Überbauungsplan Glocke II
Special-use plan · Grabs
Document
- Number
- 2017-3060
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Grabs
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Apr 19, 2017
- In force since
- Apr 19, 2017
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen B audepartem ent
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen ____________
A -P ost
19. April 2017
Gemeinderat Grabs Sporgasse 7 9472 Grabs
Geschäft Nr. 17-1428 G em einde Grabs: G en ehm igung von G em eindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
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Ü b erbauungsplan G locke II
•
A u fhebung Ü berb au u n g sp lan Glocke
1
A u sg an slag e
Der Gemeinderat hat am 23. Januar 2017 den Überbauungsplan Glocke II mit besonde ren Vorschriften erlassen. Gleichzeitig wurde der bestehende Überbauungsplan Glocke, vom Baudepartement am 4. September 1991, aufgehoben. Die Erlasse wurden vom 1. Februar bis am 2. März 2017 öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind keine eingegangen.
2
E rw ägungen
Das Gebiet des Gasthauses Glocke ist Teil des Grabser Mühlbachs. Der Mühlbach ist eine wichtige Lebensader im Dorf und seit dem 15. Jh. mit oberer und unterer Mühle be legt. Mit seiner Länge von 1.7 km und vielfältigen gewerblichen Nutzung ist der Grabser Mühlbach in der Schweiz einmalig. Das Gasthaus Glocke ist gleichzeitig auch die ehema lige Mühle zur Glocke und wohl um 1842 erneuert worden. Sie liegt in prominenter Lage unmittelbar unterhalb der Wispelmühle am Anfang des Grabser Mühlbachs beim Eintritt ins Dorf. Aufgrund der kantonalen Bedeutung des Grabser Ortsbildes und des denkmalpflegeri schen W ertes des Gasthauses Glocke ergeben sich folgende Pflichten: - Vor Abbruch des Gasthauses Glocke ist dieses inklusive Gewölbekeller zu dokumen tieren.
17-1428 / 5 2 4 2 2 3 J 17949
- Der Gewölbekeller ist zusätzlich durch die kantonale Denkmalpflege aufzunehmen. - Vor Abbruch ist die kantonale Denkmalpflege frühzeitig zu kontaktieren. Kontaktperson: Regula Graf-Keller, 058 229 87 49
3
D ispositiv
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das B audepartem ent:
1. 2. 3.
Der Überbauungsplan Glocke II wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Der Überbauungsplan Glocke vom 4. September 1991 wird aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'810.~ (davon Anteil AFU-RU 560.-).
R echtsm ittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Genehmigte Erlasse (je einfach) Einzahlungsschein Kopie
-
-
Rechtsabteilunq (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst Amt für Kultur, Denkmalpflege Kantonspolizei, Verkehrstechnik
Plan
Legende Überbauungsplan Glocke II
Kanton St. Gallen
Festlegungen
1—
Gemeinde Grabs
Geltungsbereich Überbauungsplan Glocke II
Art. 1 Bau bereich Regelbauweise
Art. 8 Markierungslinien für Mehrfamilienhäuser
Art. 6 Markierungslinie für Verbindungsbauten
Art. 7 Bereich Zufahrten Parkierungen (Schützenhaus / Einstellhalle)
Art. 3 Bereich oberirdische Parkierungen
Art. 4 Bereich Vorplatz
Art. 14 Umgebungsfläche
Art. 13 ----------- ►
Hauptfirstrichtung
Art. 12 A
A
Zufahrt zu Parkierung ab öffentlicher Strasse
Art. 3 Einfahrt unterirdische Parkierungsanlage
Art. 3 A
Eingang oberirdisch zu Mehrfamilienhaus (neu)
Art. 3 Standort Einzelbaum
3 more articles
Art. 14 S
Standort Spielplatz
Art. 15 A
Standort Aufenthaltsfläche
Art. 15 1----------------
1
Überbauungsplan Glocke II
BVo
1
1:500 Hinweise Vom Gemeinderat erlassen am 23. Januar 2017
Baute, bestehend Baute, abzubrechen
Der Stv. des Gemeindepräsidei
Richtprojekt Gewässer, offen
Der I
Eingedolter Gewerbekanal gemäss Schutzverordnung der Gemeinde Grabs
(schreiber
Gewässerabstand gem. Übergangsbestimmungen Art. 62 GSchV Übrige Planinhalte ffentlich aufgelegt vom:
