Gestaltungsplan Bernhardswies II
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 2015-0161
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Feb 11, 2014
- Approved
- Jan 29, 2015
- Published
- Jan 28, 2013
- In force since
- Feb 28, 2015
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen
29. Januar 2015
Geschäft Nr. 14-3165 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gestaltungsplan Bernhardswies II
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Das 15'010 m2 grosse Planungsgebiet auf den Parzellen W2828 und W 4745 in der Wohn-Gewerbezone WG4 umfasst den zentralen Bereich des Gestaltungsplan Bern hardswies, vom Baudepartement genehmigt am 4. August 1997. Im Rahmen eines Stu dienauftrags wurde die Entwicklung des bislang noch gewerblich genutzten Areals stu diert. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan soll - analog der bestehenden Bebauung ein W ohnpark mit Familien- und Alterswohnungen erstellt werden. Entlang der Hecht ackerstrasse sind in beschränktem Rahmen auch Dienstleistungen wie Kinderkrippen, Ateliers, Praxen oder ein Quartierladen vorgesehen. Nach Art. 2 BeV bezweckt der Gestaltungsplan die Erstellung einer Überbauung mit städ tebaulich und architektonisch vorzüglicher Gestaltung, er regelt auch die zweckmässige Erschliessung des Plangebiets. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmäs sig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'040.~. G estaltungsplan Fr. Î7 0 0 .T eilstrassenplan Fr. 340 -
14-3165 / 413303_95594 413303.95594
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche G russe Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfprmation:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Genehmigung Teilstrassenplan Einzahlungsschein Kopie
BLbRA TBA-RD AREG-OP
14-3165 / 413303_95594
Plan
Stadt St.Gallen
//
Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet W1928
Überbauung
Gestaltungsplan 1:500 Bernhardswies II
W4272
Grundfläche Hauptbaute Grundfläche sichtbares Sockelgeschoss Grundfläche Vorbaute
inkl. Teilaufhebung des bestehenden Gestaltungsplanes vom 04. August 1997 GH 694.00
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mit Änderungen vom 08. April 1998 und 08. November 2004
Max. Gebäudehöhe in m ü. M.
5)
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat
Max. Anzahl Vollgeschosse
Erschliessung
W1734
Der Stadtpräsident:
Am:
Erschliessungsbereich Hof- und Fussgängerbereich Parkierungsbereich Besucher
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
VA
Zufahrt Tiefgarage Richtungspunkt öffentliche Fusswegverbindung
CL Öffentliche Auflage Vom:
o*
Richtungspunkt Notzufahrt
®
Veloabstellanlage Rückbau Industriegleis
28. j
B is:
U Feb. 2013
Umgebung
Erlass Stadtparlament
Privatgärten 0 .&
Am:
/
Der Präsident des Stadtparlamentes:
, v > -I
Umgebungsbereich
11. Feb. 2014
Stützmauer Z
W2828
Der Stadtschreiber W3400
§
Kinderspielplätze
©
Spiel- und Gemeinschaftshöfe
O
Baumreihe
W3506
Genehmigung Baudepartement Am:
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung + Geoin formation
2 9. M K 2015 T
Hinweise Bäume Architektur
PETER KUNZ ARCHITEKTUR, Neuwiesenstr. 69, 8400 Winterthur
+41 52 213 33 60
Landschaftsarchitektur
Blau und Gelb Landschaftsarchitekten, Neue Jonastr. 90, 8640 Rapperswil
+41 55 210 88 88
Planung
ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
+41 71 227 62 62
Abzubrechende Baute Treppenbereich EG 686.80
10
15
20
25m
686.80
Stadtplanungsamt 12. August 2013
W3268
Kote Erdgeschoss in m ü. M. (1. Vollgeschoss) Kote Umgebung in m ü. M.
#
Höhenbezugspunkt in m ü. M.
►
Hauszugang Bestehende Zufahrt Tiefgarage
:k )
W3383
W4933
W3399
W3375 W3374 W5081
W3035 W3398
W0698
W3277 W5107
W293
W2821
W5080
W2937
A
W2938 W4865 W2940 W3235 W294
Kehrichtsammelstelle im Gebäude
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
//
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Bernhardswies II Inkl. Teilaufhebung des bestehenden Gestaltungsplanes vom 04. August 1997 mit Änderungen vom 08. April 1998 und vom 08. November 2004 gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:
'er Stadtpräsident:
2 2. Jan. 2013
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentliche Auflage
T 2 8. Jan. 2013 27. Feb. 2013
Erlass Stadtparlament
^-B er K raju^ent des Stadtparlamentes:
Am:
11. Feb. 2014
Der Stadtschreiber:
/ Genehmigung Baudepartement Am:
2 9. MM. 2015
Mit Ermächtigung: / Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
O^ST.r
Planung
+41 71 227 62 62
ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
1
Stadtplanungsamt 12. August 2013
St. Gallen | GPL Bernhardswies II | Besondere Vorschriften
A
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten insbesondere die Vor schriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vor schriften (BesV) sowie den Beilageplänen Nr. 1 -1 2. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planele mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Wohnüberbauung mit städte baulich und architektonisch vorzüglicher Gestaltung und regelt die zweckmässige Erschliessung des Plangebietes.
