Gestaltungsplan Langgasse / Iddastrasse

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
2011-0164
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
May 24, 2011
Approved
Jul 14, 2011
Published
Nov 22, 2010
In force since
Sep 1, 2011

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

A Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen

14. Juli 2011

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Langgasse / Iddastrasse

Das 2550 m2 grosse Planungsgebiet umfasst die in der W ohn-Gewerbezone WG4 gele­ gene Parzelle F3144. Wegen der anspruchsvollen stadträumlichen Situation zwischen der Langgasse und der Iddastrasse (u.a. auch Lärmproblematik) wurde ein Studienauftrag durchgeführt. Der Gestaltungsplan Langgasse / Iddastrasse legt für das auserkorene Pro­ jekt mit drei 4-geschossigen Wohn- und Geschäftshäusern den bau- und planungsrechtli­ chen Rahmen fest. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Dabei wurde n.a. festgestellt, dass der massgebliche Grenzwert der Lärmschutzgesetzgebung (Immissionsgrenzwert IGW) bei sämtlichen lärmempfindlichen Räumen, die Fenster zur Langgasse aufweisen, überschritten ist. Die Fenster von W ohn- und Schlafräumen gegen die Langgasse müssen fest verschraubt sein, die Lüftung ist über durchgehende Grundrisse sicherzustellen. Grundsätzlich ist es so geplant, in den besonderen Vorschriften ist deshalb folgende Bestimmung aufgenom­ men worden:

Art. 16 Lärmschutz Haus 1

Die 11/2-Zimmer Kleinwohnungen, bei denen der Strassenlärmgrenzwert nur gegen den Hof ein­ gehalten werden kann, dürfen baulich nicht in verschiedene Räume unterteilt werden.

Es gilt Folgendes zu beachten: Die Bezeichnung "Haus 1" stammt aus einem alten Planentwurf. In der aktuellen Situ­ ation ist das Gebäude als "Haus A" bezeichnet. Die Beilagepläne sind nach Art. 1 Abs. 3 besV richtungsgebend, nicht aber im Detail verbindlich. Anpassungen an den Wohnungsgrundrissen und -grössen sind in der Umsetzung des Gestaltungspans nicht ausgeschlossen. Es ist deshalb eine allgemein gültige Formulierung zu wählen (nicht nur für 1%-Zimmer Kleinwohnungen).

11-3328 / 244368,72432

I

-

Nach den Bestimmungen der LSV müssen die strassenseitigen Fenster nicht geöffnet werden können.

Art. 16

besV wird im Sinne der obigen Erwägungen wie folgt präzisiert:

Art. 16 Lärmschutz Haus A

In Wohnungen, bei denen der Immissionsgrenzwert nur gegen den Hof eingehalten werden kann, sind Fenster der lärmempfindlichen Räume auf der lärmzugewandten Seite fest zu ver­ schrauben und mit einem erhöhten Schalldämmwert zu versehen. Solche Räume müssen mit durchgehenden Grundrissen über Fenster, in denen der Immissionsgrenzwert eingehalten ist, gelüftet werden können.

Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und im Sinne der Erwägungen genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Art. 16 der beson­ deren Vorschriften wird wie folgt angepasst:

Art. 16 Länvschutz Haus A

In Wohnungen, bei denen der Immissionsgrenzwert nur gegen den Hof eingehalten werden kann, sind Fenster der lärmempfindlichen Räume auf der lärmzugewandten Seite fest zu ver­ schrauben und mit einem erhöhten Schalldämmwert zu versehen. Solche Räume müssen mit durchgehenden Grundrissen über Fenster, in denen der Immissionsgrenzwert eingehalten ist, gelüftet werden können.

2.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1100.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.

Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­

ben werden.

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Freundliche Crûsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA. TBA-RD. AFU-RU, AREG-OP

11-3328 / 244368,72432

Plan

F0463

Legende Festlegungen

Stadt St.Gallen

F4821

Umgrenzung Plangebiet

F010

Grundfläche für Hauptbauten Baubereich 4. Vollgeschoss F0464

Gestaltungsplan 1:500 Langgasse / Iddastrasse

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Sockelbaulinie Grundfläche Vorbauten 1.-3. Vollgeschoss Tiefgaragenzugang

F0102

Besucherparkplätze Wohnnutzung gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

F3145

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

F0465

Anzahl Vollgeschosse

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

G H 691.60

Der Stadtpräsident

09. Nov. 2010

I

Baum zu fällen

CH>

Richtungspunkt Fussweg

w

F0910HF

670.847 m iZ

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

max. Gebäudehöhe in m ü.M.