ruar 2017 bis 2. März 2017
Vom Baudepartement des Kt. St. Gallen genehmigt am
1 9. APR. 2017
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amt«
3. August 2016 /17. Januar 2017.
nicAtwickluogu nd Geoinformation
MUGWYLER & MUGWYLER Architektur
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Raumplanung
Oberalpstrasse 35 Fon 081 534 55 40
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Beratung
7000 Chur [email protected]
besondere Vorschriften
Kanton St. Galten G e m e in d e G ra b s
h Besondere Vorschriften (BVo) Anpassung Überbauungsplan Glocke II
Vom Gemeinderat erlassen am 23. Januar 2017 Der Stv. des Gemeindepräsidenten
Der Ritsschreiber
Öffentlich aufgelegt vom:
l/F e b ru a r 2017 bis
2. März 2017
Vom Baudepartement des Kt. St. Gallen genehmigt am
1 9. APR. 2017
Mit Ermächtigufig Der Leiter des Amtes für Raumsntwtektüngljnd Geoinformation
* / MUGWYLER & MUGWYLER ARCHITEKTUR - RAUMPLANUNG - BERATUNGEN
Impressum G em ein de G em einde Grabs Sporgasse 7 9 4 7 2 Grabs K o n tak tp e rso n W erner H efti R atsschreiber
B earb e itu n g / Ü b e ra rb e itu n g nach d e r V o rp rü fu n g M u gw yler & M ugw yler R aum planung und A rc h ite k tu r O beralpstrasse 35, C H -70 00 Chur
Urs M ugw yler +41 81 5 3 4 55 40 info@ m m ar.ch E rstellu ng 22. Juni 20 15 B earbeitu ngsstand 3. A ugust 2 0 1 6 / 17. Januar 2 0 1 7 1 7 0 1 1 3 BVo ÜB G locke in G rabs.docx
Gemeinde Grabs Ü berbauungsplan G locke II BVo 17. Januar 20 17
I.
Allgemeines
Art. 1 G eltungsbereich
' Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan“ Überbauungsplan Glocke II“ im Massstab 1:500, den besonderen Vorschriften (BVO) sowie dem Planungsbericht m it dem R ichtprojekt im Anhang B. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie die besonderen V orschriften sind ver bindlich. Die übrigen Planelemente sowie das R ichtprojekt im Anhang zum Planungsbericht sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. 3 Der „Überbauungsplan G locke“ vom 26. Novem ber 1990, genehm igt vom Baudepartem ent des Kantons St. Gallen am 4. Septem ber 1991, w ird durch den vorliegenden „Ü berbauungs plan Glocke 11“ aufgehoben und ersetzt.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt nam entlich: a)
Die Sicherung einer der Zentrumslage entsprechend dichteren Wohnbebauung, welche sich gut ins O rtsbild einfügt;
b)
die Sicherung einer zweckmässigen Erschliessung der neuen Wohnbebauung;
c)
die Sicherung einer zweckmässigen, auf die neue W ohnbebauung abgestim m te Er schliessung des Schützenhauses;
II.
d)
die Sicherung eines adäquaten Ersatzbaus fü r das ehemalige Restaurant Glocke;
e)
die Sicherung einer dem Dorfbild und der Nutzung entsprechenden Freiraum gestaltung.
Erschliessung
Art. 3 Bereich Zufahrt
Schützenhaus
Das Schützenhaus ist über einen Zufahrtsw eg im bezeichneten Bereich zu erschliessen. Es ist eine Fahrbahnbreite von bis 3.50 m zulässig.
A rt. 4
A utoabstellplätze
' Die Bew ohnerautoabstellplätze der M ehrfam ilienhäuser sind in einer unterirdischen Sam melgarage zusammenzufassen und ab der bezeichneten Zu- und W egfahrt zu erschliessen. 2 Besucherautoabstellplätze der M ehrfam ilienhäuser sind oberirdisch im bezeichneten Bereich an der Sägengasse und dem Vorplatz gemäss nachfolgendem Art. 14 zulässig. A utoabstell plätze fü r Benutzer des Schützenhauses sind oberirdisch im bezeichneten Bereich beim Schüt zenhaus anzuordnen. 3 Die oberirdischen Abstellplätze beim Schützenhaus und an der Sägengasse sind sickerfähig auszuführen.
Art. 5 Fusswege
Die M ehrfam ilienhäuser sind über Fusswege an die Dorfstrasse respektive an den Vorplatz gemäss nachfolgendem Art. 14 und an die Sägengasse anzubinden. Sie sind m öglichst sicker fähig und ohne Niveausprünge sowie m indestens in einer Breite von 1.20 m zu erstellen.
