Schutzverordnung - Genehmigung
Protection ordinance · Zuzwil (SG)
Document
- Number
- 2009-8330
- Kind
- Protection ordinance
- Commune
- Zuzwil (SG)
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- May 28, 2009
- In force since
- May 28, 2009
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
28. Mai 2009
Gemeinderat 9524 Zuzwil
Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Schutzverordnung
Die alte Schutzverordnung der Gemeinde Zuzwil stammt aus dem Jahre 1987. Nach einer gründlichen Überprüfung der Inventare ist die Schutzverordnung überarbeitet und an die heutigen Verhältnisse angepasst worden. Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Die Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) weist auf Folgendes hin: e
e
Abgrenzung Schutzgebiet F13: Die westliche Abgrenzung des dreiseitig von Wald umgebenen Feuchtgebietes ist nicht ganz deckungsgleich mit der aktuellen Waldgrenze. Im westlichen Randbereich ist das Schutzgebiet etwas kleiner als im Plan abgebildet. Massgebend sind die Waldgrenzen nach der amtlichen Vermessung AV93. Art. 17 Abs. 2 der Schutzbestimmungen: Sie haben den Vorschlag zur Formulierung betreffend den Massnahmen des Gemeinderates bei unterlassenen Pflegemassnahmen dahingehend ergänzt, als dass die notwendigen Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümer vorzunehmen seien. Für diese Kostenüberwälzung fehlt leider die Rechtsgrundlage, so dass der Einschub wegzulassen ist.
Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 09-1321 / 153383_54988
1.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2. Art. 17 Abs. 2 der Schutzbestimmungenwird wie folgt angepasst: "Werden die zur Erreichung der Schutzziele erforderlichen Pflegemassnahmen (Entbuschung, Schnitt, Entfernung des Schnittgutes) trotz Aufforderung unterlassen, ist der Gemeinderat befugt, die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. " 3.
Die Schutzverordnung vom 17. März 1987 wird aufgehoben.
4.
Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1400.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass mit Beilagen Einzahlungsschein <r Kopie BD-RA. ANJF, AfKU-D, AREG
09-1321 ! 153383_54988
Legal bases
sGS 275.12 · VKG · Cantonal
sGS 277.1 · KEG · Cantonal
sGS 671.1 · NSV · Cantonal
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal