Teilzonenplan Glocke - Genehmigung
Zoning plan · Grabs · Repealed Mar 1, 2026
Document
- Number
- 1991-3012
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Grabs
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Sep 4, 1991
- In force since
- Sep 4, 1991
- Repealed
- Mar 1, 2026
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Text
Baudepartement des Kantons St. Gallen
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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60
Zur Ke,nntnlsn,q.hme an GEnneinaerat
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St. Gallen, 4. September 1991
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Genehmigung von Gemeindeerlassen
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Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung einge reicht: - Teilzonenplan Glocke - Ueberbauungsplan Glocke
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Der Erlass sieht vor, im Gebiet "Glocke" eine Fläche von rund 8'000 m2 dem Baugebiet zuzuweisen, die nach dem Zonenplan der Gemeinde Grabs vom 2. Februar 1983 dem übrigen Gemeindegebiet zugeteilt ist. Ungefähr 750 m2 sollen der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, rund 7'200 m2 der Wohn-Gewerbe-Zone für zwei geschossige Bauten zugeschieden werden. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass der geltende Zonenplan der Gemeinde Grabs noch grosse unüberbaute Flächen aufweist, vor allem hinsichtlich der Wohnzonen. Auch in Wohn-Gewerbe zonen sind Wohnbauten grundsätzlich zulässig. Sie haben
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indes dargelegt, dass die fragliche Fläche einem Baugeschäft als Betriebsgelände dienen soll. Unter Berücksichtigung des mit der Einzonung verbundenen zwecks und des Ermessensspielraumes der politischen Gemeinde nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG kann der Teilzonenplan Glocke genehmigt werden. Der Ueberbauungsplan Glocke ist recht- und zweckmässig und kann ebenfalls genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'200.-- (Fr. 400.- für den Teilzonenplan, Fr. 800.-- für den Ueberbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
(/\.(/L Dr. W. Geiger
Regierungsrat
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Beilage: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein Kopie: - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2)
Kopie an: /1de/t.a-o--oierarn-t/(/ {o. g_ $1/( (rnJ E2 s-J ßa.b<'.a,-·n/1 l7-. 9, �
Legal bases
sGS 672.11 · Cantonal
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal