Überbauungsplan Zentrum

Special-use plan · Degersheim

Document

Number
2010-8060
Kind
Special-use plan
Commune
Degersheim
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Feb 24, 2009
Approved
Jun 11, 2010
Published
Mar 3, 2009
In force since
Jun 11, 2010

Map

6 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

11. Juni 2010

•

Baudepartement

M

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

x v V

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Show the full text

•

Gemeinderat Degersheim Hauptstrasse 79 9113 Degersheim

Gemeinde Degersheim: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Zentrum vom 20. Februar 2009

•

Überbauungsplan Zentrum vom 20. Februar 2009

•

Überbauungsplan Zentrum vom 9. Juni 2009 (Änderung aufgrund Einsprache im Rahmen der öffentlichen Auflage vom 3. März 1. April 2009)

•

Teilstrassenplan Zentrum vom 20. Februar 2009

Das Planungsgebiet liegt im Zentrum von Degersheim in der WG3- und teilweise in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die heute ortsplanerisch unbefriedigende Situation soll mit einer neuen Zentrumsüberbauung wesentlich verbessert werden. Gleichzeitig mit der geplanten Bebauung wird der Taabach geöffnet, die Werkstrasse aufgeho­ ben und ein Begegnungsplatz realisiert. Nach einer langen Planungsphase, zahlreichen Besprechungen und Begehungen, können die vorliegenden Erlasse mit folgenden Vorbehalten genehmigt werden: Naturgefahren Bezüglich Naturgefahren wurde, da für Degersheim noch keine umfassende Naturgefahrenab­ klärung vorliegt, eine punktuelle Gefahrenabklärung erarbeitet. Gemäss dieser Abklärung der Firma gruner+wepf Ingenieure AG, St.Gallen liegt der vorliegende Überbauungsplan in einem Bereich mit einer mittleren Gefährdung (Blau). Massgebender Gefahrenprozess ist eine Über­ schwemmung aufgrund des Taabachs. Bereits in dieser Abklärung sind Massnahmen angedacht und mit der Gemeinde abgesprochen worden. In Art. 7 des Überbauungsplans sind Objektschutzmassnahmen festgelegt.

10-2391 / 196470_63580

i

Eine Ergänzung ergibt sich zu Art. 7 Abs. 1: Die min. (Schutz-) Höhe von 811.95 m ü.M. gilt nicht überall. Im Bereich der Hausecke zur Tiefgarage beträgt die Höhe ca. 812.15 m ü.M. Die Schutzhöhe von 812.15 m ü.M. im Bereich der Garageneinfahrt bis zur nord-westlichen Ecke des geplanten Bauvorhabens ist einzuhalten. Die in Art. .7 Abs. 2 erwähnten Objektschutzmassnahmen sind zweckmässigen/veise frühzeitig mit der Gebäudeversicherung abzusprechen und festzulegen. Zu- und Wegfahrt Anlieferung Da für die Anlieferung die Gegenseite der Fahrbahn (Hauptstrasse) nicht benutzt werden darf, hat die Anlieferung über die Bahnhofstrasse zu erfolgen. Damit die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt, ist die Einhaltung der Auflage, dass die An­ lieferung lediglich ausserhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen hat, sicherzustellen. Bachausbauprojekt Der Regierungsrat hat das Wasserbauprojekt bereits in einem früheren Verfahren genehmigt. Die Brücken über den Taabach wurden im selben Wasserbauverfahren bewilligt. Die notwen­ digen Arbeiten am Gewässer sind mit dem Tiefbauamt, Wasserbau abzusprechen. Teilstrassenplan Die Genehmigung für den notwendigen Teilstrassenplan vom 12. Mai 2010 liegt bei. Die Erlasse werden unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermes­ sensspielraumes genehmigt (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Schutzhöhe von 812.15 m ü.M. im Bereich der Garageneinfahrt bis zur nord-westlichen Ecke des geplanten Bauvorhabens ist einzuhalten. 3. Die definitiv zu wählenden Massnahmen in Bezug zu Art. 7 Abs. 2 sind zweckmässiger­ weise frühzeitig mit der Gebäudeversicherungsanstalt festzulegen. 4. Da für die Anlieferung die Gegenseite der Fahrbahn (Hauptstrasse) nicht benutzt werden darf, hat die Anlieferung über die Bahnhofstrasse zu erfolgen. Damit die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt, ist die Einhaltung der Auflage, dass die Anlieferung lediglich ausserhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen hat, sicherzustellen. 5. Die notwendigen Arbeiten am Gewässer sind mit dem Tiefbauamt, Wasserbau abzuspre­ chen. 6. Der Teilstrassenplan Zentrum wird mit Schreiben vom 12. Mai 2010 genehmigt (Beilage). 7. Die Gebühr für diese Verfügung inkl. für die Genehmigung des Teilstrassenplans beträgt Fr. 2'090.~. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt

Fr. Fr.

