Teilzonenplan Mühlbachweg - Genehmigung
Zoning plan · Grabs · Repealed Mar 1, 2026
Document
- Number
- 1994-3013
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Grabs
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Sep 26, 1994
- In force since
- Sep 26, 1994
- Repealed
- Mar 1, 2026
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Grabs with its building zones.Open the full map
Files
GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
·' Baudepartement
des Kantons St.Gallen
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Telefax 071 21 39 60
Ressort Bernet
Sitzung vom St. Gallen, 26. September 1994
·Gemeinderat 9472 Grabs
0,3 • i__::iictob, ::_�t 1951/--
PROT. ---· SE"ITE
Show the full text
VB FB
Nr. 13,2.2
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung einge reicht: - Teilzonenplan Masis - Teilzonenplan Mühlbachweg Der erstgenannte Erlass sieht vor, eine Fläche von rund 6 ha m2, die nach dem rechtsgültigen Zonenplan der Wohnzone WE zugeschieden sind, neu dem übrigen Gemeindegebiet zuzuscheiden. Gleichzeitig soll eine angrenzende Fläche von rund 900 m2, neu der Wohnzone WE zugeschieden werden. Mit dem Teilzonenplan Mühlbachweg soll eine rund 1,8 m2 grosses Gebiet, das nach geltendem Recht in der Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen liegen, neu teilweise dem übri gen Gemeindegebiet (rund 1,5 ha}, teilweise der Wohnzone W 2 (un gefähr 3'000 m2) zugeordnet werden. Die Prüfung ergibt, dass die beiden Erlasse genehmigt werden kön nen. Der positive Entscheid ist nur deshalb möglich, weil insge samt die Fläche der Bauzone erheblich reduziert wird. Ohne diesen
- 2 -
Umstand hätte selbst die geringfügige Ausdehnung bzw. Abrundung der Wohnzonen in den Gebieten Masis und Mühlbach nicht genehmigt werden können. Ihr Zonenplan enthält unverändert sehr grosse Nut zungsreserven aller Art. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'000.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen
Der Vor�
Dr. W. Kägi
Regierungsrat Beilage: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie: - Planungsamt - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2)
Legal bases
sGS 672.11 · Cantonal
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal