Überbauungsplan Charlottengasse

Special-use plan · Mels

Document

Number
1995-3861
Kind
Special-use plan
Commune
Mels
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Aug 17, 1994
Approved
Mar 7, 1995
Published
Sep 1, 1994
In force since
Mar 7, 1995

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

7. März 1995

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 6Ö~

Gemeinderat 8887 Meis

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Überbauungsplan Charlottengasse mit besonderen Vorschriften In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T100.--.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

sig. Dr. W. Kuyi Dr. W. Kägi Regierungsrat

HP000270.DOC

Baudepartement Sekretariat

Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie an: Kantonsforstamt, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen (2) Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)

HP000270.DOC

Plan mit besonderen Vorschriften

Kantonalbank 82

Kopiea 1082

Kantonalbank

u

Kanton St. Gallen Gemeinde Meis

82

Perimeter Baulinie

Art. 1 Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

m

Ueberbauungsplan Charlottengasse

Zu- und Wegfahrt Besucher

X

Anlieferung Baubereich max. 4 Vollgeschosse

Art. 2 Baubereich max. 3 Vollgeschosse

Spielplatz

1; Soo

Freihaltegebiet Besucherparkplätze Hochstammbäume Container

Vom Gemeinde rat erlassen am

vom

intcrdnr

Art. 3 17. Äug. 1994

Der Gemeindgmmonn :

Oeffentlich aufgelegt

LEGENDE RICHTPLAN

Besondere Vorschriften

Der Gerneinderatsschreiber

o 1. Sept 1994

bls

aasepl. (994

Vom Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt am

7. März 1995

Art. 4

Der Vorsteher des Baudepartementesi: Hinweise

G e 1tungsbereich/Verbindlichkei t Der Ueberbauungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan umrandeten Gebietes. Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des Baureglementes. Der beigefügte Richtplan gilt als Richtlinie. (Ueberbauungs- und Umgebungsgestaltungskonzept). Zweck Der Ueberbauungsplan bezweckt eine architektonisch und städtebaulich einwandfrei koordinerte Gesamtlösung, im Speziellen wurde eine gute Trennung zwischen Wohn- und Gewerbe­ nutzung angestrebt. Durch die Stellung der Gebäude werden Lärm­ immissionen der Charlottengasse bestmöglichst abgeschirmt. Erschliessung In das Ueberbauungsgebiet darf nur an den im Situationsplan bezeichneten Bereichen ein- und ausgefahren werden. Die Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage muss an der bezeichneten Stelle erfolgen. Die Zu- und Wegfahrt für die Anlieferung muss über die im Plan eingezeichneten Einfahrten erfolgen. Für Gewerbe und Besucher sind an der im Situationsplan be­ zeichneten Stelle oberirdisch 8 Besucherparkplätze zu erstellen. Mit Ausnahme der Besucher-Parkplätze sind alle erforderlichen Autoabstellplätze in der Tiefgarage untergebracht. An den bezeichneten Stellen sind eine hinreichende Anzahl Container vorzusehen. Die Containerstandorte sind mit einem Sichtschütz zu umranden. Bauvorschriften Baubereich max. 4 Vollgeschosse max. 3 Vollgeschosse

m a x . Gebäudehöhe 13.00 m 10.50 m

Vollgeschoss Umfang Tiefgarage Hochstammbäume Verkehrsflächen Teer Verkehrsflächen Verbundsteine Anlieferung Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Zu- und Wegfahrt Parkplätze

4-

m a x . Firsthöhe 16.50 m 14.00 m

Umfang Tiefgarage Zum Abbruch vorgesehene Gebäude

- Im Baubereich max. 3 Vollgeschosse darf das EG nur gewerblich genutzt werden.

O

Verkehrsflächen Teer

Innerhalb des Geltungsbereiches dieses Planes oder unmittelbar angrenzend be­ findet sich kein Wald im Sinne der Waldgesetzgebung.

, M iij

Verkehrsflächen Verbundsteine

n

Für das Volkswirfschaftsdepartement des Kantons St Ga St. Gallen den zik

Art. 5

Art. 6 vom

am

bis

01. Sept. 1994

0 1. März 1995

Der Vorsteher des Volkswirtschaf tsdeportementes :

Etappierunq - Vor Beginn der 1. Bauetappe sind die Gebäude Versieherungsnummern 123/124 abzubrechen - Vor Beginn der 2. Bauetappe ist das Gebäude Versicherungs­ nummer 128 abzurechen.

Der Kantonsoberförster <

Oeffentlich aufgelegt Rechtskraft erwachsen

Heizunqsanlaqe - Für die ganze Ueberbauung ist eine zentrale gemeinsame Heiz­ anlage zu erstellen

3 a Sept. 1994

Art. 7 Mehrausnüt zuunq

- Für eine Gesamtüberbauung, die diesen Vorschriften und Art. 16 des Baureglementes entspricht, kann eine Mehrausnützung von max. 20 % gewährt werden.

Art. 8 Umqebunqsqesta 1tunq

- An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine Spiel­ wiese in der dargestellten Grössenordnung vorzusehen. - An der im Situationsplan bezeichneten Stelle sind zwei hoch­ stämmige Bäume zu pflanzen. Für diese Bäume kommt der Strassenabstand nicht zu Anwendung.

Volkswirtschaftsdepartement

des Kantons StGallen

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Der Vo teher

Architektur + Bauleitung

K. Mätzlen Regierungsrat iz u n

Bruno scBIeqeI

8887 MelS

081/723 73 28

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