Überbauungsplan Bauhaus

Special-use plan · Mels

Document

Number
2010-3863
Kind
Special-use plan
Commune
Mels
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
May 30, 2006
Approved
Feb 1, 2010
Published
Jun 13, 2006
In force since
Feb 1, 2010

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

_________________ Baudepartement

Ä M

des Kantons St.Gallen

1. Februar 2010

________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Meis Platz 2 8887 Meis

03$ Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Bauhaus

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Das Einkaufsgebiet Riet ist gemäss Kapitel IV 32 des Kantonalen Richtplans als Eignungsge­ biet K (Standort für nicht grundversorgungs- oder zentrenrelevanter Nutzungen) ausgeschie­ den. Am 15. Januar 2007 genehmigte das Baudepartement den Teilzonenplan Wolfriet I. Da­ durch wurde die Parzelle Nr. 4701 in die Gewerbe- und Industriezone Gl A eingezont. Gestützt auf Art. 28octies BauG wurde die zulässige Nutzung auf Fachmärkte der Waren- und Dienst­ leistungsgruppe 3 gemäss Kapitel IV 32 des Kantonalen Richtplans beschränkt. Auf dem Grundstück Nr. 4701 ist ein Baufachmarkt vorgesehen. Auf dem Plangebiet ist ein im Wesentlichen eingeschossiger Baufachmarkt samt Drive-In mit einer Nutzflächen von rund 14'000 m2 geplant. Im oberirdischen Parkierungsbereich sind 289 Parkplätze vorgesehen. Auf­ grund der Art und Grösse des Bauvorhabens wurde gestützt auf Art. 69bis BauG ein Überbau­ ungsplan erarbeitet. Dieser regelt die Überbauung mit einem Baubereich für Hauptbauten (Baufachmarkt) und die oberirdische Parkierungs- und Verkehrsflächen (Kundenverkehr und Anlieferung). Zusätzlich werden Grünflächen, Haupteingangsbereiche für Besucherinnen und Besucher sowie Bereiche für Reklametafeln festgelegt. In den besonderen Vorschriften sind Regelungen über die Erschliessung (Parkierung, Fahrtenmenge usw.), die Überbauung, die zulässigen Nutzungen und die Gestaltung enthalten. Während der Auflagefrist sind zwei Einsprachen eingegangen. Diese wurden mit Entscheiden vom 19. Juni 2008 abgewiesen. In der Folge wurden beim Baudepartement zwei Rekurse er­ hoben, wobei ein Rekurs gütlich bereinigt werden konnte. Der Rekurs der wurde am 9. November 2009 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungs­ gericht Beschwerde erhoben.

