Gestaltungsplan Böcklinstrasse

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
2012-0162
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Feb 28, 2012
Approved
Jul 20, 2012
Published
Sep 5, 2011
In force since
Sep 1, 2012

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

20. Juli 2012

A-Post Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Böcklinstrasse

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Das 2945 m2 grosse Planungsgebiet in der nördlichen Altstadt liegt in der Wohnzone Bauklasse 2, es umfasst die Parzellen C2631 und C4129. Auf den im Besitze der Evange­ lischen Kirchgemeinde bzw. in Privateigentum stehenden Liegenschaften sollen zwei Mehrfamilienhäuser erstellt werden. Das Areal liegt innerhalb des Baumschutzgebiets und innerhalb des Gebietes mit besonderem baulichem Erscheinungsbild. Neben dem Aspekt der haushälterischen Bodennutzung werden deshalb auch eine vorzügliche städtebauli­ che, architektonische und freiräumliche Gestaltung und eine gute Einbettung in der Um­ gebung angestrebt (vgl. Art. 2 besV). Die wesentlichen Hinweise aus der kantonalen Vorprüfung, vorab hinsichtlich der archi­ tektonischen Gestaltung, sind berücksichtigt worden. Somit ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1800.--.

12-3697 / 293180_80386 docx

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfqrmation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA, AREG

12-3697 / 293180_80386

Plan

C3753

C4256

Stadt St.Gallen

//

Legende

////

C3077

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten Baubereich Attikageschoss

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C2700

Anzahl Vollgeschosse

Gestaltungsplan 1:500 Böcklinstrasse

C3741

Erschliessungsbereich Zufahrtsbereich bestehend Umgebungsbereich

gemäss Art, 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Bereich privater Aussenplatz

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Stütz- und Grenzmauern bestehend

C4291 Der Stadtpräsident

Am: 23. August 2011

: :

Stütz- und Grenzmauern neu

C0633

WA Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

O /

C2617

(bp) / (bp)

Besucherparkplatz oberirdisch / überdeckt

GH690.38

max. Gebäudehöhe in m ü. M.

FH699.25

max. Firsthöhe in m ü. M.

<------- >

Firstrichtung

C1425

C0634

Öffentliche Auflage Vom: 05, September 2011 Bis: 05. Oktober 2011

Zu- und Wegfahrt Tiefgaragen

C4346

C3531

(

)

Baum zu erhalten Baum zu pflanzen

C4047 Erlass Stadtrat X

C2630

er Stadtpräsident

Am: 28, Februar 2012

C2631

C2630

C2618

Baum zu roden

/

(k )

Kinderspielplatz

#-#>

Richtungspunkt für interne Fusswegverbindung

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

C0785HF

C0930 Genehmigung Baudepartement

2 0. JULI 2012

Am:

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung + Geoinformation

C2704

▼

C4064

.Cu 2 0. JOLI 2012 X C P a r ^ ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Ga llen

0

5

10

15

20

25m

+41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt 06. März 2012

C0133

C4344

04747/

Hauszugang

( 681 . 20)

Kote Erdgeschoss in m ü. M.

[ 678 . 14 ]

max. Terrassenhöhe in m ü. M. Treppe

C4248

Planung

Hinweise

00928 Umgrenzung unterirdische Bauten

C4050

c4483

Abzubrechende Bauten und Anlagen Referenzpunkt in m ü. M.

C3963

C0926 C3946

Steg

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

##

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Böcklinstrasse gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat sident:

Am:

23 . Aug. 2011 Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentliche Auflage

v=m 05. Sep. 2011 Bis.

05. Okt. 2011 Erlass Stadtrat Am:

28. Feb. 2012

de r Stadtfjräsident

/

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Am:

Planung

2 0. JULI 2012

Mit Ermächtigung: Der Leiter d e i Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

+41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt 06. März 2012

f

St. Gallen | GPL Böcklinstrasse | Besondere Vorschriften

A

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Seite 2

1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriftten des Ge­ setzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauord­ nung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vor­ schriften (BesV) sowie den Beilagenplänen. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planele­ mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

1 Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern mit städtebaulich, architektonisch und freiräumlich vorzüglicher Gestaltung - unter Berücksichtigung des Baumschutzgebietes - und regelt die zweckmässige Erschlies­ sung des Plangebietes. 2 Insbesondere wird eine vorzügliche Einbettung der Neubauten in das Gebiet mit besonderem baulichem Erscheinungsbild und in die bestehende Hanglage ange­ strebt.

