Überbauungsplan Parfanna, Änderung
Special-use plan · Mels
Document
- Number
- 2020-3860
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Mels
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Oct 8, 2019
- Approved
- Feb 13, 2020
- Published
- Nov 19, 2019
- In force since
- Feb 13, 2020
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat MeIs Platz 2 8887 MeIs
13. Februar 2020
Geschäft Nr. 20-1118 Gemeinde MeIs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Änderung Überbauungsplan Parfanna Die Genehmigungsprüfung ergibt: Ausgangslage/Vorhaben Das Baudepartement genehmigte am 28. August 2013 den Überbauungsplan Parfanna. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hob das Verwaltungsgericht die Entscheide des Baudepartments am 4. Dezember 2014 auf. Das Gericht wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde MeIs zurück. Am 13. Februar 2017 wurde der Überbauungsplan Parfanna wiederum vom Baudepartement genehmigt. Zurzeit ist die 1. Etappe der Mehrfamilienhäuser in der Parfanna im Bau. Für die Wohnungen soll künftig ein Gartenpavillon zur Verfügung stehen. Für diesen ist im rechtkräftigen Überbauungsplan jedoch kein Baubereich ausgeschieden. Die vorgesehene Änderung des Überbauungsplans sieht einen Baubereich für eine eingeschossige Nebenbaute vor. Zudem wird die Spielplatzfläche gegenüber dem geltenden Planerlass konkreter bezeichnet. Nebst dem Situationsplan werden auch die Besonderen Vorschriften angepasst. Die Änderung des Sondernutzungsplan wurde am 8. Oktober 2019 vom Gemeinderat erlassen und in der Zeit vom 19. November bis am 18. Dezember 2019 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen Einsprachen ein, welche bereinigt worden sind. Erwägungen Die Ausführungen aus der Vorabklärung vom 10. September 2018 sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Bei der Anpassung von Plänen gilt der Grundsatz: Je jünger
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ein Planerlass, desto schwerwiegender müssen die Gründe sein, um ihn nach einer kurzen Zeit bereits anpassen zu können. Das Bundesgericht stellt in der jüngeren Rechtsprechung bei der Beurteilung des Vorhandenseins ausreichender Gründe für eine Nutzungsplanänderung jedoch auch auf das Ausmass der Planänderung ab. In diesem Sinne lässt es bereits nach einer relativ kurzen Zeit seit der Planfestsetzung nachträgliche, geringfügige Änderung zu, soweit dadurch die bestehende Planung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich erscheint. Beim der vorliegenden Planerlass handelt es sich bezogen auf den Inhalt und das Ausmass um eine derartige Anpassung von untergeordneter Bedeutung. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Der vorliegende Erlass ist rechtmässig. Er stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.
Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 600.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Ralph Etter
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Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein
Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass)
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Plan mit besonderen Vorschriften
GEMEINDE KANTON
MELS
BESONDERE VORSCHRIFTEN:
Art. 4 ST.GALLEN
3 - geschossiger Baubereich Art. 1
Geltungsbereich: Der Überbauungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan angegeben Perimeters.
Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des Baureglementes.
Art. 2
Zweck: Der Überbauungsplan bezweckt eine architektonisch und ortsbaulich gute Gesamtüberbauung mit flächensparender
2 - geschossiger Baubereich
Erschliessung und trifft Aussagen über die Gestaltung.
Art. 3
Erschliessung: Das Überbauungsgebiet wird über die Schmittenstrasse erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über die Wangserstrasse.
