Überbauungsplan Bad Rans

Special-use plan · Sevelen

Document

Number
2010-3260
Kind
Special-use plan
Commune
Sevelen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Jan 25, 2010
In force since
Jan 25, 2010

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 S t.G allen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

25. Januar 2010

Gemeinderat Sevelen Hauptstrasse 54 9475 Sevelen

Gemeinde Sevelen: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Bad Rans 1:1000

»

Teilzonenplan Bad Rans 1:1*000 (2. Auflage, Anpassungen und Änderungen)

•

Überbauungsplan Bad Rans 1:1*000

•

Überbauungsplan Bad Rans 1:1*000 (2. Auflage, Anpassungen und Änderungen)

•

Ergänzung Baureglement (Anpassungen und Änderungen)

•

Ergänzung Baureglement (2. Auflage, Anpassungen und Änderungen

Eine Investorengruppe beabsichtigt, das Bad Rans neu aufleben zu lassen. Geplant sind die Neufassung der Schwefelquelle und die Realisierung eines grosszügigen Neubaus anstelle der bestehenden Liegenschaften im südlichen Teil von Rans. Sowohl die alten Bebauungsstruktu­ ren als auch der geplante Neubau liegen unmittelbar am Hangfuss in der Ebene, am Rand des BLN Gebiets Nr. 1613 (Speer/ Churfirsten/ Alvier). Neben einem eigentlichen Hotel-/ Klinik­ komplex mit Seminarräumen sind Gebäudeteile für die Gesundheit und Therapie geplant. Im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben wurden die folgenden Planungsinstrumente ausge­ arbeitet. Teilzonenplan Bad Rans Der Perimeter des Teilzonenplans Bad Rans umfasst die Parzellen Nrn. 799, 1360, 1858, 2511 und Teile der Parzellen Nrn. 791, 797, 798, 833, 1315, 1322, 2512, 2513 und 2554. Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Sevelen befinden sich die Parzellen Nrn. 1360 und 1858 gänzlich in der zweigeschossigen Wohnzone W2. Teilweise in der zweigeschossigen Wohnzone W2 liegen die Parzellen Nrn. 791 (Restfläche: Landwirtschaftszone, FFF), 799 (Restfläche: übriges Gemeindegebiet), 833 (Restfläche: übriges Gemeindegebiet) und 2554 (Restfläche: Wald). Die beiden Parzellen Nrn. 2512 und 798 liegen in der Landwirtschaftszone

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und sind grösstenteils als Fruchtfolgeflächen (FFF) ausgeschieden. Die Rarzelle Nr. 2511 liegt im übrigen Gemeindegebiet. Die Parzellen Nrn. 797, 1315, 1322 und 2513 sind zudem als Ver­ kehrsflächen ausgeschieden. Der Teilzonenplan Bad Rans sieht vor, die beiden Rarzellen Nr. 1360 und 1858 sowie Teile der Parzellen Nrn. 791, 797, 799, 1322 und 2513 in die fünfge­ schossige Kurzone ein-, bzw. umzuzonen. Im Weiteren sollen Teile der Parzellen Nrn. 797, 833, 1315, 2513 und 2554 in die Dorfzone D umgezont werden. Ein kleiner Teil der Parzelle Nr. 799 sowie die Parzelle Nr. 2511 sollen der Grünzone Freihaltung zugeschieden werden, Teile der Parzellen Nrn. 798 und 2512 in die Grünzone Erholung. Westlich angrenzend an den Teil­ zonenplanperimeter befinden sich zwei Waldbereiche. Eine Rodung ist aufgrund des vorlie­ genden Teilzonenplans jedoch nicht erforderlich. Mitten durch den Teilzonenplanperimeter verläuft der im Jahr 2006 offengelegte Ransbach. Mit Schreiben vom 17. April 2008 hat das zuständige Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) in diesem Zusammenhang den Baulinienplan Ransbach genehmigt. Der Baulinien­ plan legt im Bereich des Teilzonenplans Bad Rans, auf der Westseite des Ransbachs, eine Baulinie für Bauten im Abstand von 5.0 m ab der Parzellengrenze des Gewässergrundstücks fest. Da der Ransbach naturnah und in mäandrierender Form ausgebaut wurde, variiert der eigentliche Gewässerabstand zwischen 7 m und 10 m. Im Rahmen einer Zweitauflage wurde die Grünzone Freihaltung entlang des Ransbachs in öst­ licher Richtung vergrössert, betroffen sind Teile der Parzellen Nrn. 2515 und 798. Im Weiteren wurden Teile der beiden Parzellen Nrn. 2512 und 798 wieder der Landwirtschaftszone zuge­ schieden. Überbauungsplan Bad Rans Der Überbauungsplan Bad Rans soll die Grundlage für die Neugestaltung des Gebiets Bad Rans schaffen. Er soll die Verwirklichung einer sorgfältig gestalteten, neuzeitlichen Gesamt­ überbauung bezwecken, welche dem Gebiet eine eigenständige ortsbauliche Identität verleiht. Im Weiteren soll der Überbauungsplan der Umsetzung der geordneten Erschliessung sowie der Neugestaltung des öffentlichen Raums dienen. Die im Überbauungsplan definierten Bauberei­ che A bis G legen den Rahmen und die Nutzung der geplanten Bauten und Anlagen fest. Die im Baureglement der Gemeinde Sevelen festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände sollen aufgehoben werden; Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen. Gemäss den besonderen Vorschriften sollen in den einzelnen Baubereichen die folgenden Nutzungen zu­ lässig sein: Bez. A B

