Überbauungsplan Kreuz, Heiligkreuz

Special-use plan · Mels

Document

Number
2020-3861
Kind
Special-use plan
Commune
Mels
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jun 2, 2015
Approved
Mar 16, 2020
Published
Jun 16, 2015
In force since
Mar 16, 2020

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat MeIs Rathaus, Platz 2 8887 MeIs

16. März 2020

Geschäft Nr. 20-493 Gemeinde MeIs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Überbauungsplan "Kreuz", Heiligkreuz Die Genehmigungsprüfung ergibt: AusgangslageNorhaben Die im historischen Kern von Oberheiligkreuz gelegenen Parzellen Nm. 1429 (1'008 m2) und 1430 (604 m2) sind der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG2 zugewiesen. Im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) wird dem Gasthof "zum Kreuz" Assek. Nr. 1833 auf dem Grundstück Nr. 1430 eine besondere Qualität mit dem höchsten Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) beigemessen. Auch dem Ortsbild wird eine gewisse Bedeutung zugesprochen. Entsprechend wurde die Schutzverordnung um dieses Ortsbildschutzgebiet und Kulturobjekt ergänzt und am 21. August 2019 genehmigt. Gegen die Teilrevision sind vor Verwaltungsgericht diverse Beschwerdeverfahren hängig. Nebst dem Schutzgedanken soll in Oberheiligkreuz eine Innentwicklung mit einer Aufwertung des Dorfbildes und des öffentlichen Raums stattfinden, weshalb die Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten mit einem Überbauungsplan geregelt werden sollen. Es sind vier Baubereiche vorgesehen: A (Gasthaus Kreuz); B (Anbau an Gasthof Kreuz für interne Erschliessung und Nasszellen); C (Neubau) und D (eingeschossigen Nebenbaute). Mit dem Überbauungsplan wird gegenüber der Regelbauweise wie folgt abgewichen: • Aufhebung Grenz-, Strassen- und Gebäudeabstände in den Baubereichen A, B und D; feuerpolizeiliche Abstandsvorschriften bleiben vorbehalten; • Erhöhung Gebäudelänge von 24 m auf 29 m; Gewährung einer Mehrausnützung von max. 20 %; • • Erhöhung Gebäudehöhe von 8 m auf 8.70 m • Erhöhung Firsthöhe von 11 m auf 11.56 m.

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Die Abweichungen von der Regelbauweise liegen im zulässigen Mass. Insbesondere werden die Vorschriften der nächst höheren Zone WG3 eingehalten. Der Überbauungsplan wurde vom Gemeinderat am 2. Juni 2015 erlassen. Dagegen wurden eine Einsprache bzw. ein Rekurs erhoben. Am 5. November 2019 erliess der Gemeinderat einen Änderungsplan im vereinfachten Verfahren. Die Rekurrenten haben mit Vereinbarung vom 31. Dezember 2019 /1. Januar 2020 dem Änderungsplan zugestimmt. Der Rekurs wurde gegenstandslos und von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben.

Erwägungen Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 21. April 2015 sind in den vorliegenden Planerlass eingeflossen. Infolge des Rechtsmittelverfahrens, welches zu einer Anpassung des Überbauungsplans geführt hat, wurden die Unterlagen den kantonalen Fachstellen zum Mitbericht zugestellt: • • •

•

Kantonale Denkmalpflege: Der Anbau an das Schutzobjekt (Gasthaus Kreuz) ist zwingend vorab zu besprechen. Amt für Umwelt: Keine Bemerkungen. Tiefbauamt-Strasseninspektorat: Die Sichtzone nach SN 40 273a von der Untergasse auf die Kantonsstrasse muss eingehalten werden. Innerhalb der Sichtzone dürfen Anlagen/Mauern eine Höhe von 60 cm nicht übersteigen. Kantonspolizei-Verkehrstechnik: Es bestehen grundsätzlich keine Einwände. Hinsichtlich der rückwärtigen Erschliessungsfrage wird darauf aufmerksam gemacht, dass für den entstehenden Mehrverkehr der bestehende Ausbaustandard der klassierten Tschuggenstrasse zu schmal bemessen ist und aus Gründen der Verkehrssicherheit in Frage gestellt wird. Insbesondere generiert der Verzweigungsbereich in/aus der Tscherfingergasse Begegnungs- und Sichtzonenkonflikte.