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Der Überbauungsplan Bauhaus wurde am 7. April 2006 vorgeprüft. Die im Vorprüfungsschrei­ ben gemachten Bemerkungen sind im Wesentlichen berücksichtigt. Da es sich um ein grösse­ res Bauvorhaben handelt und die Vorprüfung doch einige Zeit zurückliegt, wurden die Geneh­ migungsunterlagen dem Amt für öffentlichen Verkehr, dem Amt für Umwelt und Energie, dem Kantonsforstamt und dem Tiefbauamt zum nochmaligen Mitbericht zugestellt. Die Abteilung Wasserbau beim Tiefbauamt hält in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 fest, dass für die Zufahrt über den eingedolten Guttligraben eine wasserbaupolizeiliche Bewilli­ gung erforderlich ist. Ein entsprechendes Gesuch hierfür ist gleichzeitig mit der Abgabe des Baugesuches einzureichen. Das Strasseninspektorat beim Tiefbaumt hält in seinem Mitbericht vom 8. Dezember 2009 fest, dass Art. 5 der Besonderen Vorschriften Bestimmungen über die Fahrtenmenge enthält. Dabei werden die Eigentümer verpflichtet, die Daten semesterweise in EDV-Form der zuständigen Behörde abzugeben. Als zuständige Behörde gilt die Abteilung Verkehrstechnik beim kantona­ len Tiefbauamt. Die Erhebungsart (Zähler, Schlaufen usw.) ist vor Baubeginn mit der Abteilung Verkehrstechnik zu klären. Da das Bauvorhaben entlang der Nationalstrasse geplant ist, hat das Tiefbauamt das Bundes­ amt für Strassen zum Mitbericht eingeladen. Dieses hält in seiner Stellungnahme vom 9. De­ zember 2009 fest, dass dem Vorhaben nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen zuge­ stimmt werden kann: Im Abstand von 24 m zur Nationalstrassenachse, Spur Fahrtrichtung Chur bestehen entlang der Nationalstrasse rechtskräftige Baulinien (siehe Beilage), welche durch grössere Bauten nicht verletzt werden dürfen. Bewilligungsfähig in diesem Bereich sind allenfalls geringfügige Bauten wie kleineren Stützmauern oder dergleichen. Diese können sei­ tens der zuständigen Nationalstrassenbehörde allenfalls und nur mit entsprechenden Auflagen (Rückbaurevers) bewilligt werden. Dem Baugesuch ist ein Verkehrskonzept des Bauherrn bei­ zulegen, welches sich in das Gesamtverkehrskonzept im Bereich Anschluss Sargans einzufü­ gen hat. Das Amt für öffentlichen Verkehr hält im Schreiben vom 10. Dezember 2009 fest, dass in den Besonderen Vorschriften die notwendigen Vorgaben hinsichtlich der öV-Erschliessung enthal­ ten sind. Zudem konnte die in die Vereinbarung vom 10. März 2008 über die fi­ nanzielle Beteiligung an der Erschliessung der Einkaufszentren in Meis mit dem öffentlichen Verkehr ab 1. Januar 2008 einbezogen werden. Die für die Erschliessung des Bauhauses not­ wendige neue Bushaltestelle wird ausserhalb des Plangebiets zu liegen kommen. Das Amt für öffentlichen Verkehr macht darauf aufmerksam, dass die Realisierung der Bushaltestelle Vor­ aussetzung dazu ist, dass die im Überbauungsplan genannte Anforderung einer Güteklasse C erreicht werden kann. Die Bushaltestelle ist damit zwingend für die Erteilung einer Baubewilli­ gung für den Baufachmarkt. In der Vereinbarung zur öV-Erschliessung wird die Aufteilung der Betriebsbeiträge der einzelnen Einkaufszentren und Fachmärkte anhand der Grösse der Nutz­ fläche berechnet. Die entsprechenden Angaben sind dem Amt für öffentlichen Verkehr spätes­ tens bis zum Baubeginn zu erbringen. Das Kantonsforstamt hält in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 fest, dass im Be­ reich der Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse in die Wolfrietstrasse Waldareal tan­ giert wird. Da mit dem geplanten Bau des Radweges Wolfriet - Baltschana der südlichste Teil des Waldes gerodet werden soll, ist aus forstlicher Sicht nichts einzuwenden. Am 15. Januar 2010 genehmigte das Baudepartement den Teilstrassenplan "Erweiterung Wolfriet und Umbenennung in Pizolstrasse / Neubau Trottoir Wolfrietstrasse".

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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Unter Wahrung des der Ge­ meinde Meis zustehenden Ermessensspielraums kann der Überbauungsplan Bauhaus geneh­ migt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 6'390.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie Tiefbauamt

Fr. Fr. Fr.

1'400.~ 4'500.— 4 9 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass Kopie Baulinienplan entlang Nationalstrasse - Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Amt für öffentlichen Verkehr - Amt für Umwelt und Energie - Kantonsforstamt - Tiefbauamt Rechtsdienst

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Plan

Legende

Gemeinde Mels Kanton St, Ga lien

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baubereich fü r Hauptbauten Bereich Vordach 492.90

Gebäudehöhe in m.ü.M. Hauptein- und -ausgang Bereich fü r Reklame, inkl. max. Höhe in m.ü.M.

Überbauungsplan Bauhaus

A

Pilon, inkl. max. Höhe in m.ü.M. Umgrenzung unterirdische Bauten Zufahrt, Verkehrsfläche Parkierungsbereich Ein- / Ausfahrt interne Zu- und Weg fahrt Drive-In Zu- / Wegfahrt Anlieferung

M 1:1000 Vom Gemeinderat erlassen am: 3 0. MAI 2006 Der Gemeindepräsident:

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©

Zweiradabstellplätze

CH>

Richtungspunkt Geh- und Radweg

Der Gemeinderatsschreiber:

Zirkulationsfläche Langsamverkehr Rabatte

Hinweise Öffentliche Planauflage:

j g, JUNI 2006 —

| 2. JULI 2085 Strasse, Trottoir

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:

- j, p ß k

2010

Rampe

•

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

481,96

Höhenfixpunkt in m.ü.M. Wald, inkl. Stockgrenze Waldabstandslinie

IX

\A /0

Gewässerabstandslinie fü r Bauten Gewässerabstandslinie fü r Anlagen Plannummer: 078.1.005.00

