Teilrevision Zonenplan - Genehmigung

Zoning plan · Grabs · Repealed Mar 1, 2026

Document

Number
2014-3010
Kind
Zoning plan
Commune
Grabs
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Mar 17, 2014
In force since
Mar 17, 2014
Repealed
Mar 1, 2026

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

B a u d e p a rte m e n t, A m t fü r R a u m e n tw ic k lu n g und G e o in fo rm a tio n , L ä m m lis b ru n n e n s tra s s e 54, 9001 S t G a lle n

A-Post Gemeinderat Sporgasse 7 Postfach 64 9472 Grabs

17. März 2014

Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilrevision Zonenplan

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•

Änderung Baureglement

Die Gemeinde hat die kommunale Richtplanung überarbeitet, sie wurde am 23. Mai 2011 vom Kanton mit einigen Anmerkungen zur Kenntnis genommen. Der aktuelle Zonenplan stammt aus dem Jahr 1983. Dieser soll gestützt auf die Festlegungen des Richtplans re­ vidiert werden. Die Teilrevision des Zonenplans und die Änderung des Baureglementes wurden vom Gemeinderat am 21. Januar 2013 erlassen und vom 13. Februar 2013 bis am 14. März 2013 öffentlich aufgelegt. Gemäss Angaben der Gemeinde sind gegen die Teilrevision des Zonenplans zahlreiche Einsprachen eingegangen. Diese sind teilweise geschützt, zurück gezogen oder abgewiesen worden. Die Anpassungen des Zonenplans aus den Einspracheentscheiden wurden vom Gemein­ derat am 19. August 2013 erlassen und vom 28. August 2013 bis am 26. September 2013 öffentlich aufgelegt. Dazu ist eine Einsprachen eingegangen. Die Zonenplanänderungen wurden vom 28. August 2013 bis am 7. Oktober 2013 sowie vom 9. Oktober 2013 bis am 18. November 2013, die Änderung Baureglement von 16. Oktober 2013 bis am 25. November 2013 dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen. Gegen den zustimmenden Entscheid der Bürgerschaft wurde ein Rekurs erhoben, der gemäss Angaben der Gemeinde wieder zurückgezogen wurde.

14 -1 3 0 6 / 3 7 2 1 3 5 _ 9 3 7 3 5 .d o c x 3 7 2 1 3 5 _ 9 3 7 3 5 .d o c x

Die Erlasse wurden einer kantonalen Vorprüfung unterzogen (Bericht vom 23. Dezember 2012). Die zwingenden Anmerkungen wurden berücksichtigt. Der Planungsbericht zeigt auf, dass in der Gemeinde grosse Reserven an unüberbauten Bauzonen vorhanden sind. Mit der Teilrevision werden - in geringem Masse - auch neue Bauzonen ausgeschieden. Der Erlass kann daher nur unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 4'450—.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie

ReohlsabteiJung

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Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt, Rechtsdienst Am t für Umwelt und Energie, Recht und UVP Kantonsforstamt Amt für Natur, Jagd und Fischerei Amt für öffentlichen Verkehr

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