B

Erschliessung

Art. 3 Erschliessung

1 Die strassenmässige Erschliessung für die Bewohner der Überbauung erfolgt ab der Böcklinstrasse und führt über den bestehenden Zufahrtsbereich zur Einfahrt in die zwei getrennten Tiefgaragen an der im Plan bezeichneten Stelle. 2 Besucherparkplätze sind ab der Böcklinstrasse und der Müller-Friedberg-Strasse erreichbar.

Art. 4 Parkierung

1 Die Parkierung ist mit Ausnahme der Besucherparkplätze zu Haus A in den zwei getrennten Tiefgaragen vorzusehen. Die genaue Anzahl der erforderlichen Parkplät­ ze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 2 Oberirdisch ist an der im Plan bezeichneten Stelle eine Fläche für drei Besucher­ parkplätze zu erstellen. Die Besucherparkplätze sind als solche zu markieren. 3 Im Vorbereich der Tiefgarage von Haus B sind drei Besucherparkplätze zu erstel­ len, wovon einer behindertengerecht auszugestalten ist. 4 Abstellflächen für Zweiräder sind innerhalb der Gebäude zu platzieren. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

06. März 2012

ERR Raumplaner FSU SIA

St. Gallen | GPL Böcklinstrasse | Besondere Vorschriften

Art. 5 Seite 3

Fussläufige Erschliessung

1 Die fussläufige Erschliessung erfolgt ab der Böcklinstrasse über die im Plan bezeichneten Richtungspunkte für interne Fusswegverbindungen sowie ab der MüllerFriedberg-Strasse über den Erschliessungsbereich. 2 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten für interne Fusswegverbin­ dungen ist soweit Raum freizuhalten, dass eine Fusswegverbindung von mindestens 1.5 m Breite erstellt werden kann. Diese Fusswegverbindung ist serpentinenartig zu gestalten. Die maximale Steigung darf 12 % nicht überschreiten.

C

Überbauung

Art. 6 Grundfläche Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximal zu­ lässige horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse, die maximalen Gebäudehöhen (GH) und die Firsthöhe (FH) in m ü.M. geregelt. Die Firsthöhe entspricht der höchsten Erhebung des Daches. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig; Unterschreitungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteris­ tische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 Die Messung der Vollgeschosszahl erfolgt ab bezeichnetem Erdgeschossniveau; darunter liegende Geschosse gelten als Sockel- resp. Untergeschosse, darüberlie­ gende als Vollgeschosse bzw. Dach- oder Attikageschosse. 4 Vorbauten und Erker sind nicht zulässig.

Art. 7 Baubereich Attikageschoss

Innerhalb des bezeichneten Baubereichs Attika darf ein Attikageschoss erstellt werden. Die maximale Höhe des Attikageschosses darf eine Höhe von 3.5 m nicht überschreiten.

Art. 8 Bereich privater Aussenplatz

Innerhalb des Bereichs privater Aussenplatz ist ein terrassenartiger Sitzplatz zuläs­ sig. Feste Überdachungen sind nicht erlaubt.

06. März 2012

ERR Raumplaner FSU SIA

Seite 4

St. Gallen | GPL Böcklinstrasse | Besondere Vorschriften

D

Architektonische Gestaltung

Art. 9 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Ge­ samtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2 Das Grundmuster sowie das Verhältnis der Fassaden- und Dachöffnungen zu den Fassaden- und Dachflächen gemäss nachfolgenden Skizzen ist für die Detailprojek­ tierung verbindlich.

Haus A Südostfassade

Haus A Südwestfassade

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ir m m Haus B Südostfassade

Art. 10 Haus B Südwestfassade

Dachgestaltung

1 Das Dach von Haus A1 ist mit einem symmetrischen Satteldach zu versehen, wo­ bei die maximale Dachneigung 55 Grad (alter Teilung) nicht überschreiten darf und der First gemäss Planeintrag ausgerichtet sein muss. Haus A2 ist mit einem nicht begehbaren Flachdach zu versehen. Haus B darf über ein Attikageschoss (Art. 7) mit begehbarer Terrasse verfügen. Das Attikageschoss ist mit einem nicht begehbaren Flachdach auszugestalten. 2 Beim Haus A1 ist auf der Südwestseite eine über beide Dachgeschosse zusam­ menhängende Dachgaube zulässig. Sie soll mit offenen Terrassen ausgestaltet werden.