3
Gemeinde Grabs Ü berbauungsplan G locke II BVo 17. Januar 20 17
III.
Bebauung
Art. 6 M arkierungslinien für
M ehrfam ilienhäuser
1 Die M arkierungslinien fü r M ehrfam ilienhäuser geben die Lage sowie die maximale Ausdeh nungen der darauf zu erstellenden Häuser in Breite, Tiefe und Höhe, unabhängig der Regel bauweise, wieder. Es gelten die folgenden Firsthöhen und Anzahl Vollgeschosse: a) b)
M arkierungslinie A: M arkierungslinien B und C:
14.50 m 11.00 m
3 Vollgeschosse 2 Vollgeschosse
2 Die M arkierungslinien für M ehrfam ilienhäuser legen auch allfällig reduzierte Grenz- und Strassenabstände in ihrer maximalen Unterschreitung fest. 3 Ausserhalb der M arkierungslinien fü r M ehrfam ilienhäuser sind nur Vordächer als W itterungs schutz der Eingangsbereiche und abgesetzte Zweiradabstellplätze zulässig. Balkone dürfen nicht als Anbauten ausgebildet werden.
Art. 7 M arkierungslinien
Verbindungsbau
Im bezeichneten Bereich dürfen nur eingeschossige Verbindungsbauten zwischen dem beste henden Gebäude und dem Neubau e rste llt werden. Die Fassadenhöhe ab Vorplatz bis Ober kante Dachabschluss darf maximal 4.00 m betragen
Art. 8 Baubereich
Regelbauweise
1 Die Bauweise rich te t sich nach den Regelbauvorschriften sowie den nachfolgenden Art. 11 und Art. 12. 2 Die Breite der giebelseitigen Fassaden darf max. 12.00 m betragen.
Art. 9 An- und Nebenbauten
An- und Nebenbauten richten sich nach den Regelbauvorschriften.
A rt. 10
Ausnützung
Für die Überbauung der M ehrfam ilienhäuser gemäss A rt. 6 kann der G em einderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens fü r ein überzeugendes Projekt, unter Einhaltung des A rt. 27 BauG, eine M ehrausnützung von maximal 20 % der zonengemässen Ausnützung gewähren.
Art. 11 A rchitektonische
G estaltung
' Bauten sind so zu gestalten, dass sie sich bezüglich Grösse (unter Beanspruchung der durch die M arkierungslinien definierten maximalen Ausdehnung gemäss Art. 6 hiervor), Form, Ma terial und Farbe gut in das bestehende D orfbild einfügen. Die M ehrfam ilienhäuser gemäss Art. 6 sind hinsichtlich der vorgehenden Punkte einheitlich zu gestalten. 2 Die Fassaden der M ehrfam ilienhäuser gemäss A rt 6 sind m it Holz oder m it einem kleinteiligen Eternit (Schindeln) zu verkleiden oder allfällig zu verputzen und in Erdtönen auszuführen. Die Detailausführung des Projekts inkl. Farbgebung und M aterialisierung ist rechtzeitig vor Ausführung m it der kantonalen Denkm alpflege zu besprechen. 3 Balkone bei M ehrfam ilienhäusern gemäss A rt 6 sind eingezogen in die Fassade integriert, auszuführen. 4 Nebenbauten zu den M ehrfam ilienhäusern gemäss vorgehendem Art. 6 haben sich gestalte risch an die M ehrfam ilienhäuser anzulehnen und sich diesen unterzuordnen. 5 M it der Baueingabe zu den M ehrfam ilienhäusern gemäss A rt. 6 ist ein detailliertes Material und Farbkonzept einzureichen. Die Bew illigungsbehörde kann Bem usterung verlangen.
4
Gemeinde Grabs Ü berbauungsplan G locke II BVo 17. Januar 2017
Art. 12 Dachgestaltung
1 Bauten, m it Ausnahme von An- und Nebenbauten sowie Verbindungsbauten gemäss Art. 7, sind nur m it sym m etrischen Satteldächern und m it einer Dachneigung zwischen 30 ° und 40 ° zulässig. Innerhalb der M arkierungslinien gemäss Art. 6 gelten die bezeichneten H auptfirst richtungen. 2 Flachdächer sind zu begrünen. Die M ehrfam ilienhäuser innerhalb der M arkierungslinien nach
Art. 6
sind m it braunen Tonziegeln zu decken.
IV.