Behinderten PP Umgebungsbereich

Öffentliche Auflage

Vorplatzbereich Vom: 22. Nov. 2010 Bis: 22. Dez. 2010

Grenze Strassenparzelle neu

F0085

▼ Erlass Stadtrat Am:

Hauseingang Standort Kehrichtentsorgung

Der Präsident des Stadtrates

24. Mai 2011

F0087 F0073

Im Namen des Stadt rates: Der Stadtschreiber

Hinweise Genehmigung Baudepartement (676.60) Am:

1 4, JULI 2011

'v

S TVçX te 'v \ a fin

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Abzubrechende Bauten und Anlagen

W

F0075

Baum geschützt

103

©

F0074 Peter Lüchinger Architektur, dipi. Architekt SWB / SIA, Davidstrasse 42, 9000 SLGallen

Planung

15

20

25 m

Referenzpunkt in m ü.M. Grenze Strassenparzelle alt

+41 71 222 24 24

V 10

Kote Erdgeschoss m ü.M.

F0076

Stadtplanungsamt

F0067

F0079 F0089HF

Hauseingang Langgasse

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

//

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Langgasse / Iddastrasse

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

Der Stadtpräsident

09. Nov. 2010

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentliche Auflage Vom: 22. Nov. 2010 Bis. 22. Dez. 2010

Erlass Stadtrat Am:

nt des Stadtrates

24. Mai 2011

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Am:

Planung

1 4. JULI 2011

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

P eter Lüchinger Architektur, dipl.Arch.SW B/SIA, Davidstrasse 4 2, 9 00 0 St. Gallen

+41 71 222 24 24

Stadtplanungsamt 29,Oktober 2010

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Langgasse - Besondere Vorschriften

A.

Art. 1 Seite 2

Allgemeines Geltungsbereich 1Die nachstehenden Bestimmungen (besV) gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Plangebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten insbesondere die Vorschriften des kantona­ len Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften, den Beilageplänen sowie dem Planungsbericht. 3Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die be­ sonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind rich­ tungsgebend.

Art. 2 Ziel, Zweck

1Ziel des Gestaltungsplanes ist eine vorzügliche Überbauung unter Berücksichtigung der ortsbau­ lichen Situation, der besonderen Umgebungsgestaltung und der topografischen Gegebenheiten zu erreichen. 2 Im Gestaltungsplan werden für das gesamte Plangebiet grundlegende Anforderungen an die Er­ schliessung, die Überbauung sowie die Gestaltung festgelegt.

Art. 3 Befristung

Liegt innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft des Erlasses kein bewilligtes Baugesuch vor, gilt der Gestaltungplan als aufgehoben.

B.

Art. 4 Erschliessung

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage 1Die Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage hat über die bezeichnete Fläche zu erfolgen. 2Bei der Einfahrt ist ein Stauraum von mindestens 6.00 m vorzusehen. 3Die einspurige Einfahrt wird durch Ampelbetrieb geregelt.

Art. 5 Parkierung

1Die Anzahl der Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Diese richtet sich grundsätz­ lich nach der VSS-Norm. 2Es sind 3 Besucherparkplätze für die Wohnnutzung an der im Plan bezeichneten Fläche anzuordnen. 3 Mit Ausnahme der im Plan bezeichneten oberirdischen Besucherparkplätze an der Iddastrasse ist die Parkierung unterirdisch anzuordnen. Dabei ist mindestens ein Behindertenparkplatz je 50 Plätze zu erstellen. 4Für Zweiräder sind genügend gedeckte Abstellplätze anzubieten, wobei die genaue Anzahl im Bau­ bewilligungsverfahren festgelegt wird. Die Zweiradabstellplätze sind nahe der Hauszugänge anzuord­ nen. Für die Angestellten können die Abstellplätze auch an geeigneten Stellen in den Untergeschos­ sen platziert werden. 29. Oktober 2010

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Langgasse - Besondere Vorschriften

Art. 6 Seite 3

Vorplatzbereich 1Der Vorplatzbereich dient der Anlieferung und dem Umschlag von Waren und Gütern. Kurzfristiges Anhalten für den Kundenverkehr ist erlaubt. 2 Die Zu- und Wegfahrt darf nur in Vorwärtsrichtung von und zur Langgasse erfolgen und muss durch bauliche Massnahmen sichergestellt werden.

