Überbauungsplan Spannen
Special-use plan · Grabs
Document
- Number
- 1985-3060
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Grabs
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Jun 3, 1985
- In force since
- Jun 3, 1985
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
St.Gallen,
3. Juni 198 5
.Gemeinderat 9472 Grabs
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 731.1; abgekürzt BauG)
31 des Baugesetzes
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(sGS
folgenden Erlass zur Genehmigung einge
reicht: - Ueberbauungsplan Spannen mit besonderen Vorschriften In Anwendung von Art.
31 BauG und Art.
über die Verwaltungsrechtspflege
94 Abs. 1 des Gesetzes
(sGS 9.51.1) in Verbindung mit
Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindever waltung
(sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.— .
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
sig. Dr. W. Geiger Beilage:
Dr. W. Geiger Regierungsrat
- Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie : - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2) Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03
Plan mit besonderen Vorschriften
2
-
SCHEMAS
Besondere Vorschriften
Geb. Höhe
Firsthöhe
zu Art. 3+4 Art
Art
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Bei vorgängig erst. Strassenverbindung mit Perdeilenstr
Richtungspunkt Art
Teilgebiet
Punkt G Gebiet
A B CI
A
Gebiet
DB
Gebiet
NI A
Gebiet
or
Gebiet
or
D
Art
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fJf'T Kanton
St. Gallen
Gemeinde Grabs
NORDEN
1:200
Überbauungsplan "Spannen"
Vom Gemeinderat
erlassen am
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Der^Gememderatssc Bremer
Der Gemeindammann
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ds Öffentlich aufgelegt vom / 'Ä f - ^ - à * ¥ b
Vom Baudepartement Der
des
Kantons
/ f. St. Gallen
genehmigt am
3 a JtJO! 1985
Regierungsrat
FA./:iL Bargetze + Nigg
Architekten
HTL/SWB,
E l
Heldaustrasse 65 , 9670 Buchs
N
9^
7 .5o m 8. 3o m 6. 5o m
lo .5o m 11.3o m 9.5o m
In den einzelnen Gebieten dürfen talseits ab gestal tetem Terrain maximal die folgenden Geschosse in Er scheinung treten: A B CI C2 C3
Art
2 Geschosse 3 Geschosse 2 Geschosse 3 Geschosse 2 Geschosse
+ Dachgeschoss t Dachgeschoss + Dachgeschoss + Dachgeschoss + Dachgeschoss
Im Gebiet C3 ist ein Anbau bis an die speziell bezeich net^ Baulinie möglich. Für den Anbau gelten die folgen den Bestimmungen: 5.00 m Maximale Gebäudehöhe 6. 2o m Maximale Firsthöhe 18.00 m Maximale Gebäudelänge Maximale Gebäudegrundfläche 9 0 .00 m2 Die gesamte Gebäudelänge (Hauptbaute und Anbaute) be trägt max. 35 m.
Fussweg Strasse
Firsthöhe
Zwischen den Richtungspunkten RP 2 ist ein Bereich für einen öffentlichen Fussweg von 1 m Breite mit Stufen freizuhalten.
I* II ,
Art.
8
Die Tiefe der Garagenvorplätze muss in jedem Fall 5.5o m betragen, auch wenn die Baulinie einen kleine ren Abstand zulassen würde.
Art.
9
In Abweichung von Art. 72 des Baureglements gelten die Geschosse, die bergseits ganz in das gewachsene oder gestaltete Terrain hinabreichen, als Untergeschoss.
A r t . Io
Art
Beim Punkt G kann der Gebäudeabstand bei geschlossenen, nicht brennbaren Aussenwänden 5 m betragen.
A r t . 11
Art. 12
DG
Die Dacheindeckung ist in dunklem Ton zu halten. Die Umfassungswände dürfen über dem Gebäudesockel nicht hell in Erscheinung treten.
CD CD
CD CD CO LO
co un
G2
In einem Streifen von 8o cm Breite beidseits der Stras sen, gemessen ab Strassenkante, sind Mauern, Einfrie dungen, Hecken usw., welche die Schneeräumung behin dern, untersagt. Zusätzlich zu der Einmündung der Erschliessungs strasse ist nur die im Plan bezeichnete Ein- und Aus fahrt in die Bergstrasse zulässig„
-C C D
CD
Die Untergeschosse können bis zu 75 Prozent der vollen Erdgeschossfläche für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume genutzt werden.
Teilgebiet
HINWEISE
\
C3
Gebäudehöhe
Zwischen den Richtungspunkten RP 1 ist ein stufenloser öffentlicher Fussweg von 2 m Breite zu erstellen.
G3
\ \
In den im Plan eingetragenen Gebieten gelten die fol genden maximalen Gebäude- bzw. Firsthöhen :
7
eri
IW
OQ cd
OQ <-D
...
Ein- und Ausfahrten
Der Ueberbauungsplan 1Spannen' bezweckt eine ortspla nerisch und architektonisch gute Gestaltung der Ge samtüberbauung , deren einwandfreie Eingliederung in das Dorfbild und eine zweckmässige Erschliessung.
Art.
—
Fur Anbau mit Geb. Höhe von 1.0M ab Str. Niveau
Soweit durch den Ueberbauungsplan nichts anderes be stimmt w ird, gelten die Vorschriften des rechtskräf tigen Baureglements der Gemeinde.
/ / C
Perimeter Baulime ßaulinie Baulinie
Talseitig sichtbare Geschosse
6p
iS 9 5
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CD
r-g
CD
CD + —- CD CD CO