Teilzonenplan Kellersacker - Genehmigung

Zoning plan · Mels

Document

Number
2008-3810
Kind
Zoning plan
Commune
Mels
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Aug 19, 2008
In force since
Aug 19, 2008

Map

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 ScT

19. August 2008

Gemeinderat Meis 8887 Meis

U 2R Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrte Frau Präsidentin a.i. Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Kellersacker

Im Rahmen der Trottoirergänzung entlang der Kantonsstrasse Nr. 7 in Heiligkreuz wurden zwi­ schen dem Kanton St. Gallen und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü­ mern Landverhandlungen aufgenommen. Entsprechend den neuen Grundstücksgrenzen ist eine Anpassung des Zonenplans vorgesehen. Die Unterlagen wurden am 28. März 2008 vorgeprüft. Dabei wurde festgehalten, dass im Teil­ zonenplan der Vermerk anzubringen sei, dass für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räu­ men die Planungswerte einzuhalten seien. Dieser Vermerk fehlt im vorliegenden Teilzonen­ plan. Am 5. August 2008 wurde der Gemeindepräsidentin a.i. telefonisch mitgeteilt, dass in der Genehmigungsverfügung folgende Auflage formuliert werde: "Für neue Gebäude mit lärmemp­ findlichen Räumen sind die Planungswerte einzuhalten.". Gegen diese Auflage sind seitens der Gemeinde keine Einwände anzubringen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird unter folgender Auflage genehmigt: "Für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen sind die Planungswerte einzuhalten.".

08-4062 / 125188_50901

2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.-

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Amt für Umwelt und Energie (M. Hohl) - Tiefbauamt (Landerwerb)

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