Änderung Graben - Genehmigung

Zoning plan · Grabs · Repealed Mar 1, 2026

Document

Number
1986-3011
Kind
Zoning plan
Commune
Grabs
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Apr 4, 1986
In force since
Apr 4, 1986
Repealed
Mar 1, 2026

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Grabs with its building zones.Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Baudepartement

des Kantons St. Gallen

St. Gallen, 4. April 1986

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03

Gemeinderat 9472 Grabs

Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes

(sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung einge­

Show the full text

reicht:

- Zonenplanänderung Graben (Parzelle Nr. 135)

- Zonenplanänderung Krebsengraben (Parzelle Nr. 378) Durch die Zonenplanänderung "Graben'' wird die Parzelle Nr. 135

neu der Landwirtschaftszone (bisher übriges Gemeindegebiet) zuge­

teilt. Mit der Zonenplanänderung "Krebsengraben'' soll anderseits

die Parzelle Nr. 378 der Gewerbe-Industrie-Zone (bisher übriges

Gemeindegebiet) zugewiesen werden, um der Interrondo AG die Erwei­ terung ihres bestehenden Betriebes auf der angrenzenden Parzelle

Nr. 380 zu ermöglichen. Nach der Karte der Fruchtfolgeflächen

handelt es sich.bei der Parzelle Nr. 378 um Fruchtfolgefläche der

Kategorie III (bedingt nutzbare Fruchtfolgeflächen).

Nach Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz BauG ist Land, das sich im beson­ derem Mass für den Ackerbau eignet, der Landwirtschaftszone zuzu­

weisen, wenn keine übergeordneten Interessen eine andere Nutzung

2

erfordern. Im gegebenen Fall kann die vorn Gemeinderat vorgenommene Interessenabwägung zugunsten der Erweiterung des bestehenden Be­

triebes gebilligt werden. Der Gemeinderat wird jedoch angewiesen,

die Interrondo AG darauf hinzuweisen, dass an weitere Einzonungen

in diesem Gebiet strenge Anforderungen gestellt werden. Es liegt

im eigenen Interesse der Interrondo AG, wenn sie diesem Urn�tand

Rechnung trägt und bereits für den geplanten Erweiterungsbau eine

möglichst flächensparende Bauweise wählt (Berücksichtigung späterer

Aufstockungsmöglichkeiten, unterirdische Parkierung usw.).

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über

die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung

mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwal­

tung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Der Gemeinderat Grabs wird angewiesen, die Interrondo AG im

Sinn der Erwägungen darauf hinzuweisen, dass an weitere Einzo­

nungen im Bereich ihres Betriebsareals strenge Anforderungen

gestellt werden.

3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43

Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regie­

rungsrat erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Der Vorsteher:

Dr. w. Geiger Regierungsrat

3

Beilagen:

- genehmigte Erlasse (2-fach) - Einzahlungsschein

Kopie:

- Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2)