Gestaltungsplan UPTOWN

Special-use plan · Mels

Document

Number
2018-3860
Kind
Special-use plan
Commune
Mels
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jun 27, 2017
Approved
Nov 20, 2018
Published
Jul 11, 2017
In force since
Nov 20, 2018

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Text

Kanton St.Gallen

Baudepartement

Amt fürRaumentwicklung und Gæinfomalion, Lãmmlisbrunnenskâsse l. 900'1 St.Gallen

Baudepartement,

A-Post Gemeinderat Mels Postfach 102 8887 Mels

20. November2018

Geschäft Nr. 1B-713b Gemeinde Mels: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des aufgehobenen Baugesetzes (sGS 731.1; aBauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

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. .

Teilzonenplan UPTOWN (Umzonung innerhalb Baugebiet) GestaltungsplanUPTOWN

Für das Areal der Alten Textilfabrik Stoffel wurde am 21. Juli 2016 ein Teilzonenplan, ein Gestaltungsplan sowie eine Anderung der Schutzverordnung genehmigt. Diese Planerlasse bilden die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Umnutzung der ehemaligen, teilweise unter Denkmalschutz stehenden Textilfabdk zu einem Areal mit Wohn-, Freizeitund Gewerbenutzungen. Die Nutzung und Gestaltung des unterhalb der neuen Stoffelgasse gelegene Hanges war im Detail noch nicht klar, weshalb dieses Areal einstweilen der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG2 zugewiesen und mit einer ,,Gestaltungsplanpflicht" belegt wurde. Die Nutzung und Gestaltung hat sich zwischenzeitlich konkretisiert, so dass dieses Gebiet zonenrechtlich angepasst und das Richtprojekt (Siegerprojekt aus dem Studienauftrag) mittels Gestaltungsplan umgesetzt werden soll. Mit dem Teilzonenplan UPTOWN soll eine Fläche von 2'875 m2 von der WG2 in die WG4 aufzoniert werden und eine Fläche von 2'803 m2 von der WG2 der Grünzone Freihaltung innerhalb Baugebiet GFi zugewiesen werden. Mit dieser Umzonung wird die bauliche Nutzung entlang der Stoffelgasse konzentriert. Die restliche Fläche des Hanges wird als Wiese mit einheimischen Obstbäumen belassen. Das gesamte ehemalige Fabrikareal wird dadurch der Grundzone WG4 zugewiesen. Sowohl eine einheitliche Zonierung als auch die Abgrenzung zwischen der WG4 und der GFi entlang des neuen öffentlichen Fussweges sind aus raumplanerischer Sicht zweckmässig. Mit dem Gestaltungsplan UPTOWN wird entlang der Stoffelgasse d.h. unmittelbar an der Hangkante ein rund 120 m langer Baukörper ermöglicht. Laut Zusammenstellung auf Seite 12 des Planungsberichts nach Att. 47 Raumplanungsverordnung (SR 700.1; RPV) wird wie folgt von der Regelbauweise abgewichen:

'lB-7136 / 612819_l31605.docx 612819 13'1605.docx

113

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Erhöhung Gebäudelänge von 40 m auf 118 m Nichtanwendung Ausnützungsziffer; Festlegung der baulichen Nutzflächen mit Baubereichen 21 und 22sowie max. Gebäudehöhe (Höhenkoten in m.ü.M) Aufhebung von Grenz- und Strassenabstand gegenüber Grundstück Nr. 4856 (Trafostation) und Stoffelgasse Aufhebung Gebäudeabstand gegenüber Fabrikantenvilla, Spinnerei und Kraftwerk

Die Grenze der zulässigen Abweichungen von der Regelbauweise ergibt sich einerseits aus dem Erfordernis der städtebaulich vorzüglichen Gestaltung und dem damit verbundenen öffentlichen lnteresse, andererseits aus dem Erfordernis derWahrung berechtigter Nachbarinteressen. Aus ortsplanerischer Sicht liegen die Abweichungen im vertretbaren Rahmen. Der Baukörper mit Flachdach fügt sich sowohl durch die Ausrichtung und die Körnigkeit als auch durch seine schlanke Gebäudetiefe und Höhe optimal in die umliegenden, geschützten Bauten und Anlagen ein. Die Fassade mit gerasterten Stützen und den Verglasungen orientiert sich an den industriellen Typologien und passt zu den bestehenden Gebäuden. Die städtebauliche Vorzüglichkeit wird anerkannt. Den Vorgaben des lnventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) wird ebenfalls Rechnung getragen. Die Nachbarinteressen werden nicht in einem erheblichen Masse beeinträchtigt. Die Unterlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am 12. Juni 2017 vorgeprüft. Die Ausführungen der Vorprüfung sind berücksichtigt. Die im Planungsbericht dargelegte Begründung für die beiden Planerlasse sind transparent, nachvollziehund vertretbar. Ein öffentliches lnteresse an einer Bereinigung der Zonierung wird anerkannt. Übergeordnete Vorgaben, welche einer Umzonung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; RPG) sind erfullt. Die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. '1 aBauG für eine Anderung des Zonenplans sowie nach Art. 28 aBauG für den Erlass eines Gestaltungsplans sind gegeben. Es sind keine Rechtsmittelverfahren mehr hängig. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind, Sie können genehmigt werden. ln Anwendung von NI.174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG), Art.31 aBauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 i.V. mitAnhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.2'240.-.

Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Fr. 2'100.-140.-Amt für Umwelt und Energie

i2.17-2691

Fr.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itl) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

18-7136 / 612819_131605

2t3

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 aBauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden, Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Ge

U. Strauss

ilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein

Kopie

Rechtsabteilung Amt für Kultur - Denkmalpflege Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt - Triage Planbeurteilung Hochbauamt Kantonspolizei - Verkeh rstechnik Tiefbauamt - Rechtsdienst

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