Zur Anmerkung der Abteilung Verkehrstechnik bei der Kantonspolizei ist festzuhalten, dass der Gemeindestrassenbau und somit die Projektierung, der Bau, der Betrieb, der Unterhalt sowie die Verkehrssicherheit gemäss Art. 38 des Strassengesetzes (sGS 732.1; StrG) den jeweiligen Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer obliegt.

Die Mehrausnützung ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen und zu erteilen. In den Besonderen Vorschriften ist sie als Kann-Formulierung festzulegen. Entsprechend gilt für Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz: Für eine Gesamtüberbauung, die dem Art. 10 Mehrausnützung des Baureglements (BauR) und diesen Vorschriften entspricht, kann eine Mehrausnützung von max. 20 °A (AZ 0.6) gewährt werden.

Die Prüfung ergibt: Der Erlass ist recht- und zweckmässig. Er kann genehmigt werden.

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Verfügung In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 1'400.--. 3. Die Gesamtgebühr für sämtliche Verfügungen beträgt Fr. 1'540.--. Aufteilung der Gebühr: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr. 1'400.--

Amt für Umwelt (Geschäft 15-740)

Fr.

140.--

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter

Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung inkl. Einzahlungsschein

Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) — Amt für Umwelt — Recht und UVP — Tiefbauamt — Rechtsdienst — Denkmalpflege — Kantonspolizei - Verkehrstechnik

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Plan

Kanton St. Gallen

Legende

Politische Gemeinde Mels

Festlegungen Perimeter (Umgrenzung Plangebiet) Baubereich A (geschütztes Objekt gern. Schutzverordnung)

Gewölbekeiler (geschütztes Objekt gern. Schutzverordnung) Baubereich B

Iberbauungsplan iligkreuz Situationsplan 1 :200

Baubereich C (MFH Nord) Baubereich D

Umgebungsbereich (a) Umgebungsbereich (b) Umgebungsbereich (d)

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Umgebungsbereich (c2) Vorplatz- und Verkehrsfläche privat (mit Rampe UP)

oberirdische Parkplätze Besucher

Vom Gemeinderat Mels erlassen am:

Bereich unterirdische Parkierungsanlage (UP)

Abstellplatz Velos

Der Gemeindepräsident: Dr. G. Fischer

Bäume

Einfriedungen zwingend (Mauer/ Hecke)

Der Gemeinderatsschreiber: St. Bertsch

Einfriedungen erwünscht (Mauer/ Hecke)

Ein-ZAusfahrten

Öffentlich aufgelegt

Abbruchobjekte Vom Baudepartement des Kanton St. Gallen genehmigt am:

1

2020

Hinweise Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

WÄLTI ARCHITEKTUR

Buchenweg 7 CH-8889 Pions

+41(0)81 710 06 90

os. Mai 2015/Anpassungen vom 23.08.2019

[email protected]

www.waelti-architektur.ch

Hauszugänge

Plan

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Tschuggenstrasse G2 Verbreiterung a if 4.40 m auf eine Länge 8 m für Aus veichstelle

Anpassungen vom 23.08/^019

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besondere Vorschriften

Massnahmen gem. Besprechung EG vom 21.05.19 Die Strassenabstände vom Gebäude zur Tschuggenstrasse und Tscherfingergasse werden auf die reglementarischen 4 m vergrössert- das Gebäude wird dementsprechend geschoben. Die gemäss Begehungsprotokoll vom kant. Tiefbauamt geforderte Strassenverbreiterung an der Tschuggenstrasse wird mit einer Ausweichstelle (Länge 8 m/ Verbreiterung auf 4.4 m) auf dem Grundstück Nr. 1429 realisiert. Die Ausnützung der rechtskräftigen Zone WG2 von AZ 0.5 kann mit dem Ueberbauungsplanverfahren um 20% auf AZ 0.6 erhöht werden. Die Gebäudelänge von 29 m kann beibehalten werden. Die Traufhöhe und die Firsthöhe weichen von der WG2 Zone um 70 resp. 56 cm ab (Mehrhöhe) und können mit diesen Massen beibehalten werden. Die südseitigen Brandschutzabstände werden gemäss den VKF Richtlinien eingehalten- entsprechend ist der südseitige Vorbau in der Länge reduziert. Die südseitigen Grenzabstände obliegen der internen Abparzellierung des gemeinsamen Grundeigentümers 1429/1430 Besprochen am 21. 05.2019 Mit der nachstehenden unterschriftlichen Bestätigung verpflichten sich einerseits die nd der beauftragte Architekt diesen Massnahmen Folge zu leisten und andererseits die Einsprecher/ Rekurrenten infolge dieser bestätigten Massnahmen und der zwischenzeitlich erfolgten Genehmigung des Gemeinderates unter dem Vorbehalt der kantonalen Genehmigung auf Einsprachen zum angepassten Ueberbauungsplan und des nachfolgenden Baugesuches zu verzichten.