Plandatum: 4. Mai 2006

Raumplaner FSU SIA

9004 St.Gallen Kirchgasse 16 T 071 227 62 62 F 071 227 62 63

Eingedoltes Gewässer

besondere Vorschriften

P ro to ko ll 129

30.0 5.06

Gemeinde Meis Kanton St. Gallen

Überbauungsplan Bauhaus Besondere Vorschriften

Gemäss Art. 2 2 ff Baugesetz des Kantons St.Gallen

Vom G em einderat erlassen am: 3 0. MAI Der Gemeinderatsschreiber:

Der Gemeindepräsident:

Up

Ö ffentliche Planauflage:

i

2006 -

1 2. JULI 2006

Vom B audepartem en t des Kantons St. G allen genehm igt am:

-

1, Feü. 2010

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

:.v.

luxr

Datum: 4. Mai 2006

Projektleitung: SKS Ingenieure AG, Oerlikonerstrasse 88, 8057 Zürich Architekt: Forrer Krebs Ley Architekturbüro, Teufener Strasse 26, 9001 St. Gallen UVB: Enoch & Berger AG St. Gallen, Falkensteinstrasse 27, 9006 St.Gallen Planung: ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

Nr. 78.1-005.00

+41 44 315 17 17 +41 71 220 30 30 +41 71 244 56 20 +41 71 227 62 62

Gemeinde Mels

A

Art. 1 Ü berbauungsplan Bauhaus ■ Besondere Vorschriften

Seite 2

Allgem eine Bestimmungen G eltungsbereich

1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:1000 sowie den besonderen Vorschriften (besV). 2 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nichts anderes bestim mt wird, gelten die Vorschriften des Baugesetzes des Kan­ tons St. Gallen (BauG) und des Baureglements der Gemeinde Meis (BR). 3 Alle in der Legende des Planes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die be­ sonderen Vorschriften sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente und der Planungsbe­ richt sind richtunggebend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan regelt gestützt auf Art. 69bis BauG die Nutzung und Überbauung des Plangebietes. Ferner legt er die zweckmässige Erschliessung fest.

B

Art. 3 Erschliessungsbestim mungen

Erschliessungsgrundsatz

1 Die Erschliessung des Plangebiets erfolgt ausschliesslich durch die im Plan bezeichne­ ten Erschliessungselemente. Vorbehalten bleiben verkehrspolizeiliche Regelungen bei den Ein- und Ausfahrten.

2 Interne Verkehrsanlagen haben von angrenzenden öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen einen minimalen Abstand von 1.0 m einzuhalten.

Art. 4 Parkierung

1 Die Parkierung ist oberirdisch und innerhalb der bezeichneten Parkierungsbereiche vorzusehen. Die Dimension und Gestaltung der Parkierungsbereiche richtet sich nach der VSS-Norm SN 640 291a, welche im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen sind.

2 Das Angebot an Parkfeldern richtet sich unter Vorbehalt von Art. 5 nach der VSS-Norm 640 281. Die erforderliche Anzahl an Behindertenparkplätzen richtet sich ebenfalls nach dieser Norm.

ERR R aum planer FSU SIA St.Gallen

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Ü berbauungsplan Bauhaus • Besondere Vorschriften

3 Sämtliche Besucherparkplätze sind spätestens ab Betriebsaufnahme entgeltlich zu bewirtschaften. Dafür ist ein betriebssicheres und manipulationsresistentes Bewirtschaf­ tungssystem einzusetzen. Der nicht zu unterschreitende Tarif beträgt mindestens CHF 1.00/h. Vorbehalten bleibt ein höherer Tarif oder eine Indexierung gemäss dem vor­ gesehenen Reglement zur Parkplatzbewirtschaftung im gesamten Gewerbegebiet Riet. Sollte dieses Reglement innert sieben Jahren nach Betriebsaufnahme noch nicht in Kraft sein, so werden die Tarife für die Bewirtschaftung der Besucherparkplätze dem Landes­ index der Konsumentenpreise angepasst (Basis: Zeitpunkt der Betriebsaufnahme). Die Entgeltung ist ab Parkierungsbeginn fällig, wobei bereits für die erste angefangene Stun­ de der volle Stundentarif zu entrichten ist. Eine selektive Rückerstattung an die Leisten­ den ist nicht gestattet.