Durch Poller oder andere geeignete Massnahmen wird Durchgangsverkehr zur Parfannastrasse vermieden. In Aus nahmefällen kann der Verkehr (Oberdorf, Weisstannental) über die Schmittenstrasse umgeleitet werden. Die erforderlichen Abstellplätze für die Bewohner sind primär unterirdisch in Sammelgaragen anzuordnen. Die Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen anzulegen. Die Besucherparkplätze sind oberirdisch, an den im Situationsplan bezeichneten Stellen, anzuordnen. Zwischen den Richtungspunkten 1 ist ein Streifen von mindestens 1.50m Breite für die Erstellung eines Fussgängerweges freizuhalten. Zwischen den Richtungspunkten 2 ist ein Streifen von 3.50m Breite für die Erstellung einer Notzufahrt freizuhalten. Zwischen den Richtungspunkten 3 ist ein Streifen von 1.50m Breite freizuhalten für die Erstellung einer öffentlichen Wegverbindung (Gemeindeweg W2). Die Mindestabstände für Bauten und Anlagen von den im Überbauungsplan
ÜBERBAUUNGSPLAN
PARFANNA
MELS
angegebenen Gemeindewegen dürfen unterschritten werden. Die Abstellräume für Fahrräder und Mofas sind primär im Untergeschoss zu erstellen. Die Erschliessung erfolgt über die Tiefgaragen-Rampen. An der im Situationsplan bezeichneten Stelle (M) ist ein Untergrund-Abfallsammelbehälter (Molok) anzuordnen.
08. OKI. 20:9
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• A ▼
2 8.0m 12.0m 30.0m 5.0m
Privatgärten: Den Erdgeschosswohnungen werden private Vorgärten zugeteilt. Die abschliessenden Abmessungen dieser Vorgärten werden im Umgebungsplan festgelegt. Diese sollen so ausgestaltet werden, dass die Übergänge von öffentlichen Zonen
(Platzflächen) oder vom Grüngürtel zu den privaten Bereichen (Wohnungen) möglichst sanft erfolgen.
Die Bauten im Überbauungsgebiet sollen gestalterisch eine starke Affinität aufweisen. Die Baukörper sind wie im Situationsplan
Begegnungszone / Strassenraum: Die Gestaltung der Strasse soll sich in die Aussenraumgestaltung der Überbauung nahtlos integrieren (Absatzlose Übergänge, Materialien der sichtbaren Oberflächen und Randsteine, Bäume im Strassenbereich abgestimmt auf das
dargestellt zu positionieren und zu volumetrieren. Es sind keine vorspringenden Balkone und nur geneigte Dächer gestattet. Der Firstverlauf der einzelnen Häuser ist im Situationsplan vorgegeben. Es ist auf eine sorgfältige und einheitliche Materialisierung zu achten. Die Dacheindeckung soll möglichst flächig wirken.
Obstbaum-Konzept, Wahl der Strassenbeleuchtung abgestimmt auf Aussenbeleuchtung der Bebauung, etc.)
Die überdeckten Eingangsbereiche dürfen eingeschossig ausserhalb des Baubereichs erstellt werden. Maximalabmessung 5m x 2m.
Die Erstellung von Tiefgaragen ist unter dem Grüngürtel, den Begegnungszonen, den Privatgärten und unter der Schmittenstrasse (2.Etappe) zulässig.
Die Längenbeschränkung für Dachaufbauten, -einschnitte und Dachflächenfenster gemäss Art.20 (BauR) wird von 50% auf 75% der Länge der jeweiligen Gebäudeseite erweitert.
Art. 6
Im Baubereich für eingeschossige Nebenbauten wird ein Garten-Pavillon erstellt. Dieser steht allen Bewohnern des Überbauungsperimeters zur Verfügung. Angehängt wird ein Geräteraum für den Unterhalt der Allgemeinflächen des gesamten Überbauungsgebiets.
Gestaltet wird der Pavillon als leichte, transparente Konstruktion mit einem geschlossenen Flachdach.
Das Planungsgebiet liegt teilweise im Gefahrenbereich infolge Hochwasser. Die erforderlichen Massnahmen sind während der Ausführungsplanung mit der zuständigen Amtsstelle abzusprechen.