Unterschriftlich bestätigt:

Erbengemeinschaft R. Bärtsch- Lutz, Max Danner und Mitbeteiligte Ort/Datum

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Aenderung vom 23.08.19

Gemeinde Mels, UebP-Bestimmungen .Kreuz' Heiligkreuz

05.05.2015

Besondere Vorschriften I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Bestandteile und

Geltungsbereich

1 Der Überbauungsplan .Kreuz Heiligkreuz1 besteht aus dem Situationsplan

1:200, den besonderen Vorschriften und dem Planungs- und Mitwirkungs­

bericht. Die Vorschriften gelten für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet

mit den Parzellen Nr. 1429 und Nr. 1430. 2 Alle in der Legende als .Festlegungen' bezeichneten Planelemente sowie

die .Besonderen Vorschriften' sind verbindlich. Das Richtprojekt mit Modell 1:200 (siehe Fotos Nr. 1 - 10 im Anhang) ist wegleitend.

3 Alle übrigen Planelemente (Hinweise) sowie der Planungs- und Mitwir­

kungsbericht haben informativen Charakter. 4 Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des Baugesetzes des Kantons SG (BauG) sowie

des Baureglementes und der Schutzverordnung der Gemeinde Mels.

Art. 2 Zweck

1 Der Überbauungsplan bezweckt eine architektonisch und ortsbaulich

qualitätsvolle Einbindung eines zeitgenössischen Mehrfamilienhauses (Baubereich C) in das engere Kerngebiet Oberheiligkreuz. Dies unter Wah­

rung der besonderen Funktion (Restaurationsbetrieb) und der Bausubstanz

des Schutzobjektes Assek. Nr. 1833 (Gasthaus Kreuz mit rückwärtigen Gewölbekellern).

2 Die gestalterisch aufeinander abgestimmten Umgebungsbereiche a. b, d und c2 sichern dabei die harmonische Einbettung der Gebäude in den Kon­

text und verleihen der Überbauung im Endausbau eine gewisse Einheit­

lichkeit im Erscheinungsbild. Im Bereich der Staatsstrasse trägt die Neuge­

staltung zur Autwertung der Raumfolge zwischen Brunnenplatz, Gasthaus Kreuz und Kapelle Heiligkreuz bei.

3 Im Weiteren wird die verkehrstechnische Erschliessung geregelt.

Art. 3 Allgemeines

1 Sämtliche baulichen Eingriffe im festgelegten Überbauungsplangebiet sind

Gemeinde Mels, UebP-Bestimmungen .Kreuz' Heiligkreuz

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hinsichtlich Massstäblichkeit, Form, Materialisierung und Farbgebung so zu

gestalten, dass bestehende, ortsbauliche und architektonische Qualitäten er­ halten bleiben bzw. im Sinne des Überbauungsplanes ergänzt werden. 2 Reklameeinrichtungen, Beschriftungen, Beleuchtungen und dergleichen sind äusserst zurückhaltend zu gestalten und haben auf die ortsbaulichen und ar­

chitektonischen Qualitäten des Überbauungsplangebiets und das Schutzobjekt Assek. Nr. 1833 (Gasthaus Kreuz mit rückwärtigen Gewölbekellern) Rücksicht

zu nehmen.

3 Die Sicherstellung dieser Ziele hat in allen Planungs- und Realisierungspha­ sen in enger Abstimmung mit der Baubehörde zu erfolgen; diese zieht dazu die Gestaltungsberatung bei (Bauberatungspflicht).