B
Überbauung
Art. 3 Grundflächen Hauptbauten
1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen die maximal zulässige horizontale Aus dehnung der Bauten fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximalen Gebäudehöhen (GH) in m.ü.M. definiert. Attikageschosse sind nicht erlaubt. 2 Die Bemessung der Vollgeschosse erfolgt ab EG Niveau (Hinweis Kote Erdge schoss). Darunter liegende Geschosse gelten als Sockelgeschosse resp. Unterge schosse. 3 Im Bereich der Hauszugänge sind Vorbauten in Form von Vordächern bis zu einer Tiefe von 2 m möglich. 4 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig; Unterschreitungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteris tische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.
Art. 4 Grundflächen sichtbares Sockelgeschoss
1 Innerhalb der bezeichneten Grundflächen darf das Sockelgeschoss ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten sichtbar in Erscheinung treten. Die im Plan bezeichne ten Gebäudehöhen sind einzuhalten. 2 Die angrenzenden Hof- und Fussgängerbereiche oberhalb des sichtbaren Sockel geschosses bei der Hauptbaute C sind stufenlos miteinander zu verbinden.
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«
St. Gallen | GPL Bernhardswies II | Besondere Vorschriften
Art. 5 Grundflächen Vorbauten
1 Innerhalb der Grundflächen für Vorbauten dürfen nach einheitlichem Konzept Ge bäudeteile in Form von Baikonen und Terrassen sowie auch Anlagen, insbesondere für Lärm- und Sonnenschutz, zur Fassadenreinigung und für die Bepflanzung, erstellt werden. 2 Die maximale Höhe dieser Gebäudeteile richtet sich nach der für die entsprechen den Hauptbauten festgelegten Gebäudehöhe.
C
Erschliessung
Art. 6 Erschliessungsbereich
Der Erschliessungsbereich dient der Erschliessung des Plangebietes durch den motorisierten Verkehr.
Art. 7 Hof- und Fussgängerbereich
Der Hof- und Fussgängerbereich dient der Erschliessung der Überbauung durch den Langsamverkehr sowie als Begegnungs- und Aufenthaltsfläche.
Art. 8 Parkierung
1 Die Parkierung hat mit Ausnahme der oberirdisch markierten Besucherparkplätze in den Tiefgaragen zu erfolgen. Die Anzahl der zulässigen Parkplätze ist im Baubewilli gungsverfahren festzulegen. 2 Die Veloabstellplätze sind in der Tiefgarage oder in den Sockelgeschossen der Hauptbauten zu erstellen. Zudem sind oberirdische Veloabstellplätze in unmittelbarer Nähe der Hauszugänge anzuordnen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 9 Öffentlicher Fussweg
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist Raum derart frei zu halten, dass ein öffentlicher Fussweg in möglichst direkter Linienführung realisiert werden kann.
Art. 10 Notzufahrt
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist Raum derart frei zu halten, dass eine Notzufahrt für Fahrzeuge von 2 0 1 (Feuerwehr) gewährleistet ist.
Art. 11 Rückbau Industriegleis
Zusammen mit der Erstellung der Überbauung sind die Industriegleise gemäss Plan rückzubauen.
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St. Gallen | GPL Bernhardswies II | Besondere Vorschriften
D
Umgebung
Art. 12 Privatgärten
Einfriedungen und Abgrenzungen der im Plan bezeichneten Privatgärten sind aus schliesslich mit Bepflanzungen gestattet.
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Art. 13 Umgebungsgestaltung
1 Innerhalb des Umgebungsbereichs darf, gestützt auf das Umgebungskonzept, pro Innenhof eine Nebenbaute mit einer Grundfläche bis 70 qm erstellt werden. 2 Um eine nachhaltige Gestaltung der Umgebung gewährleisten zu können, ist die Tiefgarage genügend mit durchwurzelbarem Substrat zu überdecken. In Bereichen mit Gehölzpflanzungen ist eine Überdeckung mit durchwurzelbarem Substrat von mind. 1 m, in Bereichen mit Sträuchern mind. 0.5 m und für die übrigen, begrünten Umgebungsbereiche von mind. 0.3 m vorzusehen. Der Nachweis ist im Baubewilli gungsverfahren zu erbringen. 3 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem auf die Gebäude und Nutzungen abgestimmten Gestaltungskonzept zu erfolgen. So weit es die Nutzungen zulassen, hat die Umgebungsgestaltung naturnah, extensiv und ökologisch wertvoll zu erfol gen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. Für die Projektierung ist eine entsprechende Fachperson (Landschaftsarchitektin) beizuziehen. 4 Die im Plan bezeichneten Spiel- und Gemeinschaftshöfe sind für alle Anwohnenden zugänglich zu gestalten.
