Überbauungsplan Institut auf dem Rosenberg
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 2018-0160
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Jul 5, 2016
- Approved
- Jul 5, 2018
- Published
- Aug 10, 2015
- In force since
- Jul 1, 2020
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartemenl, Ami für Raumentwicklung und Geoinformalion, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen
A-Post Stadtrat St. Gallen Poststrasse 28 9001 St. Gallen
5. Juli 2018
Geschäft Nr. 16-6743 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Institut auf dem Rosenberg
Der Überbauungsplan regelt die planungs- und baurechtliche Grundlage für die räumliche Weiterentwicklung des Instituts auf dem Rosenberg. Der bauliche und freiräumliche Cha rakter des Institutscampus soll erhalten bleiben. Der Stadtrat hat den Überbauungsplan vom 10. August bis 9. September 2015 öffentlich aufgelegt und am 5. Juli 2016 erlassen. Die eingereichten Rekurse wurden mit den Ent scheiden 28 und 29 des Baudepartementes vom 7. Juni 2018 abgewiesen. Mit dem vorliegenden Überbauungsplan wird innerhalb seines Geltungsbereichs der be stehende Überbauungsplan Rosenberg - Tigerberg vom 16. März 1957 aufgehoben. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti-
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gungsverordnung (sGS 141.41; abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der Überbauungsplan Institut auf dem Rosenberg wird genehmigt. 2. Mit dem Überbauungsplan Institut auf dem Rosenberg wird innerhalb seines Gel tungsbereichs der bestehende Überbauungsplan Rosenberg - Tigerberg vom 16. März 1957 aufgehoben. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'740.-- (davon Anteil AFU-RU 140.--).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re gierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
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Plan
VV2814
W3359
!un n
Stadt St.Gallen
W3017
I ,
W3369
Festlegungen
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W3367
/
\
W3719
W3723
W3362
r " j j
W359
W2813
bestehende Hauptbaute innerhalb Plangebiet
W3722
W3050
\ W3590
Überbauungsplan 1:1000 Institut auf dem Rosenberg
□
W3368 58
D
W3065
W3357
W2458
Hölzli
max. Gebäudehöhe in Meter
4)
max. Anzahl Vollgeschosse Freihaltebereich
W3361 Bereich Erschliessungsstrasse Parz. W1950
W3584
Der
Am: 30. Juni 2015
Baubereich Annexbau G
GH 12.5m
f/ ///
W3585 Verfahrenseinleitung Stadtrat
Baubereich K
Baubereich 1- Geschossig H-l
Rosenberg
W3366
Baubereich A-F; L-M
Teilbaubereich Gebäudesockel
W3588
gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Umgrenzung Plangebiet
C4271 W3365
X
W3846
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
VA
Zu- und Wegfahrt ab öffentlicher Erschliessung
VA
Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Zu- und Wegfahrt Tiefgarage aufzuheben
W1950 W3531
Richtungspunkt private unterirdische Erschliessung
W3845
Richtungspunkt private oberirdische Erschliessung
Öffentliche Auflage
o>
Vom: 10. August 2015 Bis: 9. September 2015
Richtungspunkt öffentlicher Fussweg Richtungspunkt Option Verlegung Dietliweg Wendeplatz oberirdischer Parkplatz Vorfahrt
Erlass Stadtrat Der
Am: 5. Juli 2016
Sportplatz
^
, W3364
Magerwiese gemäss Rodungsbewilligung vom 14.01.2014
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
•• W 194A
Genehmigung Baudepartement
Am:
- 5. B l 2018
!_ _ _ I
W2679
Bereich Hecken, Baumgruppen Kastanienallee Hecke geschützt durch Überbauungsplan nach Art. 61 Bauordnung reduzierte Waldabstandslinie für Bauten und Anlagen neue Stützmauer
Mit Ermächtigung t^ADer Leiter des Amtes für
Geoinformation
W1948
Architektur
Gemperli Stauffacher Architektujißfi:H 3tfrRyttmeyerstrasse 15, 9014 St.Gallen
+41 71 272 26 26
Landschaftsarchitektur
Martin Klauser, Landschaftsarchitekt HTL/BSLA, Kronenstrasse 13, 9400 Rorschach
+41 71 841 11 18
Planung
ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St Gallen
+41 71 227 62 62
Hinweise geschütztes Objekt nach bestehender Schutzvereinbarung bestehende Mauer innerhalb Plangebiet bestehende Baute ausserhalb Plangebiet
C4894 0
5 10 15 20 25 m
%
Stadtplanungsamt 23. Juni 2015
öffentliche Erschliessungsfläche
<K>
neuer Kehrichtsammelplatz Einzelbaum bestehend* Wald
W0015
Waldabstandslinie 15 m
C2460
Churzenberg
C2881
Einzelbaum bestehend*; schützenswertes Naturobjekt gemäss Inventar
X /Ö 2 8 4 9 ^ ^
Einzelbaum bestehend*
C2470
Hecke und Sträucher bestehend* geschützte Gehölzgruppe gemäss Zonenplan best. Sportplatz oder Parkierungsfläche im 10m - Waldabstand
C2456
434875 * Pflegekonzept Baumbestand Stand 23.07.2014
C2915 C2458
ÓC2462
.