4 Mit dem ersten Baugesuch ist ein gesamtheitliches Material- und Farbkon­

zept einzureichen und bewilligen zu lassen. Das Konzept hat detaillierte Informationen zur Gestaltung und Materialwahl

von sämtlichen Hochbauten, Fahr- und Gehwegen, Aussensitzplätzen, Einfrie­

dungen, Bepflanzungen, Aussenbeleuchtungen etc. des Planungsgebietes zu umfassen.

5 In der Realisierungsphase kann die Baubehörde Bemusterungen vor Ort

verlangen.

II.

Erschliessung

Art. 4 Ein-/Ausfahrten

1 Die Ein-/Ausfahrten auf das Areal bzw. zu den erforderlichen Parkie­ rungsbereichen (UP, Besucher) haben an den, im Überbauungsplan ge­

kennzeichneten Standorten zu erfolgen. Die Lage ist richtungsweisend.

Art. 5 Ruhender Verkehr

1 Die Ermittlung der Pflichtparkplätze richtet sich nach Art. 12 BauR.

2 Die Pflichtparkplätze sind mit Ausnahme der, im Überbauungsplan gekenn­

zeichneten oberirdischen Parkplätze („Besucher Gasthaus Kreuz“; „Besucher

MFH Nord“, „PP Nebenbau D“) in einer gemeinschaftlichen, unterirdischen Parkierungsanlage (UP) zu realisieren.

3 Als Ergänzung des Parkplatzangebotes des Gasthauses Kreuz dienen wie

bisher die oberirdischen Parkplätze auf der, ausserhalb des Überbauungsplan-

Gemeinde Mels, UebP-Bestimmungen «Kreuz' Heiligkreuz

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gebietes gelegenen Parzelle Nr. 1484.

Art. 6 Unterirdische

Bauten und Anla­ gen

1 Innerhalb des Überbauungsplanes können unterirdische Bauten und Anlagen

bis an die Grenze erstellt werden. Die best. Kellerräume sowie die best. Ge­ wölbekeller des Gasthauses Kreuz und der geplante Baumstandort im Vor­

fahrtshof sind zu berücksichtigen resp. zu erhalten.

Art. 7 Veloabstellplätze

1 Die Anzahl und die Anordnung der Veloabstellplätze ist im Baubewilligungs­

verfahren zu ermitteln und festzulegen.

III.

Bebauung

Art. 8 Schutzobjekte

1 Das im Überbauungsplan gekennzeichnete Schutzobjekt (Gebäude Assek.

Nr. 1833; Gasthaus Kreuz inkl. rückwärtige Gewölbekeller) ist als Schutzge­ genstand gemäss Art. 98 BauG zu erhalten.

2 Das Erdgeschoss des Wohn- und Gasthauses Kreuz muss öffentlich zugäng­ lich sein und (als Erhaltungsziel) einer gastronomischen Nutzung (wie Gast­

stätte, Vinothek) zugeführt werden.

Art. 9 Abbruchobjekte

3 Die im Überbauungsplan gekennzeichneten Abbruchobjekte können voll­

ständig oder teilweise abgebrochen werden. 4 Mit der Erteilung einer Abbruchbewilligung für das historische Wohnhaus mit

der Assek. Nr. 1857 (Schwöbishaus) und/ oder für das dazugehörige Ökono­

miegebäude mit der Assek. Nr. 1858 muss sichergestellt sein, dass die, im Überbauungsplan festgelegte Umgestaltung des Vorbereiches Gasthaus Kreuz (Umgebungsbereich a) umgehend realisiert wird.

Art. 10 Baubereiche

1 Die im Überbauungsplan definierten Baubereiche A bis D legen den Rahmen fest, in welchem bestehende Hochbauten zu erhalten sind oder neue Hochbau­ ten erstellt werden dürfen. Für eine Gesamtüberbauung, die dem Art. 10 Mehr­ ausnützung des Baureglements (BauR) und diesen Vorschriften entspricht,

wird eine Mehrausnützung von max. 20% (AZ 0.6) gewährt.

