Überbauungsplan Herbergmarkt

Special-use plan · Zuzwil (SG)

Document

Number
2013-8361
Kind
Special-use plan
Commune
Zuzwil (SG)
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Apr 30, 2013
In force since
Apr 30, 2013

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Zuzwil Hinterdorfstrasse 3 Postfach 72 9524 Zuzwil

30. April 2013

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Herbergmarkt Uberbauungsplan Herbergmarkt

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A uf den vorab in der dreigeschossigen W ohn- und Gerwerbezone WG3 gelegenen Grundstücken Nr. 151 und 152 befindet sich der Herbergmarkt mit Migros-Sortiment. Der westliche, bis anhin nicht vom Herbergmarkt genutzte Teil der beiden Rarzellen liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe. Der Markt entspricht nicht mehr den heutigen Bedürfnissen. Er soll bis auf das Untergeschoss abgebrochen und vergrössert wieder aufgebaut werden. Für das neue Gebäude, die Erschliessung sowie die Parkierung wird neu auch die Fläche bis zur Grundstücksgrenze benötigt. Die bisher der Oe zugewiesene Fläche von T083 m2 soll daher in die WG3 umgezont werden. Der Über­ bauungsplan regelt eine effiziente Erschliessung, eine ortsbaulich gute Einfügung sowie eine angemessene Architektur- und Freiraumgestaltung (vgl. Art. 2 BVo). Die Erlasse sind vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1500.--.

13-2342 Z 329771_86591 329771_86591

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

uss

Beilagen asse Genehmk inzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP

13-2342 / 329771_86591

Plan mit besonderen Vorschriften

Besondere Vorschriften

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I.

Allgemeines

Art. 7 Geltungsbereich

1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan im AAassstab 1:500, den nachfolgenden besonderen Vorschriften und dem Planungsbericht 2 Alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschrif­ ten sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd.

Art. 2

Zweck

Der Überbauungsplan sichert insbesondere: a) eine effiziente Erschliessung; b) eine ortsbaulich gute Einfügung der Bebauung; c) eine angemessene Architektur- und Freiraumgestaltung.

II.

Erschliessung

Art. 3 Zu- / Wegfahrt

1 Die Zu- und Wegfahrt hat an den im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen. 2 Der Sichtbereiche sind nach VSS SN 640 273a freizuhalten.

M 1:500

Überbauungsplan Herbergmarkt

9. Januar 2013 5

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15

20

Art. 4 Verkehrfläche

1 Innerhalb der Verkehrsfläche sind die Erschliessungsanlage, Abstellplätze sowie am bezeichneten Standort die Anlieferung zu realisieren. 2 Für die Anlieferung ist ausreichend Platz für den Güterumschlag m it Grossfahr­ zeugen freizuhalten.

25 VormGemeinderat erlassen am 22. Oktober 2012 Derfcofmeirtdeprä^dent

Art. 5 Parkierung

Die Ratsschreiberin

1 Die Anzahl der erforderlichen Parkplätze ist entsprechend der VSS SN 640 281 zu ermitteln. Auf je 50 Parkfelder ist mindestens ein Behindertenparkfeld zu erstellen. 2 Der Bedarf an Zweiradabstellplätzen richtet sich nach VSS SN 640 065. Notwendi­ ge Bauten können auch beim Vorplatz realisiert werden.

Öffentliche Auflage: 22. Januar 2013 - 20. Februar 2013

Vom Baudepartement des Kantons S t Gallen genehmigt am

3 Die Abstellplätze sind in einem offenfugigen Belag zu erstellen. e q

M it Ermächtigung

III.

Bebauung

Art. 6 Markierungslinie Haupt­

1 Die ausgeschiedenen Markierungslinien fü r Bauten legen die maximale Ausdeh­

baute

nung inklusive Vorbauten fest. 2 Innerhalb der Markierungslinie Az ist ein attraktiver Kopfbau m it mindestens zwei

Der Leiter des Amtes fü r Raumentwicklung und Geoinformation

Vollgeschossen zu erstellen. 3 Ausserhalb der Markierungslinien sind nur Nebenbauten und Anlagen zulässig.

Art. 7 Markierungslinie Vordach

Im bezeichneten Bereich ist ein Vordach als Unterstand für den Kundeneingang über die gesamte Länge zulässig.

Art. 8 Bereich Gebäudezugang

Die Gebäudezugänge fü r Kunden sind in den bezeichneten Bereichen zu erstellen.

Art. 9 Architektonische Gestal­

Es gelten erhöhte Anforderungen hinsichtlich Gesamtwirkung, Material- und Farb­ wahl. Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept

tung

vorzulegen und bewilligen zu lassen.

Art. 70 Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 19001 St. Gallen

Dachgestaltung

2 Flachdächer m it einer Fläche über 100 m2sind zumindest extensiv zu begrünen

T 071 222 43 43 I F 071 222 26 09

Strittm atter

1 Es sind nur Flachdächer zulässig. und als Retentionsflächen fü r Meteorwasser zu nutzen.

www.strittmatter-partner.ch | [email protected]

3 Dach auf bauten sind vom Dachrand um 45° zurück zu versetzen und auf eine Höhe von 2.00 m beschränkt. 464\oi6\zb\Überbauungsplan\upl_Herbergmarkt_i304i5, Mer-Ca-mv

IV.

Umgebung

Art. 77 Gestaltung

1 Die nicht fü r die Erschliessung oder Parkierung benötigten Flächen sind möglichst naturnah zu gestalten. Zwischen zwei gegenüberliegenden Parkreihen sind hoch­ stämmige Bäume zu pflanzen.

Festlegungen

2 Entlang dem Planungsperimeter ist im bezeichneten Bereich ein durchgehender Buchenhag zu pflanzen. Diese darf nicht unter eine Höhe von 2.00 m geschnitten

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Geltungsbereich

werden. 3 M it der Baueingabe ist ein Freiraumkonzept m it Aussagen zur Gestaltung, Mate­

Art. 1

rialisierung und Bepflanzung des gesamten Aussenraumes einzureichen und bewilli­

Zu- / Wegfahrt

Art. 3 Anlieferung

Art. 4 Verkehrsfläche

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Art. 4 Markierungslinie Hauptbaute

Art. 6 Markierungslinie Vordach

Art. 7 Bereich Gebäudezugang

Art. 8 Buchenhag

Art. 11 Vorplatz

Art. 12

gen zu lassen.

Art. 72 Vorplatz

Der Vorplatz dient als Zugang sowie als Aufenthaltsfläche fü r den Langsamverkehr. Dieser ist offen zu gestalten und hat sich klar von der Verkehrsfläche abzutrennen.

V.

Umwelt

Art. 73 Energie

1 Das Gebäude ist mindestens im Minergie-Standard auszuführen. 2 Die nicht genutzten Dachflächen können bei Bedarf von der politischen Gemeinde fü r Photovoltaikanlagen genutzt werden.

Art. 74 Lärmschutz

Die Nachbarschaft ist vor übermässigen Lärmimmissionen zu schützen. Insbesondere beim Warenumschlag sowie bei den Kühlanlagen ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen, wie vorsorglich im Rahmen der technischen Möglichkeiten die Lärm­ auswirkungen beschränkt werden.

Art. 75 Hinweise

Meteorwasser

Zwischen gegenüberliegenden Parkplätzen sind Sickergräben für die Entwässerung der Verkehrsfläche zu erstellen.

Baute, abzubrechen Sichtfeld nach SN VSS 640 273a