C D E F G

Nutzung Hotel, Restaurant, Penthouse Medical Wellness, Hotelnutzung, Erholungs-/ Entspan­ nung, Fitness, ärztliche Betreuung, Therme, Sauna, etc. Verwaltung, Shop, Eingangshalle, Seminarräume, Ballsaal, etc. Medical Wellness, Erholungs-/ Entspannung, Fitness, ärztliche Betreuung, Sauna, etc. Aussenbereich Restaurant, Pool und Liegeplätze, Eingangsbereich Wohnbauten, Dienstleistung Gartenanlagen, Aussenpool, Fluchttreppen etc. und unterirdische sowie überdeckte Bauten und Anlagen

Geschosse 6 4

Max. Gebäude-/ Firsthöhe (m ü.M.) 474.0 468.00

3

466.00

1 (1. Auflage) 2 (2. Auflage) 2

460.00 462.00 (2. Auflage) 462.00

3

GH = 10.5 m; FH = 13.5 m 454.50 maximale Terrainhöhe

Daneben regelt der Überbauungsplan Bad Rans den Erschliessungsbereich ES, den Umge­ bungsbereich U und den Bereich der Parkanlage P sowie den Freihaltebereich FB. Im Rahmen einer Zweitauflage wurde der ausgeschiedene Freihaltebereich entlang des Rans­ bachs vergrössert. Daneben wurde der Überbauungsplan in zwei Teilgebieten inhaltlich aufge­

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hoben (Überbauungsplanperimeter verkleinert). Im Weiteren wurden auch die besonderen Vor­ schriften in verschiedenen Punkten angepasst. Änderung Baureglement Im Zusammenhang mit dem Teilzonenplan Bad Rans soll auch das Baureglement der Ge­ meinde Sevelen durch Art. 8a (Kurzone Bad Rans) ergänzt werden. Demnach sollen in der Kurzone Bad Rans Bauten für Hotelbetrieb, Seminarräume, Restaurants und Medical Wellness zulässig sein. Während in Art. 8a Abs. 1 die maximal zulässigen Vollgeschosse (5) und die maximale Gebäude- und Firsthöhe (18.5 m) definiert werden, werden Grenzabstände und ma­ ximale Gebäudelänge nicht definiert. Art. 8a Abs. 2 sieht zudem vor, dass die wesentlichen Bauten und Anlageteile im Rahmen eines Sondernutzungsplans (Überbauungsplans) festge­ legt werden sollen. Zusätzlich soll Art. 9 des Baureglements der Gemeinde Sevelen (Grünzone, Grünzone Naturschutz, Freihaltung) durch einen Absatz Grünzone Freihaltung ergänzt werden. Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 und 20. August 2008 wurden die Erlasse vorgeprüft. Im Weite­ ren fand am 30. Juni 2009 eine Besprechung statt zwischen dem Baudepartement des Kantons St.Gallen und dem Gemeinderat Sevelen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass in den Teilzonenplänen Bad Rans (1. und 2. Auflage) eine Grünzone Erholung ausgeschieden wurde, im Baureglement der Gemeinde Sevelen jedoch entsprechende Regelbauvorschriften fehlen. Gemäss Art. 17 lit. b des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) ist es grundsätzlich zulässig, eine Grünzone Erholung zu schaffen. Bedingung ist allerdings, dass im Baureglement der betroffenen Ge­ meinde auch entsprechende Regelbauvorschriften definiert werden. Im vorliegenden Fall wä­ ren die beiden Teilzonenpläne Bad Rans aufgrund der fehlenden Regelbauvorschriften im Bau­ reglement derzeit nicht genehmigungsfähig. Weil jedoch mit den beiden Teilzonenplänen gleichzeitig auch ein Überbauungsplan genehmigt wird, in welchem ausreichende Regelbau­ vorschriften aufgestellt werden, können die beiden zur Diskussion stehenden Teilzonenpläne dennoch genehmigt werden. Im Baureglement der Gemeinde Sevelen sind aber in absehbarer Zeit zwingend Regelbauvorschriften für die Grünzone Erholung zu definieren.

