Überbauungsplan Parfanna, Änderung

Special-use plan · Mels

Document

Number
2020-3860
Kind
Special-use plan
Commune
Mels
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Oct 8, 2019
Approved
Feb 13, 2020
Published
Nov 19, 2019
In force since
Feb 13, 2020

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat MeIs Platz 2 8887 MeIs

13. Februar 2020

Geschäft Nr. 20-1118 Gemeinde MeIs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Änderung Überbauungsplan Parfanna Die Genehmigungsprüfung ergibt: Ausgangslage/Vorhaben Das Baudepartement genehmigte am 28. August 2013 den Überbauungsplan Parfanna. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hob das Verwaltungsgericht die Entscheide des Baudepartments am 4. Dezember 2014 auf. Das Gericht wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde MeIs zurück. Am 13. Februar 2017 wurde der Überbauungsplan Parfanna wiederum vom Baudepartement genehmigt. Zurzeit ist die 1. Etappe der Mehrfamilienhäuser in der Parfanna im Bau. Für die Wohnungen soll künftig ein Gartenpavillon zur Verfügung stehen. Für diesen ist im rechtkräftigen Überbauungsplan jedoch kein Baubereich ausgeschieden. Die vorgesehene Änderung des Überbauungsplans sieht einen Baubereich für eine eingeschossige Nebenbaute vor. Zudem wird die Spielplatzfläche gegenüber dem geltenden Planerlass konkreter bezeichnet. Nebst dem Situationsplan werden auch die Besonderen Vorschriften angepasst. Die Änderung des Sondernutzungsplan wurde am 8. Oktober 2019 vom Gemeinderat erlassen und in der Zeit vom 19. November bis am 18. Dezember 2019 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen Einsprachen ein, welche bereinigt worden sind. Erwägungen Die Ausführungen aus der Vorabklärung vom 10. September 2018 sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Bei der Anpassung von Plänen gilt der Grundsatz: Je jünger

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ein Planerlass, desto schwerwiegender müssen die Gründe sein, um ihn nach einer kurzen Zeit bereits anpassen zu können. Das Bundesgericht stellt in der jüngeren Rechtsprechung bei der Beurteilung des Vorhandenseins ausreichender Gründe für eine Nutzungsplanänderung jedoch auch auf das Ausmass der Planänderung ab. In diesem Sinne lässt es bereits nach einer relativ kurzen Zeit seit der Planfestsetzung nachträgliche, geringfügige Änderung zu, soweit dadurch die bestehende Planung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich erscheint. Beim der vorliegenden Planerlass handelt es sich bezogen auf den Inhalt und das Ausmass um eine derartige Anpassung von untergeordneter Bedeutung. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Der vorliegende Erlass ist rechtmässig. Er stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.

Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 600.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Ralph Etter

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Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein

Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass)

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Plan mit besonderen Vorschriften

GEMEINDE KANTON

MELS

BESONDERE VORSCHRIFTEN:

Art. 4 ST.GALLEN

3 - geschossiger Baubereich Art. 1

Geltungsbereich: Der Überbauungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan angegeben Perimeters.

Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des Baureglementes.

Art. 2

Zweck: Der Überbauungsplan bezweckt eine architektonisch und ortsbaulich gute Gesamtüberbauung mit flächensparender

2 - geschossiger Baubereich

Erschliessung und trifft Aussagen über die Gestaltung.

Art. 3

Erschliessung: Das Überbauungsgebiet wird über die Schmittenstrasse erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über die Wangserstrasse.

Durch Poller oder andere geeignete Massnahmen wird Durchgangsverkehr zur Parfannastrasse vermieden. In Aus­ nahmefällen kann der Verkehr (Oberdorf, Weisstannental) über die Schmittenstrasse umgeleitet werden. Die erforderlichen Abstellplätze für die Bewohner sind primär unterirdisch in Sammelgaragen anzuordnen. Die Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen anzulegen. Die Besucherparkplätze sind oberirdisch, an den im Situationsplan bezeichneten Stellen, anzuordnen. Zwischen den Richtungspunkten 1 ist ein Streifen von mindestens 1.50m Breite für die Erstellung eines Fussgängerweges freizuhalten. Zwischen den Richtungspunkten 2 ist ein Streifen von 3.50m Breite für die Erstellung einer Notzufahrt freizuhalten. Zwischen den Richtungspunkten 3 ist ein Streifen von 1.50m Breite freizuhalten für die Erstellung einer öffentlichen Wegverbindung (Gemeindeweg W2). Die Mindestabstände für Bauten und Anlagen von den im Überbauungsplan