2 Für Hochbauten und Anlagen in den Baubereichen A, B und D sind die

Grenz-, Strassen- und Gebäudeabstände gemäss Baureglement aufgehoben.

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Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen. Für den Baubereich

C finden die Strassenabstände gemäss Baureglement Anwendung.

3 Die nachfolgend aufgeführten Schemaschnitte Ost und West definieren für die einzelnen Baubereiche die max. Firsthöhen (FH), die max. Gebäudehöhen

(GH) sowie die, für die Bemessung massgebenden Niveaupunkte. 4 Geringfügige-tind- begründete Abweichtingerr von-den-Höhenvorgaben (bis

max. 30-cm) können im-Baubewilligungsverfahren von der Baubehörde ge­ nehmigt werden:

Baubereich C FH max. 11.56 m ab NP GH max. 8.70 m ab NP 3 VG DN 25 - 30°

Baubereich B

Baubereich A

Tschuggenstr.

Staatsstr.

487.00 ----------486.00“ ■ 485.00-----------

Schemaschnitt Ost

Schemaschnitt West

Art. 11 Baubereiche A-c

1 Der Baubereich A umfasst das bestehende Gasthaus Kreuz (Assk. Nr. 1833). Unter Wahrung der Schutzziele, der inneren Grundstruktur und der

äusseren Erscheinung des Gebäudes sind Modernisierungen und Umnutzun­ gen zulässig. Bei einem allfälligen Abbruch des rückwärtigen Anbaus mit Restaurantküche

und /oder Saal darf das Hauptgebäude (Baubereich A) mit einer Anbauschicht

Gemeinde Mels, UebP-Bestimmungen .Kreuz' Heiligkreuz

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(Baubereich B) ergänzt werden. Innerhalb dieser Anbauschicht sind Flach-, Pult- oder Satteldächer zulässig worüber im Zuge der Bauberatung separat zu entscheiden ist. Im Falle einer maximalen Ausnutzung/ Ausdehnung der An­

bauschicht ist ein Satteldach, mit identischer Dachneigung wie der Bestand im Baubereich A, vorzusehen. 2 Der Baubereich B soll in erster Linie zur Schonung der historischen Bausub­

stanz genutzt werden (z.B. Einbau neue Erschliessungszone mit Personenlift und oder Nasszellen für Obergeschosswohnungen). 3 Der Baubereich C ist für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (MFH Nord) vorgesehen. Die Gliederung und Form der Baumasse wird mit dem Situations­

plan, dem Richtprojekt und den in den Schemaschnitten Ost und West festge­

legten maximalen Bauhöhen definiert. Das Wohnhaus im Baubereich C soll im Wesentlichen als verputzter Massiv­ bau mit Lochfassade in Erscheinung treten. Besondere gestalterische Akzente

sind mit der mehrgeschossigen Verglasung im Eingangsbereich sowie den nach Süden gerichteten Eckloggien der Wohnungen zu setzen.

Auf der südwestlichen Dachfläche darf ein Dacheinschnitt realisiert werden. Die Lage und die Abmessung ist im Situationsplan und dem Schemaschnitt West definiert.

4 im Baubereich D ist eine eingeschossige Nebenbaute zu errichten. Die Lage und die Abmessung ist im Situationsplan und dem Schemaschnitt West defi­ niert. Die Nebenbaute hat ein schopfartiges Erscheinungsbild aufzuweisen (Sockel

und darüber stehendem Latten- oder Bretterschirm). Es ist ein Sattel- oder

Flachdach erlaubt.

Art. 12 Etappierung

1 Die erste Bauetappe umfasst den Abbruch der Objekte Assek. Nr. 1857

(Schwöbishaus) und Assek. Nr. 1858 (Ökonomiegebäude) sowie die Realisie­ rung der Neubauten in den Baubereichen C und D. Im Weiteren sind die Unter­ irdische Parkierungsanlage UP sowie die Umgebungsbereiche a (Vorbehalten Gartenwirtschaft), d und c2 zu realisieren.

2 Die zweite Bauetappe umfasst die Umgestaltung des Schutzobjektes Gast­ haus Kreuz (Assek. Nr. 1833 bzw. Baubereich A / B).

