Überbauungsplan Gebertingen Ost
Special-use plan · Gommiswald · Repealed Aug 12, 2021
Document
- Number
- 1974-4860
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Gommiswald
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Oct 15, 1973
- Approved
- May 6, 1974
- Published
- Mar 5, 1973
- In force since
- May 6, 1974
- Repealed
- Aug 12, 2021
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Gommiswald with its building zones.Open the full map
Files
GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
BAU DE PA RT EM EN T DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 26 31 11
LÄMMLISBRUNNENSTFtASSE 54
RECHTSABTEILUNG
9001 st.gallen ,
4. Oktober 1974
An den Geaeinderat 8731
Ernetschwil
Sehr geehrte Herren,
Show the full text
In der Beilage erhalten Sie den vom Baudepartement genehmigten Ueberbauungsplan "Gebertingen Ost" mit den besonderen Vorschriften, nehmigten Nachtrag dazu,
sowie den ebenfalls ge
zurück.
Zwei Exemplare davon
bleiben zur Dokumentation bei uns bzw. beim Planungsamt.
Mit freundlichen Grüssen
Baudepartement des Kantons St, Gallen Kanzlei Rechtsabteilung:
J.J. Ditscher
B e i l a g e n : erwähnt
Plan
rin KANTON ST GALLEN
GEMEINDE ERNETSCHWIL
Ü B E R B A U U N G S P L A N G E B E R T I N
MST
G EN
OST
1 : 500
DIESER ÜB ERBAUUNGSPLAN SAMT DEN ZUGEHÖRIGEN SPEZIELLEN BAUVORSCHRIFTEN IST IN DER ZEIT VOM > 5 .3 , BI S. ^ 4 . AUF DER GEMEINDERATS KANZLEI ERNETSCHWIL ÖFFENTLICH AUFGELEGEN 15. Okt. 1973
Show the full text
GENEHMIGUNGSVERMERMERKE :
GEMEINDE:
Namens des Gemeînderafes emdammann ;
reioer:
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am
KANTONALES BAUDEPAßT EMENT:
Va A
UÂr
6, MAI 1974 Der Regiempgsrat:
U •Z xlx ARCHITEKTURBURO REMY FREI,
L
WATTWIL
r
,
s.
-
«■3w
m iT T T T n
NACH RICKEN
l STAATSSTRASSEHKORREKTION GEMÄSS PROJEKT ING. H.LUTZ, UZNACH
besondere Vorschriften
Kanton St.Gallen
Gemeinde Ernetschwil
Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan "Bündt"-Gebertingen
Mst.
1 : 500
Grundeigentümer :
Der Gemeinderat Ernetschwil erlässt gestützt auf Art.22, 23 und 93 des k a n t . Baugesetzes sowie A r t . 10 des BR der G e meinde Ernetschwil für das im Ueberbauungsplan rot umrandete Gebiet folgende besondere Bauvorschriften: 1. Der Ueberbauungsplan bezweckt die Erstellung einer geord neten, ruhigen und verkehrsfreien Wohn- FerienhausSiedlung. 2. Wo diese besonderen Vorschriften nichts anderes regeln, gelten die Zonenvorschriften des Zonenplanes Gebertingen für die Wohnzone 1. 3. In den geplanten Häusern dürfen keine Autoeinsteilräume und auf den Privatgrundstücken keine Auto-Abstellplätze geschaffen werden. Autoeinsteilräume bzw. Abstellplätze sind zusammenzufas sen. Pro Haus bzw. Wohnung ist je 1 Abstellplatz oder Garage zu schaffen. 4. Bauvorschriften; a) Die vorhandene Hecke um das Ueberbauungsgelände darf nur mit Zustimmung des Gemeinderates geändert werden. b ) Die Untergeschosse dürfen nur zu m a x . 50
c /o
Show the full text
der darüber
liegenden Erdgeschossfläche zu Wohn- und Schlafzwecken ausgenützt werden. c) Die Ausnützungsziffer darf 0,3 nicht überschreiten. d) Die Firsthöhe ab ausgemitteltem Terrainpunkt darf 6.0 m nicht überschreiten. e ) Die Dachneigung hat mindestens 30 Grad a . T. zu betragen.
- Blatt 2 -
f) Bezüglich ungleicher Verteilung von Grenzabständen gilt A r t . 56 Abs. 2 Satz 2 des k a n t . Baugesetzes 5 . Gestaltungsvorschriften;
a) Für die Ausserverkleidung der Wände über dem Kellergeschoss dürfen keine hellen Materialien verwendet werden. b) Die Dacheindeckung hat mit dunklen Materialien zu erfolgen, womöglich Eternitschiefer,
schwarz.
c) Flachdächer sind nicht zugelassen. d) Individuelle Fernsehantennen dürfen nicht erstellt werden.
8731 Ernetschwil, den 15. Oktober 1973
NAMENS DES GEMEINDERATES Der lleme indammann :
Vom Baudepartsment des Kantons St.Gallen genehmigt am 6. MAI 1974 Der Regierungsrat:
Nachtrag zu den "Besonderen Vorschriften" zum Ueberbauungsplan "Bündt" - Gebertingen 6.
Erschliessung
a) Die strassenmässige Erschliessung des Ueberbauungsplangebietes hat gemäss der im Ueberbauungsplan enthaltenen Bestrassungen zu erfolgen. b) Die neu zu erstellende Einmündung dient ausschliesslich der Er schliessung des Ueberbauungsplangebietes. c)
Die Ausgestaltung der Einmündung der
Erschliessungsstrasse in
die Staatsstrasse und die hiezu erforderliche Staatsstrassenkorrektion hat gemäss Projekt "Korrektion Staatsstrasse" vom
d)
21. Juli 1972 , Ingenieurbüro H.Lutz,
Uznach,
zu erfolgen.
Mit einer Ueberbauung darf erst nach
erfolgter Staatsstrassen-
korrektion für die das Planverfahren gemäss Art. 12 ff des Ge setzes über das Strassenwesen durchzuführen ist, begonnen werden. e) Sämtliche Kosten (Baukosten inkl. Landerwerb) der Strassenkorrektion gehen vollständig zu Lasten der Grundeigentümer des Ueberbauungsplangebietes. Hievon ausgenommen sind die Kosten des Deckbelages und der erforderlichen Markierung, die zu Lasten des Staatsstrassenunterhaltes gehen.
So beschlossen vom Gemeinderat Ernetschwil am 11. März 197^NAMENS DES GEMEINDERATES
Zustimmung der Grundeigentümer
Vom Baudepartêrrrèïft des Kantons St Galleft genehmigt aa> 6. MAI 19/4 Der Regierungsrat :