp. bei Strauch- und Kleingehölzstandorten von 40 cm vorzusehen.
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Stadt St. Gallen - G estaltungsplan Söm merli / Lilienstrasse - Besondere Vorschriften
E.
Umwelt und Energie
Art. 14 Entsorgung
Innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters sind genügend Anlagen für die Kehrricht-Entsorgung bereit zustellen. Die genauen Orte und Einrichtungen sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 15 Energie
1 Energetische Massnahmen sind frühstmöglich (spätestens bei Beginn der Bauprojektierung) mit der Fachstelle Umwelt und Energie der Stadt St. Gallen abzusprechen und zu koordinieren (Erstberatung). Wird diese Erstberatung nicht durchgeführt, entfallen jegliche Ansprüche auf entsprechende Förder gelder in der späteren Baubewilligung. 2 Soweit wirtschaftlich tragbar sind die Gebäude an das Fernwärmenetz anzuschliessen. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Energiekonzept bezüglich Energieproduktion und -nutzung zu erstellen. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standart zur Ausführung gelangen, so ist im Kon zeptbericht darzulegen, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen. W erden die Bauten im M INERGIE-Standart ausgeführt und an die Fernwärme angeschlossen, entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Energiekonzeptes.
Art. 16 Lärmschutz
1 Innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters gelten die Immissionsgrenzwerte gemäss Art. 31 Lärm schutzverordnung (LSV). Im Rahmen des Baugesuches ist in einem Lärmschutz-Gutachten die Einhal tung der Immissionsgrenzwerte nachzuweisen. 2 Allfällige bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen sind in den Beilagen plänen ersichtlich.
Art. 17 Ökologie
Bei der Gestaltung der Umgebung sind sowohl in geeigneter Weise Aufenthalt und Nutzung für die Bewohner zu ermöglichen, als auch die Bedürfnisse als Lebensraum für Pflanzen (Standortgerechtig keit) und Tiere (Standortpotential) zu berücksichtigen.
Art. 18 Sicherheit
1 Als Ergänzung zu den Vorgaben aus dem kantonalen Baugesetz und der städtischen Bauordnung ist besonders W ert auf klar ablesbare W egführungen sowie gut einsehbare Zu- und Eingangsbereiche und Treppenhäuser zu achten. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept über die Versorgung der Tiefgarage mit Tages- und Kunstlicht sowie über die Beleuchtung der Hauszugänge einzureichen.
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Stadt St. Gallen - G estaltungsplan Söm merli / Lilienstrasse - Besondere Vorschriften
Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:
Parz. Nr.
Grundeigentümer
Unterschrift
BAWO/
W 2780 / W 2781 / W 2782
Parz. Nr.
Bau- und Wohngenossenschaft BAWO St. Gallen / c/o KMU Finanz AG
/ ///
Grundeigentüm er
Unterschrift
Stadt SLGallen
w 2864 / W 2865
Direktion Bau und Planung Direktionssekretariat Amtshaus, Neugasse 1 9004 St. Gallen .............................................
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