Art. 14 Kinderspielplätze
Im Umgebungsbereich sind im Bereich der im Plan markierten Stellen Kinderspiel plätze zu erstellen.
Art. 15 Baumreihe / Bäume
1 Entlang der Hechtackerstrasse ist eine Baumreihe zu pflanzen. 2 Die Umgebung ist mit einheimischen, standortgerechten Bäumen zu bepflanzen. Die genaue Anzahl und Lage der Bäume ist im Umgebungskonzept aufzuzeigen. Pro Hofbereich der Hauptbauten A - C sind mind. 6 Bäume zu pflanzen.
Art. 16 Terraingestaltung
1 Gestützt auf das Umgebungskonzept ist die Terrassierung des Planungsgebietes für eine optimale Einpassung der Bauten und Anlagen und für die Erschliessung erlaubt. 2 An den im Plan bezeichneten Stellen sind Stützmauern zur Terrassierung gestattet. Direkt an die Nachbarparzellen des Plangebietes anstossende Stützmauern dürfen gegenüber den Nachbarparzellen mit max. 1.2 m Höhe in Erscheinung treten.
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St. Gallen | GPL Bernhardswies II | Besondere Vorschriften
E
Gestaltung
Art. 17 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Ge samtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept zur Materiali sierung und Farbgebung vorzulegen. Mit der Baubewilligung kann eine Bemusterung im Massstab 1:1 verlangt werden. 2 Die Fassaden sind mit geschosshohen Fenstern und Wandelementen derart zu gestalten, dass eine zurückhaltende Gesamtwirkung entsteht. Dabei ist die Fassa denstrukturierung gemäss den Beilageplänen zu differenzieren; die Fassaden zum Hofraum sind unregelmässig und die übrigen mehrheitlich regelmässig strukturiert zu gestalten. Zudem ist das Schichtungsprinzip respektive die horizontale Betonung der Geschosse rundherum zu verdeutlichen.
Art. 18 Dachgestaltung
1 Sämtliche Hauptbauten sind mit Flachdächern zu versehen. 2 Nicht begehbare Flachdächer und Flachdachbereiche sind extensiv zu begrünen. Das geeignete Substrat ist mit einer Schichtdicke von mind. 8 cm aufzubringen. Es ist regionaltypisches Saatgut zu verwenden. Die Detailgestaltung ist im Baubewilli gungsverfahren aufzuzeigen. 3 Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuer baren Energien erforderlich sind, sind gestattet und möglichst zusammenzufassen.
F
Verschiedenes
Art. 19 Sicherheit
1 Gemeinschaftlich zugängliche Bereiche (beispielsweise Zu- und Eingangsbereiche, Treppenhäuser, Fusswege, Tiefgaragen) sind übersichtlich zu gestalten und gut zu beleuchten. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept zum Freiraum und den Sammelgaragen einzureichen.
Art. 20 Ökologie
1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungsgestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora und Fauna zu berücksichtigen. 2 Es sind genügend Nistplätze für Mauer- und Alpensegler vorzusehen. Während der Bauphase sind entsprechende temporäre Nistmöglichkeiten anzubieten.
Art. 21 Energie
1 Die Bauten sind im MINERGIE - Standard zu erstellen, der zum Zeitpunkt der Baugesuchseingabe gültig ist. Im Baubewilligungsverfahren ist zusätzlich zum Ener gienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzureichen, in welchem die Energieversorgung und -nutzung aufgezeigt wird.
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St. Gallen | GPL Bernhardswies II | Besondere Vorschriften
2 Zur Wärmeversorgung sind sämtliche Bauten an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen anzuschliessen. 3 Die Flachdächer sämtlicher Hauptbauten sind derart auszugestalten, dass sie für Photovoltaikanlagen ohne weiteren baulichen Aufwand nachgerüstet werden können. 4 In den Tiefgaragen sind die Vorbereitungen zu treffen, damit bei Bedarf Ladestatio nen für Elektrofahrzeuge ohne grossen Aufwand nachgerüstet werden können.
G
Schlussbestimmungen
Art. 22 Teilaufhebung des bestehenden Gestaltungsplans
Der vorliegende Gestaltungsplan ersetzt innerhalb des Geltungsbereichs den beste henden Gestaltungsplan Bernhardswies vom 04. August 1997 mit Änderungen vom 08. April 1998 und vom 08. November 2004.
Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführte Grundeigentümerin erklärt sich mit diesem Gestaltungs plan einverstanden: Parz.-Nr. Grundeigentümerin
W 2828 und W 4745
Unterschriften
Kanton Zürich Versicherungskasse für das Staatspersonal Stampfenbachstrasse 63 Postfach 8090 Zürich
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