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen rechtund zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'500.~.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

0 9 -6 8 4 3 I 178 76 1 _6 0 51 0

Freundliche Grüsse Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein - Genehmigung TeilstrassenpL Kopie -

Rechtabteilung

-

Tiefbauamt Rechtsdienst

0 9 -6 8 4 3 / 1 78 7 6 1 _ 6 0 5 1 0

Plan mit besonderen Vorschriften

Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

Der Überbauungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Perimeters.

Legende

Kanton St. Gallen Gemeinde Sevelen

Festlegungen

I

I

Perimeter (Umgrenzung des Planungsgebietes)

Alle in der Legende als „Festlegungen“ bezeichneten Planelemente sowie die „Besonderen Vorschriften“ sind ver­ bindlich. Alle übrigen Planelemente sowie die Richtkonzepte im Anhang 1 und 2 des Planungs- und Mitwirkungsbe­ richtes vom 6. November 2008 sind richtungsweisend.

Bau bereich A

Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und des Baureglementes der Gemeinde Sevelen.

Bau bereich B

CZ=%

Bau bereich E

BZ3

Bau bereich F Bau bereich G Erschliessungsbereich ES Bereich Parkanlage P

1

fb

Freihaltebereich FB

U

Umgebungsbereich U

Zu- und Ausfahrt W endeplatz

Öffentlich aufgelegt vom: 19. November 2008 bis 18. Dezember 2008

::)zzzz3(:::

Bäume Fussgängersteg Baulinie E in -/A u s fa h rt Parkierung

Vom Baudepartement des Kanton St. Gallen genehmigt am:

Art. 6 Umgebungsbereich U

Innerhalb des Umgebungsbereiches U sind nur Nebenbauten gemäss Art. 25 des Baureglementes, Fluchttreppen, Erschliessungsanlagen sowie Anlagen für die Aussenraumgestaltung (Tiefgaragenzufahrt, Gartenanlagen, Sitz­ plätze, Fusswege, Treppenanlagen) sowie Fluchttreppen zulässig.

Art. 3 Gestaltung von Bauten und Anlagen

Sämtliche Bauten und Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie im Endausbau zu einem einheitlichen und eigenständigen Gesamtbild des Ortsteil Bad Rans beitragen. Eine Gleichartigkeit des architektonischen Er­ scheinungsbildes und der Materialisierung ist anzustreben.

Es muss mit einem detaillierten und verbindlichen Gestaltungskonzept sichergestellt werden, dass die einzelnen Nebenbauten und Anlagen im Endausbau ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen.

S t a u f f e r

&

S t u d a c h

AG

C H -7 0 0 0 C h u r • A le x a n d e r s tr a s s e 38 Fon +41 (0)81 258 34 4 4 • Fax +41 (0)81 258 34 40 Mail

Terrainabgrabungen sowie Terrainaufschüttungen sind zulässig, sofern sie in Zusammenhang mit Bauten, Umge­ bung oder Erschliessung stehen und sich harmonisch in das Gesamtbild einfügen. Stützmauern sind sorgfältig zu

Flachdachbauten sind zulässig.

gestalten und gut in das Terrain einzufügen. Der energieoptimierten Bauweise wird Rechnung getragen. Alle Bauten haben die Anforderungen nach MinergieStandard einzuhalten.

Art. 4 Baubereiche A bis G

Die im Überbauungsplan definierten Baubereiche A bis G legen den Rahmen fest, in dem neue Hochbauten erstellt

Es muss mit einem detaillierten und verbindlichen Gestaltungskonzept sichergestellt werden, dass die einzelnen Nebenbauten und Anlagen im Endausbau ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen.

in fo @ stau ffe r-stu d ach .ch

Nutzung

Geschosse

Max. Gebäude-ZFirsthöhe m ü.M.