Umgebung
Art. 13 Umgebungsfläche
1 Die bezeichnete Umgebungsfläche ist, m it Ausnahme der oberirdischen Parkierungsbereiche, der Erschliessungs- und Spielflächen sowie der privaten und gem einschaftlichen A ufent haltsflächen, als Wiese zu gestalten. Die Sammelgarage ist vollständig zu überdecken. 2 M it der Baueingabe zu den M ehrfam ilienhäusern ist ein Um gebungskonzept m it Angaben zur M aterialisierung, Bepflanzung, Anzahl und Lage der hochstäm m igen Bäume sowie der Gestal tung der vertikalen Terrainversätze und des Spielplatzes einzureichen. 3 Es sind keine Pflanzen der „schwarzen Liste“ der schweizerischen Kommission fü r die Erhal tung von Wildpflanzen SKEW zulässig. Es sind hochstäm m ige Laubbäume zu pflanzen und zu unterhalten. Die Anzahl der Bäume sowie deren Lage, ist im Rahmen des Umgebungskonzeptes gemäss Abs. 2 hiervor aufzuzei gen und festzulegen.
4 more articles
Art. 14 Bereich Vorplatz
1 Im bezeichneten Bereich ist ein Vorplatz einheitlich zu gestalten. Er ist vorzugsweise m it Kies, Natursteinpflasterung oder einer anderen sickerfähigen Kom bination auszuführen. Sollte die bestehende Nutzung (z.B. W aschplatz) eine solche O berflächenm aterialisierung noch nicht zulassen, kann die Bewilligungsbehörde auch andere M aterialien bewilligen. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt jedoch die ausschlaggebende Nutzung wegfallen, kann die Baubehörde im Rahmen eines Baugesuches, und unter Vorbehalt der Verhältnism ässigkeit, die Anpassung des Belages des Vorplatzes verlangen. 2 Allfällige Parkierungsanlagen haben sich der Platzgestaltung unterzuordnen. 3 Der im Plan 1:500 bezeichnete Baum ist zu erhalten. Sollten baum pflegerische resp. sicher heitstechnische Massnahmen eine Entfernung des Baumes verlangen, ist dieser m öglichst gleichw ertig zu ersetzen. Massnahmen die zu einer Entfernung des Baumes führen können, sind von einem unabhängigen Fachmann vorgängig zu prüfen und zu bestätigen.
A rt. 15
A ufenthalts- und Spielflächen
1 Im bezeichneten Bereich ist eine gem einschaftliche Aufenthaltsfläche m it Sitzgelegenheiten zu erstellen. 2 Im bezeichneten Bereich ist ein altersgerechter Spiel- und Begegnungsplatz inklusive Sitzge legenheiten zu erstellen. 3 Der Spielplatz und die Aufenthaltsfläche sind m it Sonnenplätzen und einer angemessenen Beschattung (z.B. natürliche Beschattung durch Bäume) anzulegen. 4 Die genauen Standorte der Aufenthalts- und Spielflächen innerhalb der im beiliegenden Plan 1:500 bezeichneten Bereiche, werden von der Baubewilligungsbehörde im Rahmen des Um gebungskonzeptes gemäss Art. 13 Abs. 2 hiervor bewilligt.
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Gemeinde Grabs Ü berbauungsplan G locke II BVo 17. Januar 2017
V.
Umwelt und Übriges
Art. 16 Energie
Es sind m indestens 40 % des zulässigen Energiebedarfes fü r die Heizung und des W armwas sers m it erneuerbaren Energien oder Abwärme zu decken. Photovoltaikanlagen (PV) dürfen nur m it Zustim m ung der kant. Denkmalpflege in sta lliert werden.
Art. 17
Art. 18 Schm utz-und M eteor
wasser
Zugang Gewerbekanal
Schmutz -und M eteorwasser sind im Trennsystem bis zur entsprechenden kom m unalen An schlussstelle zu führen. Das M eteorwasser ist in erster Priorität versickern zu lassen, in zwei te r P riorität zu retendieren und in d ritte r Priorität abzuleiten. M it der Baueingabe ist ein Ent wässerungskonzept (zum Beispiel innerhalb des Kanalisationsplanes) einzureichen.
Der Gewerbekanal darf überbaut werden. Der Zugang zur Einholung fü r U nterhaltsarbeiten ist nach Absprache m it dem Besitzer des Kanales sicherzustellen.
6
G em ein d e Grabs Ü berbauungsplan G locke II BVo 17. Januar 2017