Gestaltungsplan Sturzeneggstrasse

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
2015-0160
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jun 24, 2014
Approved
Jan 29, 2015
Published
Mar 4, 2013
In force since
Mar 1, 2015

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7 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen

2 9 .Januar 2015

Geschäft Nr. 14-5541 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Sturzeneggstrasse

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Die Parzelle Nr. W 3507 liegt in der dreigeschossigen Wohnzone W3. Gleiches gilt für den westlichen Teil des Grundstücks Nr. W 2482, der östlich der Sturzeneggstrasse gelegene Bereich liegt in der Wohnzone W2. A uf dem ca. 9750 m2 grossen Plangebiet westlich der Sturzeneggstrasse möchte die "Genossenschaft für gesundes W ohnen" eine familien­ freundliche Wohnsiedlung erstellen. Grundlage des vorliegenden Gestaltungsplans ist das aus einem Architekturwettbewerb hervorgegangene Projekt der wild bär heule architekten ag aus Zürich. Nach Art. 2 BeV bezweckt der Gestaltungsplan die Erstellung einer Wohnsiedlung nach genossenschaftlichen Kriterien. Er sichert die städtebauliche, architektonische und frei­ räumliche Qualität des aus einem Projektwettbewerb hervorgegangenen Projektes. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1750.--.

14-5541 / 414671.97970 4 14671.97970

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie

BD-RA AREG-OP

14-5541 / 414671_97970

Plan

#

Stadt St.Gallen

#

W4790

W4789 __

Gestaltungsplan Sturzeneggstrasse

W2135

1 :500 W2482 /

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gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

/

/

x

/ /'/@ / Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

A,

|GH:663.50|

W4788 Der Stadtpräsident

10. Dezember 2013

lGH.664.50

Im Namen dès Stadtrates:

Öffentliche Auflage Vom:

7. Januar 2014

Bis:

6. Februar 2014

|GH:665.50|

W4668

Erlass Stadtrat Am:

Der Stadtpräsident

24. Juni 2014

m Namen des Stadtrates

W4669

Genehmigung Baudepartement Am:

2 9. JAN. 2015

Mit Ermächtigung: <je5 Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation Der Leiter des

W2379 t'. V .

W3507

© Planung:

Atelier Bottlang AG Architektur.Städtebau.Gestaltung.

Architektur:

wild bär heule architekten ag

Lindenstrasse 77a 9000 St.Gallen

W4670

Baurstrasse 14 8008 Zürich

%

Stadtplanungsamt 26. November 2013

oo

00

W4277

z

LEGENDE

oo

Festlegungen:

private Fusswegerschliessung

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptgebäude

A

Gebäudezugang

@

maximale Anzahl Vollgeschosse

A

Aufgang Einstellhalle

[gh:OOO.oq|

maximale Gebäudehöhe in m.ü.M.

V

Aufgang Veloraum

— - —

Baulinie Balkone Erschliessungsfläche

CH>

Grünfläche

SP

Spielplatz

Besucherparkplatz

Retention

Zu- und Wegfahrt Einstellhalle

Fläche für Strassenausbau

Notzufahrt

Hinweise:

Umgrenzung Einstellhalle Abbruch Gebäude und Gebäudeumgebung

Niveaupunkt

Neuhofweg W2483

besondere Vorschriften

##

Stadt St.Gallen

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Sturzeneggstrasse gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

Der Stadtpräsident

10. Dezember 2013

Im Namen des Stadtrates:

Öffentliche Auflage 7 .Januar 2014 6. Februar 2014

Vom: Bis:

Erlass Stadtrat Am:

Der Stadtpräsident

24. Juni 2014

Im Namen des Stadtrates:

Genehmigung Baudepartement Am:

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

2 1 U È 206

Planung:

Atelier Bottlang A G

Architektur:

wild bär heule architekten ag

Architektur.Städtebau.Gestaltung. Baurstrasse 14

Lindenstrasse 7 7 a

9 0 0 0 S t.G allen

8 0 0 8 Zürich

%

Stadtplanungsamt 26. November 2013

A

A LLG E M E IN E B E S TIM M U N G E N

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan „Sturzeneggstrasse“ umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschrif­ ten des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan im Massstab 1:500, den Be­ sonderen Vorschriften und den Beilageplänen 1 - 9 . 3 Die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Elemente sowie die Beila­ gepläne sind richtungsweisend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan ermöglicht eine Wohnsiedlung an Stadtrandlage nach genossenschaft­ lichen Kriterien. Er sichert die städtebauliche, architektonische und freiräumliche Qualität des aus einem Projektwettbewerb hervorgegangenen und weiterentwickelten Projektes.

B

ERS C H LIE SS U N G U N D P A R K IE R U N G

Art. 3 Erschliessung

1 Die Erschliessung hat ab der Sturzeneggstrasse über die im Plan bezeichneten Erschlies­ sungselemente zu erfolgen. 2 Sämtliche Gebäudezugänge und die im Plan bezeichneten Aufgänge Einstellhalle, Aufgang Veloraum und die Spielplätze sind über private Fusswege zu erschliessen. Eine Erschlies­ sung des Hauptgebäudes Ost direkt ab der Sturzeneggstrasse ist nicht zulässig. 3 Die Zufahrt zur Einstellhalle hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen. Die Rampe Zu- und Wegfahrt Einstellhalle (Gebäude Nord) ist innerhalb der Grundfläche Hauptgebäude zu erstellen.