C

Hotel, Restaurant, Penthouse Medical Wellness, Hotelnutzung, Erholungs-ZEntspannung, Fitness, ärztliche Betreuung, Therme, Sauna etc. Verwaltung, Shop, Eingangshalle, Seminarräume, Ball­

D

saal etc. Medical Wellness, Erholungs-ZEntspannung, Fitness,

E F

ärztliche Betreuung, Sauna etc. Aussenbereich Restaurant, Pool und Liegeplätze, Ein­ gangsbereich Wohnbauten, Dienstleistung Gartenanlagen, Aussenpool, Fluchttreppen etc. und un­ terirdische sowie überdeckte Bauten und Anlagen

6 4

474.00 m 468.00 m

3

466.00 m

1

460.00 m

2

462.00 m

3

GH = 10.50 m FH = 13.50 m 454.50 m (max. Terrainhöhe)

Für Bauten und Anlagen in den Baubereichen A bis G sind die Grenz- und Gebäudeabstände sowie Gebäudelän­ ge gemäss Baureglement aufgehoben. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen.

Hinweise

Art. 7 Bereich Parkanlage P

Innerhalb des Bereiches Parkanlage sind nur Nebenbauten gemäss Art. 25 des Baureglementes im Zusammen­ hang mit der Gestaltung eines Kur- und Erholungsparkes (Parkanlage, Sitzplatznischen, Fusswege) zulässig.

In den einzelnen Baubereichen sind folgende Nutzungen und Gebäude-ZFirsthöhen zulässig: Bez.

G

2 5, Jan. 2010

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation: U. Strauss Xÿ

18. November 2009 / sf

Er bezweckt die Verwirklichung einer sorgfältig gestalteten, neuzeitlichen Gesamtüberbauung, die dem Gebiet eine eigenständige ortsbauliche Identität verleiht. Im weiteren dient der Überbauungsplan der Umsetzung der geordne­ ten Erschliessung sowie der Neugestaltung des öffentlichen Raumes.

Entsorgungsanlage

o

Oberirdisch dürfen max. 30 Parkplätze erstellt werden. Nebenbauten gemäss Art. 25 des Baureglementes sind zu­ lässig. Entlang der Badstrasse sind hochstämmige Laubbäume zu pflanzen (Abstand ca.25 m).

A B

Die Gemeinderatsschreiberin: Claire Angehrn

Es muss mit einem detaillierten und verbindlichen Gestaltungskonzept sichergestellt werden, dass die einzelnen Anlagen und Parkflächen im Endausbau ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan schafft die Grundlage für die Neugestaltung des Gebietes Bad Rans.

werden dürfen.

Vom Gemeinderat Sevelen erlassen am: 11. November 2008 Der Gemeindepräsident-Stv. : Andreas Zogg

stalterische Massnahmen zulässig.

Bau bereich C Bau bereich D

Überbauungsplan Bad Rans 1:1000

Art. 5 Erschliessungsbereich ES

Der Erschliessungsbereich ES dient als Zufahrt und Vorbereich für die Kurbauten sowie für die Erholungsanlagen. Die Ausgestaltung des Erschliessungsbereiches ES ist abzustimmen auf die bestehenden und vorhandenen Nut­ zungen innerhalb des Planungsgebietes. Innerhalb des Erschliessungsbereiches ES sind Erschliessungsanlagen wie Zufahrten, Tiefgaragenzufahrten, Treppenanlagen, Parkplätze, Fusswege etc. sowie Bepflanzungen und ge­

Verkehrsfläche

Vor Erteilung von Baubewilligungen für Bauten im Baubereich F muss der Hotelbau erstellt oder dafür eine rechts­ kräftige Baubewilligung vorliegen und die Ausführung des bewilligten Baus durch entsprechende Bankgarantien si­

Ein- / Ausfahrt Parkierung

chergestellt sein.

Terrainabgrabungen sowie Terrainaufschüttungen sind zulässig, sofern sie im Zusammenhang mit Bauten, Umge­ bung oder Erschliessung stehen und sich harmonisch in das Gesamtbild einfügen.

Art. 8 Freihaltebereich FB

Innerhalb des Freihaltebereiches FB sind Bauten und Anlagen nicht zulässig, ausgenommen davon sind Fussgängerstege für die Verbindung der angrenzenden Grünbereiche. Die bestehende Bepflanzung ist zu erhalten resp. zu ergänzen.

Art. 9 Terrainerhöhung

Das Terrain im Baubereich G darf maximal auf 454.50 angehoben werden.

Art. 10 Erschliessung

Die Erschliessung des Gebietes erfolgt über die Badstrasse und hat ausserdem gemäss den Festlegungen des Überbauungsplanes resp. Teilstrassenplanes zu erfolgen. Der Wendeplatz und die Zu- und Ausfahrten zu der unterirdischen Parkierungsanläge, Bushaltestelle, die Anliefe­ rung sowie die Entsorgungsanlage haben an den im Überbauungsplan bezeichneten Stellen zu erfolgen.