1'750.--(Teilzonen- und Überbauungsplan) 340.-

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinfor­ mation, einzureichen. 10-2391 / 196470_63580

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst

10-2391 / 196470_63580

Plan mit besonderen Vorschriften

195 ^

Legende Festlegungen

Umgrenzung Plangebiet Baulinie für Bauten Arkadenbaulinie

1912

v

Bachweg j

Baubereich A Baubereich B Baubereich C Baubereich Anlieferung Baubereich Vorbauten

Projekt Nr. 1.010.1.009/01

20. Februar 2009

Überbauungsplan Zentrum

U

*

/

1:500

Objektschutzmassnahmen

o

204 GH 826.20

Max. Gebäudehöhe in m.ü.M.

FH 829.05

Max. Firsthöhe in m.ü.M. Erschliessungsbereich Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Zu- und Wegfahrt Anlieferung Zu- und Wegfahrt Parkplatz

Vom Gemeinderat erlassen am:

2 4. FEB. 2009

Der Gemeindepräsident:

Zu- und Wegfahrt private Liegenschaften

Der Gemeinderatsschreiber 900

Parkplatz (Kunden + Besucher)

# 8 1 2 .5 4 3

Behindertenparkplatz Öffentliche Planauflage:

Qg ^

2009

—

01, APR. 2009

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

] j,

Fussgängerbereich F

Jyp ji 2010

Umgebungsbereich U

Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Abgrenzung gegenüber der Strassenfläche

♦ ♦ ♦

Abgrenzung gegenüber Privatparzellen Fussgängerstege Grünbereich G

Hinweise

Klassierte Gemeindewege

ERR Raumplaner FSU SIA St.üallen I Herisau I Vv'il

e— e—e -

Strassenprojekt

Kirchgasse 16 | 9004 St. Gallen | T +4171 227 62 62 | [email protected]

Strassenkorrektion gemäss Strassenprojekt (Teilstrassenplan) Hochstämmiger Baum Baumgruppe Offenes Gewässer Eingedoltes Gewässer bestehend Umlegung Bacheindolung gemäss Wasserbauprojekt Ufermauer gemäss Wasserbauprojekt ® 812,543

Höhenkote in m.ü.M.

23400

A.

Art. 1

B.

Allgem eine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 3

Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan M 1:500, den Besonderen Vorschriften sowie dem Planungsbericht vom 20. Februar 2009.

Erschliessung

C.

Erschliessung

Art. 5

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes erfolgt ausschliesslich über die bezeichne­

1 Die Baubereiche legen Lage und Stellung der Hauptbauten, unabhängig von Grenz-, Gebäude-

ten Erschliessungselemente (Zu- und Wegfahrt Tiefgarage, Zu- und Wegfahrt Anlieferung, Zu- und

und Strassenabständen sowie Gebäudelänge, fest.

Art. 8

2 Die gewerbliche Anlieferung der Baubereiche A + B erfolgt ab der Sonneggstrasse über den Park­

dem besseren Verständnis der Planung.

platz.

3 Sofern nachstehend und im Plan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kanto­

3 Der Erschliessungsbereich dient den bezeichneten Zu- und Wegfahrten, der Anlieferung sowie

nalen Baugesetzes, des Baureglementes (BauR) und der Schutzverordnung der Gemeinde De-

der oberirdischen Parkierung. 4 Die im Plan bezeichneten Gemeindewege sind Bestandteil des Bauprojektes, respektive des

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit,

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewil­

Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt

ligungsverfahren vorzulegen. 2 An den bezeichneten Stellen sind einheimische, hochstämmige Laubbäume respektive Baum­ gruppen zu pflanzen.

einer vorzüglichen ortsbaulichen und architektonischen Qualität ist bei der Material- und Farbwahl

3 An den bezeichneten Stellen „Abgrenzung gegenüber der Strassenfläche“ und „Abgrenzung ge­

die kantonale Denkmalpflege anzuhören.

zur festgelegten Gebäude- respektive Firsthöhe zulässig. 4 Technisch notwendige Dachaufbauten dürfen die maximale Gebäude- respektive Firsthöhe über­

Architektonische Gestaltung

2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Zur Sicherstellung

ist durch Höhenkoten festgelegt. 3 Im Baubereich B und im Baubereich Anlieferung sind ein Vollgeschoss umfassende Bauten bis

gersheim.