um
C2448 W4644
W4712
VV4316
C2446
C3379
C2474
C2447
W1637
C3511 C3029
jm
C2449
liehe V ë r /r i^ jn g LV03:Jtand Märä.2012, GEOINF,
C2931
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
/// ////////
Besondere Vorschriften
zum Überbauungsplan Institut auf dem Rosenberg gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6.Juni1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am: 30. Juni 2015
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt
Vom: 10. August 2015 Bis: 9. September 2015
Erlass Stadtrat
Am: 5. Juli 2016
DecSta�u_,
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement
Am:
Planung
- 5. JULI 2018
+41 7122762 62
Stadtplanungsamt 23.Juni2015
Stadt St.Gallen I ÜP Institut auf dem Rosenberg I Besondere Vorschriften
A.
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte
Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:1000 und den Besonderen Vorschriften (BesV). 3 Alle in der Legende des Überbauungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind richtungsgebend.
Art. 2 Zweck
Mit dem Überbauungsplan werden die baulichen Absichten des Instituts auf dem Rosenberg öffentlich rechtlich umgesetzt. Mit der Absicht der Beibehaltung des bestehenden baulichen und freiräumlichen Charakters des Institutscampus bezwecken die Regelungen insbesondere: die Festlegung der bebaubaren und freizuhaltenden Bereiche sowie die spezielle Bauweise in den Baubereichen; die Sicherstellung der hinreichenden und geordneten Erschliessung des Planungsgebietes; die Festlegung des Umgangs mit dem Baumbestand und den Gehölzgruppen.
B.
Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Strassen und Wege
1 Der im Plan bezeichnete Bereich Erschliessungsstrasse Parzelle W1950 ist von Bauten und Anlagen freizuhalten. Bei Bedarf ist die Fläche für den Bau einer Erschliessungsstrasse zur benannten Parzelle freizugeben. 2 Eine Verlegung des Dietliwegs ist entlang der im Plan bezeichneten Richtungspfeile und in einer möglichst direkten Linienführung als Option zulässig. 3 Entlang der im Plan als Richtungspunkt öffentlicher Fussweg bezeichneten Stellen ist für die Erstellung einer neuen öffentlichen Fusswegverbindung die erforderliche Fläche (1/2 Wegbreite von 3.0 m) frei zu geben.
Seite 2
Stadt St.Gallen I ÜP Institut auf dem Rosenberg I Besondere Vorschriften
Art. 4 Erschliessung
1 Die Erschliessung des Planungsgebietes ist ab den öffentlichen
Erschliessungsflächen über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente sicherzustellen. Zu- und Wegfahrten sowie Zu- und Wegfahrten der Tiefgaragen ab den öffentlichen Erschliessungsflächen sind nur an den im Plan bezeichneten Stellen zulässig. 2
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspfeilen ist eine private unterirdische Erschliessung des Planungsgebietes zulässig. Es ist nur eine Zu-/ Wegfahrt an der Dufourstrasse gestattet, d.h. mit dem Bau der unterirdischen Erschliessung ist die bestehende Zu-/ Wegfahrt der Tiefgarage an der Dufourstrasse zurückzubauen und die bestehende Tiefgarage an die unterirdische Erschliessung anzubinden. 3 Als Alternative oder Ergänzung zur privaten unterirdischen Erschliessung gemäss
Absatz 2 kann entlang der entsprechend bezeichneten Richtungspfeile eine private oberirdische Erschliessung des Areals bis zum Wendeplatz angeordnet werden. 4
Eine öffentliche Durchfahrt zwischen Dufourstrasse und Dietlistrasse ist nicht zulässig. 5 An der bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz für einen 8 m Lastwagen zu
erstellen. Der Wendeplatz hat auch der zentralen Anlieferung für das Institut zu genügen. 6
Die Notzufahrt ist ab den öffentlichen Erschliessungsflächen über die neuen Erschliessungselemente sicherzustellen und im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
Art. 5 Parkierung
1 Die Parkierung ist in Tiefgaragen anzuordnen. Davon ausgenommen sind oberirdische Autoabstellplätze an den im Plan bezeichneten Stellen. 2 Die genaue Anzahl der Autoabstellplätze wird im Baubewilligungsverfahren bestimmt. 3
An der im Plan bezeichneten Stelle darf für das kurzzeitige Abstellen von Fahrzeugen eine Vorfahrt angeordnet werden.