4 An den im Plan bezeichneten Stellen sind mindestens 20 Abstellplätze für Zweiräder zur Verfügung zu stellen. Diese sind gedeckt und m it einer Vorrichtung zum Festmachen von Fahrrädern auszuführen. Übersteigt die Nachfrage das Angebot, so sind bedarfsge­ recht weitere gedeckte Zweiradabstellplätze zu erstellen.

Art. 5 Fahrtenm enge

1 Die zulässige Fahrtenmenge für den motorisierten Individualverkehr (MIV) wird durch die Festlegung der maximal zulässigen jährlichen Fahrten (gesamte Ein- und Ausfahrten pro Jahr) bestimmt. Zum Zeitpunkt des Planerlasses ist aufgrund der Kapazitäten des übergeordneten Verkehrsnetzes ein Maximalwert von 784’750 Fahrten (entspricht DTV von rund 2'150 Fahrten pro Tag) gestattet. Vorbehalten bleiben Reduktionen infolge von Lärmimmissions- und Luftreinhaltungsvorschriften. 2 Die Überprüfung und Anpassung der Fahrtenmenge bleibt aufgrund von Verbesserun­ gen in den Ausgangsbedingungen wie beispielsweise Mehrkapazitäten der übergeordne­ ten Verkehrsträger, Änderung der Fahrtenkontingentierung für den Standort Bauhaus etc. Vorbehalten. 3 Die Anzahl Ein- und Ausfahrten zu den Parkplätzen im Plangebiet ist auf der Basis von Viertelstundenwerten zu erfassen. Die Daten sind den zuständigen Behörden semester­ weise EDV-mässig zur Verfügung zu stellen. Die Eigentümer tragen die Kosten zur Erhe­ bung des Verkehrsaufkommens. 4 Bei einer Überschreitung der in Abs. 1 festgelegten Fahrtenmenge um mehr als 10 % sind durch den Eigentümer oder die Eigentümerin der Parkierungsanlage die zur not­ wendigen Reduktion der Fahrtenmenge geeigneten Massnahmen (z.B. Änderung Tarife) zu treffen. Sollten diese Massnahmen nicht den gewünschten Erfolg haben, werden ver­ hältnismässige Massnahmen durch die zuständige Behörde verfügt.

Art. 6 A n lieferu n g, W arenabholung, H auslieferd ien st

1 Die Anlieferung hat über die im Plan bezeichnete Zu- und Wegfahrt zu erfolgen.

2 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stelle ist die Ein- und Ausfahrt der Warenabho­ lung (Drive-In) vorzusehen. Die Anordnung und Gestaltung ist so vorzunehmen, dass ei­ ERR Raum planer FSU SIA St.G allen

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Ü berbauungsplan Bauhaus • Besondere Vorschriften

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ne kontrollierte Ein- und Ausfahrt möglich ist. Damit keine Konkurrenz zu den bewirt­ schafteten Parkplätzen entsteht, sind geeignete Massnahmen (z.B. Schranken) zu tre f­ fen. In der Nähe des Hauptausganges kann zusätzlich eine gedeckte Kundenladezone in Form einer Kurzparkzone vorgesehen werden. Sowohl die Ein- und Ausfahrt Drive-In als auch die Kundenladezone sind unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der kreuzenden Fusswege zu gestalten.

3 Bis zu einem Umkreis von mindestens 20 km ist ein Hauslieferdienst anzubieten.

Art. 7 Erschliessung für Fussgänger und Radfahrer

1 Die Erschliessung des Plangebiets für Fussgänger und Radfahrer erfolgt durch die fest­ gelegten Zirkulationsflächen Langsamverkehr. Weitere fussläufige Erschliessungswege der bezeichneten Parkierungsflächen sowie die Zugänglichkeit der Parkplätze innerhalb dieser Flächen sind im Umgebungsgestaltungskonzept gemäss Artikel 16 aufzuzeigen. Die Fusswege müssen in möglichst direkter Linienführung, gut sichtbar und zur Ver­ kehrsfläche entsprechend abgegrenzt gestaltet werden.

2 Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten Geh- und Radweg ist ein Bereich m it ei­ ner Breite von 4.0 m freizuhalten, auf dem künftig ein Geh- und Radweg erstellt werden kann.