Gestaltungsbestim m ungen

wird.

2 Im Baubereich A sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig. Die maximale Gebäude- und Firsthöhe

bezeichneten Planelemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Der Bericht dient

genüber Privatparzellen“ ist der Fussgängerbereich mit geeigneten gestalterischen Massnahmen von der angrenzenden Strassenfläche respektive von den Privatparzellen abzugrenzen.

Art. 9 Dachgestaltung

schreiten. Sie sind möglichst zurückversetzt zur Aussenkante des Gebäudes und zusammenge­

Strassen Projektes und sind gleichzeitig mit dem Strassenausbau respektive dem Bauprojekt zu

1 Alle Bauten im Plangebiet sind mit Flachdächern abzudecken.

fasst anzuordnen.

Art. 12 Fussgängerbereich F

erstellen.

Zweck Der Überbauungsplan bezweckt: a) eine ortsbaulich und architektonisch überzeugende Überbauung des Plangebietes mit Wohn-

Hauptbauten

Wegfahrt Parkplatz, Zu- und Wegfahrt private Liegenschaften).

2 Der Überbauungsplan gilt für das im Plan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende als Festlegung

Art. 2

D.

Überbauung

Art. 6

Art. 4 Parkierung

Nutzung

2 Die Flachdächer sind entweder als begehbare Dachterrassen zu konzipieren oder extensiv zu be­

Der Fussgängerbereich dient als Dorfplatz und als Freifläche für öffentliche Anlässe. Er ist als Ort

grünen.

mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten. Zulässig sind Anlagen zur Strassenmöblierung und Platzgestaltung, Zwei rada bstell plätze sowie Behindertenparkplätze im bezeichneten Bereich.

In den Baubereichen A und B ist das Erdgeschoss gewerblich zu nutzen.

1 Der nach Baureglement auszuweisende Parkplatzbedarf kann aufgrund guter Erschliessung für

und Gewerbebauten.

Fussgänger und Velofahrer sowie aufgrund von Mehrfachnutzungen wie folgt reduziert werden:

b) eine zweckmässige Erschliessung und Parkierung. c) die Sicherstellung einer angemessenen Gestaltung der Umgebung und des öffentlichen Raumes unter Berücksichtigung der Offenlegung des Taabaches.

Parkplätze für Arbeitsplätze:

- 20 %

Parkplätze für Besucher:

- 20 %

Parkplätze für Kunden:

- 40 %

Art. 7

1 An den im Plan bezeichneten Stellen sind Gebäudeöffnungen (Lichtschächte, etc.) erst ab einer Höhe von 811.95 m.ü.M. zulässig. 2 Bei der Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage sind Objektschutzmassnahmen gemäss der punktuellen

2 Die Parkplätze für Bewohner und Arbeitsplätze der Baubereiche A+ B sind unterirdisch in einer gemeinsamen Tiefgarage anzuordnen.

M l !I

E.

Objektschutzmassnahmen

Gefahrenabklärung des Ingenieurbüros grüner + wepf vom 16. Juli 2008 vorzusehen.

Umgebung

Umgebungsbereich U Der Umgebungsbereich dient den Parzellen 370 und 371 als privater Aussen raum.

Art, 10

Bachöffnung, Grünbereich G 1 Mit der Überbauung ist der Taabach innerhalb des Grünbereichs offenzulegen. 2 Innerhalb des Grünbereichs sind nur Anlagen im Zusammenhang mit dem Wasserbauprojekt so­ wie die im Plan bezeichneten Fussgängerstege zulässig. Zudem kann im Osten, entlang der Gren­

3 Besucher und Kundenparkplätze der Baubereiche A + B sind oberirdisch anzuordnen. Sie sind

ze zum Fussgängerbereich F, ein 0.5 m breiter Schotterrasen erstellt werden, der punktuell auf

ausschliesslich in den im Plan bezeichneten Bereichen zulässig.

1.5 m erweitert werden darf.

mm

Art. 13