4
An zentral gelegenen Orten im Planungsgebiet sind genügend grosse Flächen für das Abstellen von Fahrrädern bereitzustellen.
C.
Überbauung
Art. 6 Bestehende Hauptbauten
Die als bestehend bezeichneten Hauptbauten dürfen unter Wahrung des architektonischen Gebäudecharakters im Rahmen der Regelbauvorschriften und unter Berücksichtigung von Art. 77bis BauG, bei den geschützten Bauten zusätzlich unter Berücksichtigung der Vorgaben der bestehenden Schutzvereinbarung, erweitert und umgebaut werden.
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Stadt St.Gallen I ÜP Institut auf dem Rosenberg I Besondere Vorschriften
Art. 7 Neue Hauptbauten in den Baubereichen A-1 und L-M
1 Neue Hauptbauten sind nur innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. Die Baubereiche ersetzen die nach der Regelbauweise geltenden Abstandsvorschriften. 2
Die im Plan festgelegten Geschosszahlen und Gebäudehöhen ersetzen für neue Hauptbauten die Vorgaben der Regelbauweise.
3
Im Baubereich A sind eine Gebäudelänge von 23 m und eine Gebäudetiefe von 16 m zulässig.
4
Im Baubereich B darf für einen Neubau mit quadratischer Grundfläche die Gebäudetiefe bis auf 16 m erhöht werden. 5
Der Baubereich E legt die maximale horizontale Ausdehnung für einen Neubau in Abweichung zur Regelbauweise fest. In der innerhalb des Baubereichs E als Teilbaubereich Gebäudesockel bezeichneten Fläche ist nur ein einzelnes in Erscheinung tretendes Geschoss zulässig. Das oberste Vollgeschoss darf in seiner horizontalen Ausdehnung maximal die Hälfte des im Überbauungsplan bezeichneten Baubereiches beanspruchen. Im östlichen Bereich des Gebäudes ist eine Fläche von mind. 10 m x 10 m als offenes Atrium oder als offener Vorplatz auszubilden. 6
Im Baubereich G ist die Erstellung eines Annexbaus zulässig, sofern dieser hinsichtlich der Volumetrie und der Architektur gut auf das bestehende Gebäude Assek. Nr. W0028 sowie auf die bauliche und freiräumliche Umgebung abgestimmt ist. Eine Überschreitung der maximalen Gebäudelänge und Gebäudetiefe durch das Anbauen des Annexbaus an das bestehende Gebäude ist zulässig. 7
Ein Neubau im Baubereich H darf die nach Regelbauweise geltende Gebäudelänge bis zur Ausdehnung des Baubereiches überschreiten.
8
Um die räumliche Durchlässigkeit im Baubereich L zu wahren, ist der im Plan bezeichnete Freihaltebereich in seiner Ausdehnung von einer Bebauung frei zu halten. Die Genaue Lage und Ausdehnung des Freihaltebereiches ist im Baubewilligungsverfahren zu bestimmen. 9
Im Baubereichen M darf für einen Neubau mit quadratischem Grundriss die Gebäudetiefe bis auf 20 m erhöht werden.
Art. 8 Baubereich K
Der Baubereich K bedarf für seine Baureife einen Gestaltungsplan. Die Art der Bebauung, des Freiraumes und der detaillierten Erschliessung ist durch ein Varianzverfahren zu ermitteln.
Art. 9 An- und Nebenbauten
1 An- und Nebenbauten sind unter Berücksichtigung von Abs. 2 im gesamten Planungsgebiet zulässig. Sie haben sich gut in die bauliche und freiräumliche Umgebung einzufügen. 2
An- und Nebenbauten haben gegenüber dem Bereich Erschliessungsstrasse Parzelle W1950 einen Abstand von 3 m einzuhalten.
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Stadt St.Gallen I ÜP Institut auf dem Rosenberg I Besondere Vorschriften
Art. 10 Unterirdische Bauten
Tiefgaragen und weitere unterirdische Bauten sind ausserhalb der Waldabstandsfläche und dem Bereich Hecken, Baumgruppen zulässig, soweit sie nicht den Schutzzielen für die geschützten Gehölzgruppen oder nicht den Bestimmungen des Gebietes mit schützenswertem Baumbestand widersprechen und nicht die Anforderungen an die freiräumliche und landschaftliche Vorzüglichkeit gemäss Art. 12 Abs. 1 beeinträchtigen.