FIRSTVERLAUF DER EINZELNEN HÄUSER GRÜNGÜRTEL
Vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St.Gallen genehmigt am
1 3. FEB. 2C2Ö
PRIVATGÄRTEN ZU WOHNUNGEN
PLATZFLÄCHEN
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
SPIELPLATZFLÄCHEN NEBENERSCHLIESSUNG
EIN- / AUSFAHRT TIEFGARAGE BESUCHERPARKPLÄTZE UNTERFLUR-ABFALLSAMMELBEHÄLTER
(MOLOK)
Revision: 20.08.201 8
RICHTUNGSPUNKT 1 lee + mundwiler
I
architekten sia ag
bü ntenstrasse 35
tel: 081 720 30 1 0
ch-8880 walenstadt
RICHTUNGSPUNKT 2
e-mail: [email protected]
RICHTUNGSPUNKT 3
BESTEHENDE BÄUME NEU-/ERSATZPFLANZUNGEN ÜBERBAUUNG
N
HINWEISE: HAUPTERSCHLIESSUNG
(SACKGASSE)
DACHEINSCHNITTE VERKEHRSFLÄCHE
-------- III
ABSPERRELEMENTE (POLLER) BÄUME STRASSENBAUPROJEKT
ÄNDERUNGEN:
ALT
NEU
UBERSICHTSPLAN 1:10*000
SITUATIONSPLAN 1:500
max. 12.00iti
max. 15.00m
Schemaschnitt Häuser 01 /02/03/05/06
max, 11.00m
max. 15.00m
max. 11.00m,
• • • • • • •
• • • • •
•
• • • • •
BAUBEREICH FÜR 1-GESCHOSSIGE NEBENBAUTEN
•
• • & «
BAUBEREICH FÜR 3-GESCHOSSIGE BAUTEN
• • • • •
18. DEZ. 20:9
BAUBEREICH FÜR UNTERIRDISCHE BAUTEN
•
Alt«!
19. NOV. 20t9
PERIMETER
BAUBEREICH FÜR 2-GESCHOSSIGE BAUTEN
A ▼ e
Öffentliche Planauflage:
I
max. Vollgeschoss max. Gebäudehöhe max. Firsthöhe max. Gebäudelänge min. Gebäudeabstand
Platzflächen: Es entstehen platzartige Räume zwischen den Gebäuden. Diese Platzflächen sind einheitlich zu gestalten. Sie unter scheiden sich vom Grüngürtel in der Wahl der Gestaltungsmittel (z.b. Pflastersteine, Kies, Saibro Festkies, Mergelbelag etc.) und der Nutzung (Zugang, Notzufahrt, Aufenthalt, Begegnungsort etc.) und beinhalten Elemente wie Oblichter der Tiefgaragen (als Sitzgelegenheit gestaltet) oder grossformatige Pflanz-ZBaumtröge etc. Im Bereich der Schmittenstrasse ist die Strassengestaltung in die Gestaltung der Platzflächen zu integrieren.
FESTLEGUNGEN:
Der Gemeindepräsident:
klingler
3 11.0m 15.0m 30.0m 5.0m
LEGENDE:
Vom Gemeinderat erlassen am:
Plandatum: 21.10.2011
max. Vollgeschoss max. Gebäudehöhe max. Firsthöhe max. Gebäudelänge min. Gebäudeabstand
Umgebungsgestaltung: Grüngürtel: Im als Grüngürtel ausgeschiedenenen Wiesland werden möglichst alle hochstämmigen Obstbäume erhalten, und die Landschaftsgestaltung im Sinne eines typischen Obstgartens I Wiese weitergeführt. Wo nicht möglich, wird durch Ersatz- und Neupflanzungen das Thema "Obstbaum" durch die neue Bebauung hindurch weitergeführt. Die Anzahl und Stellung der Bäume gilt als Richtlinie.
Kinderspielplatz: Die in der Situation ausgeschiedenen Spielplatzflächen können für die gesamte Überbauung als Kinderspielflächen genutzt werden.
Eine separate Gestaltung von Kinderspielplätzen gemäss BauR (Art. 24 Abs.7) ist nicht notwendig.
Art. 7
Mehrausnützung: Für eine Gesamtüberbauung, die Art. 10 des Baureglementes und diesen Vorschriften entepricht, kann eine, die Ausnützungsziffer des gültigen Zonenplanes übersteigende Mehrausnützung von 20% gewährt werden. Für die gesamte Überbauung ergibt sich somit eine
maximale Bruttogeschossfläche von 8712m2.
1:500
I
M
8887
Art. 5
Bauvorschriften: Im Planungsperimeter gelten folgende Bauvorschriften:
Schemaschnitt Häuser 04/ 07
E o cd
x
ro E
Schemaschnitt Häuser 08 / 09