Überbauungsplan Stauden

Special-use plan · Grabs

Document

Number
1999-3062
Kind
Special-use plan
Commune
Grabs
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Nov 9, 1999
In force since
Nov 9, 1999

Map

2 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

^ Sto. /!* 99 Baudepartement des Kantons St.Gallen

^

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

x ^ y

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

A-Post Gemeinderat 9472 Grabs

9. November 1999

VII 30 Grabs: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -

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Teilzonenplan Stauden II Überbauungsplan Stauden

Mit dem Teilzonenplan soll u.a. die Parzelle Nr. 1379 (teilweise; unüberbaut) und 2458 (teilwei­ se, soweit überbaut) neu der Bauzone zugeschieden werden, der Überbauungsplan enthält Sonderbauvorschriften für das ganze Gebiet. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön­ nen. Bezüglich der Einzonung ist ergänzend festzuhalten, dass sich diese - mit Blick auf die unverändert sehr grossen Nutzungsreserven des geltenden Zonenplanes - nur vertreten lässt, weil es sich um das Schliessen einer eindeutigen Baulücke handelt. Der unüberbaute Teil des Grundstücks Nr. 1379 ist von Bauzone umschlossen, der einzuzonende Teil des Grundstücks Nr. 2458 bereits mit einem nichtlandwirtschaftlichen Wohnhaus überbaut.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 2 0 0 .- (Fr. 4 0 0 .- für den Teilzonenplan; Fr. 8 0 0 .- für den Überbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden

OP G.Textaktuell.doc

Baudepartement Planungsamt

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes —

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

OP.G.Textaktuell.doc

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Dr/P. Flaad /

Plan mit besonderen Vorschriften

LEGENDE

BESONDERE VORSCHRIFTEN

Festlegungen

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde Grabs.

Grabs SG

ÜBERBAUUNGSPLAN STAUDEN

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Umgrenzung des Planungsgebietes

Art. 1 Zweck

Baulinie gegenüber Strassen

Der Überbauungsplan bezweckt die geordnete Erschliessung des Überbauungsgebietes und die Einpassung von Bauten in den gewachsenen Dorfkern von Stauden.

Richtungspunkte für Fusswege

Art. 2 Gestaltung von Bauten

M 1:1000

Neubauten, Anbauten, Umbauten und Renovationen haben sich in ihrer äusseren Erscheinung bezüglich Form, Material und Farbe dem bestehenden herkömmlichen Ortsbild anzupassen. Haupt­ bauten sind mit einem Satteldach zu versehen.

Hinweise

Erschliessungsstrasse Mögliche Neubauten /

Gewässer

Vom Gemeinderat erlassen am: 23 ,06, A339 Der Gemeindammann:

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Öffentlich aufgelegt vom: OTOT. 2Q93

bis: 0 6 .0 g J 9 %

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

/

Für sämtliche Bauten und Anlagen sind Objektschutzmassnahmen zu treffen. Sie sind den lokalen Geländeverhältnissen und den jeweiligen Bauvorhaben individuell anzupassen. Die vorgesehenen Massnahmen sind mit den Batigesuchsunterlagen zu dokumentieren. Garagen müssen vollständig über dem gewachsenen Terrain liegen. Die Unterkante der Kellerfenster und -eingänge muss mindestens ein Meter über dem gewachsenen Terrain liegen oder sie sind mit einem Hochwasserschutz zu versehen. Technische Elektroeinrichtungen in Kellergeschossen sowie die Lagerung von gefährlichen und wertvollen Gütern in Kellern sind untersagt. Bestehende Bauten sind beim nächsten grösseren Umbau der möglichen Hochwassersituation anzupassen.

Art. 4 Richtungspunkte

.

Strittmatter und Partner, St.Gallen Datum: 24.6.99 Me/em

9.

Art. 3 Objektschutzmassnahmen zur Abwehr von Hochwassergefahren

Beratende Raumplaner AG 9000 St. Gallen, Vadianstrasse 37 Tel.: 071 222 43 43 Fax: 071 222 26 09

Projekt Nr.: 422.910

Durch Richtungspunkte werden Stellen festgelegt, zwischen denen ein Streifen von 2.00m Breite derart von Bauten freizuhalten ist, dass zwischen diesen Punkten eine Fusswegverbindung in möglichst direkter Linien­ führung geführt werden kann. Der Fussweg ist mit einer späteren auf Parzelle Nr. 2458 zu erfolgenden Erschliessung zu realisieren.