ÜBERBAUUNGSPLAN

PARFANNA

MELS

angegebenen Gemeindewegen dürfen unterschritten werden. Die Abstellräume für Fahrräder und Mofas sind primär im Untergeschoss zu erstellen. Die Erschliessung erfolgt über die Tiefgaragen-Rampen. An der im Situationsplan bezeichneten Stelle (M) ist ein Untergrund-Abfallsammelbehälter (Molok) anzuordnen.

08. OKI. 20:9

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e

• A ▼

2 8.0m 12.0m 30.0m 5.0m

Privatgärten: Den Erdgeschosswohnungen werden private Vorgärten zugeteilt. Die abschliessenden Abmessungen dieser Vorgärten werden im Umgebungsplan festgelegt. Diese sollen so ausgestaltet werden, dass die Übergänge von öffentlichen Zonen

(Platzflächen) oder vom Grüngürtel zu den privaten Bereichen (Wohnungen) möglichst sanft erfolgen.

Die Bauten im Überbauungsgebiet sollen gestalterisch eine starke Affinität aufweisen. Die Baukörper sind wie im Situationsplan

Begegnungszone / Strassenraum: Die Gestaltung der Strasse soll sich in die Aussenraumgestaltung der Überbauung nahtlos integrieren (Absatzlose Übergänge, Materialien der sichtbaren Oberflächen und Randsteine, Bäume im Strassenbereich abgestimmt auf das

dargestellt zu positionieren und zu volumetrieren. Es sind keine vorspringenden Balkone und nur geneigte Dächer gestattet. Der Firstverlauf der einzelnen Häuser ist im Situationsplan vorgegeben. Es ist auf eine sorgfältige und einheitliche Materialisierung zu achten. Die Dacheindeckung soll möglichst flächig wirken.

Obstbaum-Konzept, Wahl der Strassenbeleuchtung abgestimmt auf Aussenbeleuchtung der Bebauung, etc.)

Die überdeckten Eingangsbereiche dürfen eingeschossig ausserhalb des Baubereichs erstellt werden. Maximalabmessung 5m x 2m.

Die Erstellung von Tiefgaragen ist unter dem Grüngürtel, den Begegnungszonen, den Privatgärten und unter der Schmittenstrasse (2.Etappe) zulässig.

Die Längenbeschränkung für Dachaufbauten, -einschnitte und Dachflächenfenster gemäss Art.20 (BauR) wird von 50% auf 75% der Länge der jeweiligen Gebäudeseite erweitert.

Art. 6

Im Baubereich für eingeschossige Nebenbauten wird ein Garten-Pavillon erstellt. Dieser steht allen Bewohnern des Überbauungsperimeters zur Verfügung. Angehängt wird ein Geräteraum für den Unterhalt der Allgemeinflächen des gesamten Überbauungsgebiets.

Gestaltet wird der Pavillon als leichte, transparente Konstruktion mit einem geschlossenen Flachdach.

Das Planungsgebiet liegt teilweise im Gefahrenbereich infolge Hochwasser. Die erforderlichen Massnahmen sind während der Ausführungsplanung mit der zuständigen Amtsstelle abzusprechen.