Das Pultdach und die Umwandung der zur Zeit traufseitig angeordneten Aus­

sensitzplätze des Restaurationsbetriebes sind mit dem Bau der neuen, stras­ senseitigen Gartenwirtschaft nach Möglichkeit zu entfernen.

Gemeinde Mels, UebP-Bestimmungen .Kreuz' Heiligkreuz

IV.

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Umgebung

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Art. 13 Allgemeines

1 Die Umgebungsgestaltung hat gemäss Festlegungen im Überbauungsplan

1:200 sowie gemäss den nachfolgenden Beschrieben zu erfolgen. Die Baube­ hörde kann begründete Abweichungen von diesen Vorgaben bewilligen sofern

sie nicht den Zielen des Überbauungsplans widersprechen.

2 Für Bepflanzungen (Bäume, Hecken etc.) sind heimische Arten zu verwen­ den.

3 Eingeschossige Nebenbauten bis zu einer max. Grundfläche von 12 m2,

Aussensitzplätze und Gartenwege mit Hartbelägen sind im Umgebungsbereich (b) und (cl) erlaubt.

Art. 14 Umgebungsbereich

(a-bis c2)

1 Im Umgebungsbereich (a) ist ein Vorfahrtshof und Gartenwirtschaft zum Gasthaus Kreuz zu realisieren. Im Vorfahrtshof dürfen maximal 7 offene Besu­

cherparkplätze angeordnet werden. Der Hof ist so zu organisieren, dass der Zugang und die Anlieferung zur bestehenden Restaurantküche, zum Unterge­

schoss via bestehender Aussentreppe sowie zu einer allfälligen Anbauschicht B gewährleistet sind. Die Zufahrtsöffnung wird durch die Einfriedung und das eingeschossige Ne­ bengebäude D gefasst; die max. Öffnung beträgt 6.00 m.

2 Als räumliche Abgrenzung zum Gehsteig entlang der Staatsstrasse ist ein

Einfriedungselement zu erstellen. Als Abgrenzung und Sichtschutz zum Vor­ fahrtshof mit Besucherparkplätzen ist ein hochstämmiger Baum zu pflanzen. 3 Der Umgebungsbereich (b) dient dem Gasthaus Kreuz als Umschwung und

ist zu begrünen. Die bestehenden, in diesem Bereich gelegenen Betriebsteile des Gasthofes (Restaurantküche, Saal, gedeckte Gartenwirtschaft), dürfen auf unbestimmte

Zeit erhalten und weiter genutzt werden.

Bei einem allfälligen Abbruch eines oder mehrerer dieser Teile und der Reali­

sierung der rückwärtigen Anbauschicht B sind die neugewonnenen, freien Um­ gebungsflächen ebenfalls zu begrünen.

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4 Der Umgebungsbereich (c 1) ist als Umschwung des Mehrfamilienhauses zu begrünen. Als Abgrenzung und Sichtschutz zu den Quartierstrassen (Tschug-

genstrasse, Tscherfingerstrasse) sowie zu den Besucherparkplätzen des Gasthauses Kreuz ist eine gleichartige Einfriedung zu realisieren.

5 Die Umgebungsbereiche (c 2) sind befestigte Fahr-, Manövrier-, oder Parkie­

rungsflächen für Motorfahrzeuge bzw. Fahrräder. Sie dienen zudem als fuss­ läufiger Zugang zum Wohnhaus C sowie zur gemeinschaftlichen unterirdischen

Einstellhalle UP.

V.

Übriges

Art. 15 Naturgefahren

1 Bei Neubauten sind im Baubewilligungsverfahren die notwendigen Objekt­ schutzmassnahmen mit der kant. Gebäudeversicherungsanstalt (GVA) festzu­

legen und nachzuweisen.

Art. 16 Energieversorgung

2 Für sämtliche Neu- oder Umbauten sind die aktuellen kantonalen Vorschrif-

und thermische Isolation

ten gemgss Energiegesetz/ Energieverordnung auf der Basis der Norm SIA

380/1 anzuwenden. Entsprechend ist ein Energienachweis zu erbringen. Eine Ausführung nach dem Label MINERGIE® ist freigestellt.

Anhang: Modellfotos Nr. 1 - 10

Revidiert: Anpassungen vom 23.08.2019 WÄLTI ARCHITEKTUR, 8889 PLONS