Art. 7 Fussläufige Erschliessung

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist zum Zweck der fussläufigen Erschliessung ein Streifen derart freizuhalten, dass eine mind. 1.50 m breite Fusswegerschliessung erstellt werden kann.

C.

Art. 8 Überbauung

Grundfläche Hauptbauten 1Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels maximaler Gebäudehöhe (GH) in m ü.M. sowie durch die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl Vollgeschosse geregelt. 2 Die maximale zulässige horizontale Ausdehnung der Bauten, sowie die maximale Gebäudehöhe kann unterschritten werden, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vor­ zügliche Qualität massgebliche Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewährt bleibt. 3 Über den Vollgeschossen ist kein Dachgeschoss (Attika oder Schrägdach) zulässig. 4 An- und Nebenbauten sind nicht zulässig.

29. Oktober 2010

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Langgasse - Besondere Vorschriften

Art. 9 Seite 4

Sockelbaulinie Die Sockelgeschosse bei Haus 1 sind auf eine Höhe von 4.00 m ab Trottoirniveau auf die im Plan eingezeichnete Sockelbaulinie zurück zuversetzen.

Art. 10 Grundfläche Vorbauten

Die Grundfläche Vorbauten bezeichnet die maximale horizontale Ausdehnung für Vorbauten in Form von offenen Baikonen.

D.

Gestaltung

Art. 11 Architektonische Gestaltung

1Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formen­ sprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwir­ kung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2In unmittelbarer Nachbarschaft zur Kernzone sollen die Neubauten eine städtische, massive resp. murale Erscheinung erhalten.

Art. 12 Gestaltung 4. Vollgeschoss

1Die Bauten sind mit Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare oder nicht für die Nutzung erneuer­ barer Energien benötigte Dachflächenbereiche sind extensiv zu begrünen. 2 Technisch erforderliche Aufbauten sind in der Höhe auf das technisch notwendige Minimum zu be­ schränken und möglichst zusammenzufassen. Sonnenkollektoren sind von der Fassade des Dachge­ schosses mind. 1.50 m zurückzuversetzen qund mit einer Höhe von 1.50 m rechtwinklig anzuordnen.

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Art. 13 Umgebungsgestaltung

1 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher detaillierte Aussagen über die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung macht. 2 Für Baum- und Gehölzpflanzungen im Bereich über den Untergeschossen wird eine ökologisch sinn­ volle Mindestbodenüberdeckung verlangt. Als Bodenmaterial ist ein ökologisch verbessertes Substrat zu verwenden.

29. Oktober 2010

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Langgasse - Besondere Vorschriften

E.

Seite 5

Umwelt, Energie und Diverses

Art. 14 Energie

1Energetische Massnahmen sind frühestmöglich mit dem Amt für Umwelt und Energie im Rahmen einer Erstberatung abzusprechen und zu koordinieren. Die Bauten sind, soweit wirtschaftlich tragbar, an das Fernwärmenetz anzuschliessen. 2 Die Gebäude sind im MINERGIE-Standard zu erstellen.

Art. 15 Ökologie

Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche der standorttypischen Flora und Fauna zu berücksichtigen.

Art. 16 Lärmschutz Haus 1

Die 1.5 Zimmer Kleinwohnungen, bei denen der Strassenlärmgrenzwert nur gegen den Hof eingehal­ ten werden kann, dürfen baulich nicht in verschiedene Räume unterteilt werden.

Art. 17 Sicherheit

1Gemeinschaftlich zugängliche Bereiche (beispielsweise Zu- und Eingangsbereiche, Treppenhäuser, Fusswege) sind übersichtlich zu gestalten und gut zu beleuchten. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Beleuchtungs- resp. Belichtungskonzept zu Freiraum und Tiefga­ rage einzureichen.

Art. 18 Reklameeinrichtungen

Im Baugesuchsverfahren ist für die gewerbliche Nutzung der Liegenschaften ein auf die vorzügliche städtebauliche und architektonsiche Gestaltung der Überbauung abgestimmtes Reklamegesamttkonzept einzureichen.

F.

Einverständniserklärung

Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr. F3144

Grundeigentümer Fortimo Invest AG

Unterschrift

29. Oktober 2010