FIRSTVERLAUF DER EINZELNEN HÄUSER GRÜNGÜRTEL

Vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St.Gallen genehmigt am

1 3. FEB. 2C2Ö

PRIVATGÄRTEN ZU WOHNUNGEN

PLATZFLÄCHEN

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

SPIELPLATZFLÄCHEN NEBENERSCHLIESSUNG

EIN- / AUSFAHRT TIEFGARAGE BESUCHERPARKPLÄTZE UNTERFLUR-ABFALLSAMMELBEHÄLTER

(MOLOK)

Revision: 20.08.201 8

RICHTUNGSPUNKT 1 lee + mundwiler

I

architekten sia ag

bü ntenstrasse 35

tel: 081 720 30 1 0

ch-8880 walenstadt

RICHTUNGSPUNKT 2

e-mail: [email protected]

RICHTUNGSPUNKT 3

BESTEHENDE BÄUME NEU-/ERSATZPFLANZUNGEN ÜBERBAUUNG

N

HINWEISE: HAUPTERSCHLIESSUNG

(SACKGASSE)

DACHEINSCHNITTE VERKEHRSFLÄCHE

-------- III

ABSPERRELEMENTE (POLLER) BÄUME STRASSENBAUPROJEKT

ÄNDERUNGEN:

ALT

NEU

UBERSICHTSPLAN 1:10*000

SITUATIONSPLAN 1:500

max. 12.00iti

max. 15.00m

Schemaschnitt Häuser 01 /02/03/05/06

max, 11.00m

max. 15.00m

max. 11.00m,

• • • • • • •

• • • • •

•

• • • • •

BAUBEREICH FÜR 1-GESCHOSSIGE NEBENBAUTEN

•

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BAUBEREICH FÜR 3-GESCHOSSIGE BAUTEN

• • • • •

18. DEZ. 20:9

BAUBEREICH FÜR UNTERIRDISCHE BAUTEN

•

Alt«!

19. NOV. 20t9

PERIMETER

BAUBEREICH FÜR 2-GESCHOSSIGE BAUTEN

A ▼ e

Öffentliche Planauflage:

I

max. Vollgeschoss max. Gebäudehöhe max. Firsthöhe max. Gebäudelänge min. Gebäudeabstand

Platzflächen: Es entstehen platzartige Räume zwischen den Gebäuden. Diese Platzflächen sind einheitlich zu gestalten. Sie unter­ scheiden sich vom Grüngürtel in der Wahl der Gestaltungsmittel (z.b. Pflastersteine, Kies, Saibro Festkies, Mergelbelag etc.) und der Nutzung (Zugang, Notzufahrt, Aufenthalt, Begegnungsort etc.) und beinhalten Elemente wie Oblichter der Tiefgaragen (als Sitzgelegenheit gestaltet) oder grossformatige Pflanz-ZBaumtröge etc. Im Bereich der Schmittenstrasse ist die Strassengestaltung in die Gestaltung der Platzflächen zu integrieren.

FESTLEGUNGEN:

Der Gemeindepräsident:

klingler

3 11.0m 15.0m 30.0m 5.0m

LEGENDE:

Vom Gemeinderat erlassen am:

Plandatum: 21.10.2011

max. Vollgeschoss max. Gebäudehöhe max. Firsthöhe max. Gebäudelänge min. Gebäudeabstand

Umgebungsgestaltung: Grüngürtel: Im als Grüngürtel ausgeschiedenenen Wiesland werden möglichst alle hochstämmigen Obstbäume erhalten, und die Landschaftsgestaltung im Sinne eines typischen Obstgartens I Wiese weitergeführt. Wo nicht möglich, wird durch Ersatz- und Neupflanzungen das Thema "Obstbaum" durch die neue Bebauung hindurch weitergeführt. Die Anzahl und Stellung der Bäume gilt als Richtlinie.

Kinderspielplatz: Die in der Situation ausgeschiedenen Spielplatzflächen können für die gesamte Überbauung als Kinderspielflächen genutzt werden.

Eine separate Gestaltung von Kinderspielplätzen gemäss BauR (Art. 24 Abs.7) ist nicht notwendig.

Art. 7

Mehrausnützung: Für eine Gesamtüberbauung, die Art. 10 des Baureglementes und diesen Vorschriften entepricht, kann eine, die Ausnützungsziffer des gültigen Zonenplanes übersteigende Mehrausnützung von 20% gewährt werden. Für die gesamte Überbauung ergibt sich somit eine

maximale Bruttogeschossfläche von 8712m2.

1:500

I

M

8887

Art. 5

Bauvorschriften: Im Planungsperimeter gelten folgende Bauvorschriften:

Schemaschnitt Häuser 04/ 07

E o cd

x

ro E

Schemaschnitt Häuser 08 / 09