06. März 2012

ERR Raumplaner FSU SIA

St. Gallen | GPL Böcklinstrasse | Besondere Vorschriften

E

Umgebungsgestaltung

Art. 11 Umgebungsgestaltung

Seite 5

1 Die Umgebung ist so zu gestalten, dass mit einer auf die umliegenden Freiräume abgestimmten Parklandschaft eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Im Rahmen der Baubewilligung ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen.

Art. 12 Umgebungsbereich

1 Der Umgebungsbereich, insbesondere Wege und Erschliessungs- und Spielberei­ che, sind für die Bewohner der Überbauung gemeinschaftlich zugänglich zu gestal­ ten. 2 An- und Nebenbauten sowie Anlagen sind mit Ausnahme von Stütz- und Grenz­ mauern, Sitzplätzen und Wegen im Umgebungsbereich nicht erlaubt.

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Art. 13 Erschliessungbereich

Der Erschliessungsbereich dient der fussläufigen Erschliessung der Überbauung.

Art. 14 Kinderspiel

1 An der im Plan bezeichneten Stelle „K" ist eine Anlage für Kinderspiel zu erstellen. Anlagen und Oberflächen sind kindergerecht auszugestalten. 2 Im Erschliessungsbereich ist für Kinderspiel eine Fläche von mindestens 30 m2 vorzusehen.

Art. 15 Stütz- und Grenzmauern

1 Stütz- und Grenzmauern sind nur an den im Plan bezeichneten Stellen erlaubt. An deren Ausgestaltung werden hohe gestalterische Anforderungen gestellt. Im Strassenbild sind sie auf die nachbarschaftlichen Stütz- und Grenzmauern in Form und Ausgestaltung abzustimmen. 2 Die Stützmauer entlang der Böcklinstrasse hat die Anforderungen an die Verkehrs­ sicherheit, insbesondere der Sichtweiten, einzuhalten. Entsprechende Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.

06. März 2012

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Art. 16 Seite 6

Baumpflanzungen

1 Die gemäss Planeintrag zu erhaltenden Bäume sind zu erhalten. Bei Absterben eines Baumes ist dieser durch eine Neupflanzung zu ersetzen. 2 An den im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte Bäume zu pflanzen. Die genaue Standort- und Artenwahl der Pflanzungen erfolgt im detaillierten Umge­ bungsgestaltungsplan im Rahmen der Baubewilligung. 3 Zur Bepflanzung des Umgebungsbereiches ist bei Baumstandorten eine Substratüberdeckung von mindestens 100 cm resp. bei Strauch- und Kleingehölzstandorten von 60 cm vorzusehen. 4 Die im Plan bezeichneten Bäume sind zu roden.

F

Verschiedenes

Art. 17 Sicherheit

1 Gemeinschaftlich zugängliche Bereiche (beispielsweise Zu- und Eingangsbereiche, Treppenhäuser, Fusswege, Tiefgaragen) sind überdurchschnittlich zu gestalten und gut zu beleuchten. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept zum Freiraum und den Sammelgaragen einzureichen.

Art. 18 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungsgestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora und Fauna zu berücksichtigen.

Art. 19 Entsorgung

Die Entsorgung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.

Art. 20 Energie

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen mit den Baugesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegen­ de Energiekonzept einzureichen, in dem auch die Art der Wärmeproduktion und -Versorgung festgelegt wird. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.

06. März 2012

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St. Gallen | GPL Böcklinstrasse | Besondere Vorschriften

Seite 7

Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich niit diesem Gestal­ tungsplan einverstanden:

Parz.-Nr. Grundeigentümer

C 4129

Marlies und Marco Calzavara Müller-Friedberg-Strasse 18 9000 St. Gallen

C 2631

Evangelische Kirchgemeinde St. Gallen Magnihalden 15 9000 St. Gallen

06. März 2012

ERR Raumplaner FSU SIA