4 Die Erschliessung des Veloraums erfolgt über den im Plan bezeichneten Aufgang Velo­ raum. Die Erschliessung der oberirdischen Veloabstellplätze erfolgt über die private Fusswegerschliessung. 5 Über die im Plan bezeichnete Notzufahrt, welche auch als Fusswegerschliessung dient, und die anschliessende private Fusswegerschliessung ist die Zufahrt zum Haus West für Notfahrzeuge sicher zu stellen, dauerhaft frei zu halten und für diesen Zweck auszulegen.

Art. 4 Parkierung

1 Die Parkierung hat in einer gemeinsamen unterirdischen Einstellhalle zu erfolgen. 2 Besucherparkplätze sind nur oberirdisch und an den im Plan bezeichneten Stellen zuläs­ sig. 3 Die genaue Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Mindestens ein Autoabstellplatz in der Einstellhalle und ein oberirdischer Besu­ cherplatz sind behindertengerecht zu erstellen. 4 Im Untergeschoss ist für die gesamte Überbauung ein Veloabstellraum bereitzustellen. 5 Oberirdisch sind bei den Gebäudezugängen Veloabstellplätze zu erstellen.

Art. 5 Strassenausbau

Die im Plan bezeichnete Fläche ist für den im Zusammenhang mit dieser Überbauung not­ wendigen Ausbau der Sturzeneggstrasse freizuhalten.

C

ÜBERBAUUNG

Art. 6 Hauptgebäude

1 Die Grundflächen Hauptgebäude bestimmen die maximale horizontale Ausdehnung der drei Hauptgebäude West, Ost und Nord. 2 Die maximal zulässigen Gebäudehöhen sind durch die Höhenkoten in M.ü.M. bestimmt. Die maximale Anzahl zulässiger Vollgeschosse richtet sich nach den Angaben im Plan.

3 Über den bezeichneten Gebäudehöhen sind keine Dachgeschosse respektive Attikage­ schosse erlaubt. 4 Aufbordungungen dürfen die im Plan definierte Gebäudehöhe um maximal 60cm überstei­ gen.

Art. 7 Balkone

Balkone, welche die Grundflächen Hauptgebäude überragen, sind nur innerhalb der Baulini­ en Balkone zulässig.

D

GESTALTUNG

Art. 8 Architektonische Gestaltung

1 Die Gebäude sind architektonisch vorzüglich zu gestalten und haben sich hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung vorzüglich in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen. 2 Die Gestaltung der Fassade richtet sich nach den Beilageplänen. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept zur Materialisierung und Farbgebung vorzule­ gen.

Art. 9 Dachgestaltung

1 Die Hauptgebäude sind mit extensiv begrünten Flachdächern zu versehen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten. 2 Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuerbaren Energien erforderlich sind, sind möglichst zusammen zu fassen.

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1 Bei der Umgebungsgestaltung ist der vorzüglichen Gesamtwirkung Rechnung zu tragen und der attraktive Übergang in den Landschaftsraum sicher zu stellen.

2 Punktuell notwendige Terrainveränderungen beim Haus West und Haus Nord bis maximal 2.50m sind zulässig. 3 Die Erschliessungsfläche sowie die privaten Erschliessungswege und die Notzufahrt sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen. 4 An den im Plan bezeichneten Stellen sind genügend grosse Spielflächen für Kinder und Kleinkinder bereitzustellen. 5 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Umgebungsgestaltungsplan im Massstab 1:200 mit der detaillierten Aussenraumgestaltung einzureichen. Es sind standortgerechte und vorzugswei­ se einheimische Baumarten zu wählen. Zudem sind mindestens drei grosskronige Bäume zu pflanzen.

E

E N E R G IE , Ö K O LO G IE , S C H U TZ U N D S IC H E R H E IT

Art. 11 Energie und Ökologie

1 Die Bauten sind mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung auszustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforderungen des Minergie-Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2 Auf den Dächern sowie an den im Plan bezeichneten Stellen sind Retentionsflächen vorzu­ sehen.

Art. 12 Fernwärme

Der Anschluss der Bauten an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen ist vorzunehmen, so­ bald der Erschliessungsstand dies ermöglicht und der Anschluss wirtschaftlich tragbar ist. Eine Übergangslösung ist technisch und betrieblich auf einen zukünftigen Fernwärmean­ schluss auszurichten. Für die Konzipierung sind die Stadtwerke möglichst frühzeitig einzu­ beziehen.

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Art. 13 Lärm

Das Lärmgutachten inklusive der Nachweis der Einhaltung der Planungswerte ist im Baube­ willigungsverfahren einzureichen.

Art. 14 Sicherheit

Für die Bereiche gemäss Art. 52 Bauordnung ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.

Art. 15 Gültigkeit

Wird innerhalb von 15 Jahren nach Rechtskraft des vorliegenden Sondernutzungsplans nicht mit den Bauarbeiten begonnen, gilt der Gestaltungsplan als aufgehoben.

E IN V E R S T Ä N D N IS E R K L Ä R U N G Die Grundeigentümerin des nachstehend aufgeführten Grundstücks erklärt sich mit dem vor­ liegenden Gestaltungsplan „Sturzeneggstrasse“ einverstanden:

Parz. Nr.

Grundeigentümerin

W2482 / W3507

O enossenschaft-für gcaundca-W« c/o Weber Verwaltungen AG Postfach 624 9004 St. Gallen