Art. 8 Ö ffen tlich er V erkehr (Ö V)

Die Erschliessung m it dem öffentlichen Verkehr muss so ausgebaut sein, dass das ÖVAngebot mindestens der Stufe Güteklasse C gennäss VSS Norm entspricht. Kann dies durch das bestehende ÖV-Angebot nicht sichergestellt werden, so sind durch den Grundeigentümer weitere Massnahmen zu treffen (z.B. Bus-Pendelbetrieb).

C

Art. 9 Überbauungsbestim m ungen

Baubereich für Hauptbauten

1 Der bezeichnete Baubereich stellt die maximale horizontale Ausdehnung der oberirdi­ schen Baukörper dar.

2 Die maximalen Gebäudehöhen sind im Plan m ittels Höhenkoten in m.ü.M. festgelegt.

Art. 1 0

Vor-, An- und N ebenbauten, O blichter

1 Es sind keine Vor- und Anbauten m it Ausnahme der im Plan bezeichneten Vordächer zulässig. Diese dürfen nur punktuell abgestützt werden. Technisch bedingte Aufbauten sowie Oblichter sind über die gesamte Tiefe der Hauptbaukörper und bis zu einer maxi­ malen Höhe von 2,5 m gestattet. Technisch bedingte Aufbauten sind auf das notwendige ERR R aum planer FSU SIA St.Gallen

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Ü berbauungsplan Bauhaus • Besondere Vorschriften

Minimum zu beschränken, nach Möglichkeit zusammenzufassen und baulich zu verklei­ den. 2 Kleine eingeschossige Nebenbauten in Leichtbauweise m it einer maximalen Grundflä­ che von 20 m2 sind zum Zwecke der Aufbewahrung von Einkaufswagen innerhalb des Parkierungsbereichs gestattet.

Art. 11 Reklam e

1 Werbetafeln und Reklamen sind nur in den dafür vorgesehenen Bereichen bis zu der jeweils angegebenen Höhe zulässig.

2 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stelle darf ein Pilon zur Anbringung von Werbeta­ feln erstellt werden. Die maximale Höhe ist m it 502.40 m.ü.M. festgelegt.

A rt. 12

U m grenzung unterirdische Bauten

Die Umgrenzung für unterirdische Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb des bezeichneten Baubereiches für Hauptbauten fest.

Art. 13 Zulässige Nutzungen

Innerhalb des dafür vorgesehenen Baubereiches und innerhalb der Ausstellungsfläche sind maximal folgende Nutzungen gemäss Nutzungstypen nach dem Kantonalen Richt­ plan St. Gallen zulässig:

Nutzungstypen gemäss Richtplan Kt. SG

Zulässige Nutzfläche in m2 BGF gemäss Art. 61 BauG Kanton St. Gallen

Grundversorgungs- oder zentrenrelevante Nutzungen gemäss Richtplan (1 ) + (2)

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Art. 1 4

0 m2

Nicht grundversorgungs- oder zentrenrelevante Nutzungen gemäss Richtplan (3)

1 4 ’ 10 0 m 2

Total

1 4 ’ 100 m2

Einfriedungen

Einfriedungen dürfen im Norden und Osten im Sinne der Abgrenzung der Anlieferungs­ areale bis 0.5 m an die Grundstücksgrenze gestellt werden. Die Höhe ist m it maximal 5.5 m begrenzt. Aus sicherheitstechnischen und gestalterischen Gründen ist ein Material zu wählen, welches eine gute Durchsicht (keine geschlossene Oberfläche) gewährleistet.

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Ü berbauungsplan Bauhaus • Besondere V orschriften

Gestaltungsbestim m ungen Architektonische G estaltung

1 Bei der Wahl der Dimensionen und Proportionen einzelner Gebäudeteile wie auch bei der Wahl der Materialien und der Farbgebung ist darauf zu achten, dass die Einheitlich­ keit der ganzen Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Sämtliche Bauten sind m it Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

Art. 16 Um gebungsgestaltung

1 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Umgebungsgestaltungskonzept ein­ zureichen. Es zeigt die Gestaltung der Umgebung und insbesondere die Gestaltung der Parkierungsbereiche auf. Die Umgebung der Bauten und Anlagen ist m it zahlreichen standorttypischen Grünelementen zu bepflanzen.

2 Im Bereich der Rabatte sind keine Bauten oder Anlagen m it Ausnahme von Reklameob­ jekten zulässig. Die Flächen sind zu begrünen.

3 Soweit möglich sind Oberflächen m it wasserdurchlässigen Belägen (wassergebundene Beläge) zu versehen.

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