Art. 11 Architektonische Gestaltung
Bauten und Anlagen sind städtebaulich und architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Situierung, Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Aspekte der Denkmalpflege und des Gebietes mit besonderem baulichen Erscheinungsbild sind zu berücksichtigen.
D.
Umgebung
Art. 12 Freiraumgestaltung / Umgebungsgestaltung
1 Der Freiraum ist hinsichtlich seiner freiräumlichen und landschaftlichen Anforderungen vorzüglich zu gestalten. Bauliche Anlagen sind auf die Bebauung abzustimmen und dürfen die Qualität des Freiraumes nicht beeinträchtigen. 2
Bauten und ihre Umgebung sind so zu erstellen, dass der für das Gebiet charakteristische Verlauf des Terrains erkennbar bleibt. Entlang der im Plan bezeichneten Linie ist eine Stützmauer zu erstellen, welche den südlich davon gelegenen Bereich in der Höhenlage von der Hangfläche im Norden abtrennt. 3
Die Umgebungsflächen der Gebäude dürfen soweit befestigt werden, als dass sie für die Erschliessung der Gebäude, die Anlieferung, die internen Wegverbindungen, für die Parkierung und die Vorfahrt benötigt werden. 4
Die Anforderungen der im städtischen Richtplan bezeichneten Vernetzungsachse entlang des Dietliwegs sind zu berücksichtigen.
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Art. 13 Wald
Die im Plan bezeichnete reduzierte Waldabstandslinie gilt für Bauten und Anlagen.
Art. 14 Bepflanzung
1 Innerhalb der im Plan bezeichneten Bereiche Hecken, Baumgruppen sind bestehende Hecken und Baumgruppen in ihrer Form zu erhalten oder neue Hecken oder Baumgruppen zu entwickeln. 2 Die Kastanienallee an der Dufourstrasse ist soweit als möglich zu erhalten. Bei einem Ersatz einzelner Bäume ist die Charakteristik der Allee zu wahren.
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Stadt St.Gallen I ÜP Institut auf dem Rosenberg I Besondere Vorschriften
3
Der bestehende Hecken- und Baumbestand ist bei Beeinträchtigungen durch bauliche Massnahmen in geeigneter Weise zu ersetzen. Das Pflegekonzept Baumbestand ist im Umgang mit den Gehölzen zu berücksichtigen. Im Baubewilligungsveriahren ist das bestehende Pflegekonzept Baumbestand zu aktualisieren und spätestens bei Beginn der Bauarbeiten der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Art. 15 Magerwiese
Die im Plan bezeichnete Fläche ist entsprechend der Rodungsbewilligung vom 14. Januar 2014 (Geschäfts-Nr.: R 1466) als Magerwiese zu entwickeln und zu erhalten.
Art. 16 Sportfelder
In den im Plan entsprechend bezeichneten Flächen ist der Bau und Betrieb von Spiel- und Sportfeldern zulässig. Sie dürfen entsprechend ihrem Zweck befestigt und eingezäunt werden.
E.
Verschiedenes
Art. 17 Energie
1 Neubauten sind mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung auszustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforderungen des Minergie Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2
Anlagen zur Sonnenenergienutzung sind zulässig. Sie sind gut auf die Gestaltung der Gebäude abzustimmen.
Art. 18 Retention
1 Dach- und Oberflächenwasser ist soweit technisch möglich im Planungsgebiet zurückzuhalten. 2
Flache oder flach geneigte Dächer sind, sofern nicht begehbar oder für erneuerbare Energien genutzt, extensiv zu begrünen und als Retentionsfläche zu nutzen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 zu beachten.
Art. 19 Sicherheit
Für die Bereiche gemäss Art. 52 BO ist im Bewilligungsveriahren ein Belichtungs und Beleuchtungskonzept einzureichen.
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Stadt St.Gallen I ÜP Institut auf dem Rosenberg I Besondere Vorschriften
F.
Schlussbestimmungen
Art. 20 Teilaufhebung des bestehenden Überbauungsplans
Der vorliegende Überbauungsplan ersetzt innerhalb des Geltungsbereichs den bestehenden Überbauungsplan Rosenberg-Tigerberg vom 16.3.1957.
Einverständniserklärung Die Eigentümer des nachfolgend aufgeführten Grundstücks Nr. W1950 erklären sich mit Art. 8 einverstanden:
Parz. Nr.
Grundeigentümerin
W1950
Immobiliengesellschaft Rosenberg, St. Gallen AG Dufourstrasse 100 9000 St.Gallen
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