Überbauungsplan Rietbrühl, 2. Änderung
Special-use plan · Mels
Document
- Number
- 2000-3860
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Mels
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- May 26, 1999
- Approved
- Mar 22, 2000
- Published
- Jun 9, 1999
- In force since
- Mar 22, 2000
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
22. März 2000
Gemeinderat 8887 Meis.
VII 38 Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
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> Überbauungsplan Rietbrühl, Änderung der besonderen Vorschriften Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Art. 4 Abs. 2 besV ist - wie anlässlich der Besprechung vom 17. Februar 2000 dargelegt - re daktionell wie folgt zu bereinigen: „ In der Sammelgarage
total maximal 290 Parkplätze zu realisieren.“
Zudem muss Art. 4 Abs. 4 zweiter Satz besV (eingefügt bzw. geändert durch die früheren Ge nehmigungen, beinhaltend maximale Parkplatzzahlen von 270, 320 bzw. 470 Parkplätzen) er satzlos gestrichen werden., -
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VPR), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
BDTextaktuell.doc
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Baudepartement Plànungsami
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der des Planungsamtes
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Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie: Planungsamt
Rechtsabteilung AFU
BOTextaktuêll.doc
Flaad
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besondere Vorschriften
Gemeinde Kanton St. Gallen
Änderung Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Rietbrühl
Vom G em einderat erlassen am: Der Gemeinderatsschreiber:
Ö ffentliche Planauflage: -9 . JUNI 1999
—
-8. JULI 1999
Vom Baudepartem ent des Kantons St. Gallen genehmigt am:
; 2. MRZ. 2000
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Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
Datum: 17. Mai 1999
EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP
Nr. 78.1-03/1
KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 222 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 352 38 44
Gemeinde Mels - Überbauungsplan Rietbrühl - Änderung Besondere Vorschriften
Seite 2
Der Überbauungsplan Rietbrühl vom 5. Juni 1996 und 11. März 1998 wird wie folgt geändert:
durchgestrichen unterstrichen
Art. 4
= aufgehoben = neu, resp. ersetzt
Parkierung
1
. t'TKXV I v v x x l 2 In der Sammelgarage'sind bei Maximalausbau, gestützt auf die in Art. 7 festgelegten Nut zungsflächen, total mindestens 290 Parkplätze zu realisieren. Bei einer Reduktion der Bau masse, respektive der Nutzflächen kann die Parkplatzzahl im gleichen Verhältnis reduziert w erden. 3
Art. 7
Zulässige Nutzungen
1 Im Planungsgebiet sind mässig störende Gewerbebetriebe, Verkaufsflächen, Restaurations und Gastgewerbebetriebe (Hotel oder Motel) sowie Büros zulässig. Im Detail gliedern sich die zulässigen Nutzungen gemäss Richtplanprojekt wie folgt: -
Verkaufs- und Gewerbeflächen (exkl. Lager-, Neben- und Technikräume) Ausstellungsflächen Restaurant, Hotel oder Motel resp. Büroflächen
2
3 Bei den Verkaufsflächen darf der Anteil Lebensmittel maximal 14% betragen.
18. März 1999
3'820 m2 6'580 m 600 m