Teiländerung Überbauungsplan Unterdorf
Special-use plan · Grabs
Document
- Number
- 2010-3060
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Grabs
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Sep 24, 2010
- In force since
- Sep 24, 2010
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
24. Septe'mber 2010
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Gemeinderat Postfach 64 Sporgasse 7 9472 Grabs
Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
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Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Unterdorf / Teiländerung
Am 8. August 1985 wurde der Überbauungsplan Unterdorf vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt. Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Grabs liegt das Überbauungsplangebiet in der dreigeschossigen Wohnzone W3 und umfasst eine Fläche von ca. 1.9 ha. Der Überbauungsplan bezweckt die Verwirklichung einer architektonisch und orts baulich guten Gesamtüberbauung, bestehend aus vier aufeinander abgestimmten Überbau ungsgruppen (A, B, C, D). Gemäss Auskunft der Gemeinde Grabs sind die drei Etappen A, C und D bereits ausgeführt worden. Die Grundeigentümerin möchte nun auch noch die letzte Etappe (B) realisieren. Die drei bestehenden Etappen seien zwar architektonisch untereinander abgestimmt, man erkenne aber klar die einzelnen Epochen. Dies werde wohl auch bei der letz ten Etappe der Fall sein. Die Nutzungsart habe sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Im Mehrfamilienhausbereich sei heute vor allem die Attikaarchitektur führend. Damit die Etappe B zeitgemäss überbaut werden könne, sei eine Anpassung der besonderen Vorschriften nötig geworden. Mit Schreiben vom 2. August 2010 wurde die Teiländerung des Überbauungsplans Unterdorf vorgeprüft.
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das
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Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
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besondere Vorschriften
y Politische Gemeinde Grabs
Teiländerung Überbauungsplan Unterdorf
Vom Gemeinderat erlassen am 14. Juni 2010.
er Gemeindepräsident
Der Ratsschreiber
Öffentlich aufgelegt vom 04. August bis 02. September 2010.
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 24. Sep. 2010
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
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Besondere Vorschriften Art. 4
Gestaltung
Die Bauten innerhalb der Gebiete A, B, C und D sind je einheitlich architektonisch zu gestalten. Gesamthaft ist die architektonische Gestaltung der Überbauungen der einzelnen Gebiete aufeinander abzustimmen. Es sind nur symmetrische Schrägdächer zulässig. Auf An— und Nebenbauten mit höchstens 30 ms Grundfläche sind Flachdächer-zulässig.Bei Mehrfamilienhäusern muss die Firstlinie dos Daches parallel zur längeren Gebäudeseite verlaufen. Dacheinschnitte sind nicht-zulässig, liegende Dachfenster nur bei untergeordneten Räumen. Die Summe der--vertikal in Erscheinung tretenden Flächen der Dachaufbauten und liegenden Dachfenster darf maximal 30 Prozent der vertikal in Erscheinung tretenden Dachflächen betragen.