Abbauplan Cher
Special-use plan · Gommiswald
Document
- Number
- 2013-4861
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Gommiswald
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Oct 19, 2010
- Approved
- Jan 25, 2013
- Published
- Oct 28, 2010
- In force since
- Jan 25, 2013
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Am t fü r Raumentwicklung und Geoinformation Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Gommiswald Rietwiesstrasse 2
2 5 .Januar 2013
8737 Gommiswald
Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
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Abbauplan Cher
Der Erlass wurde vorgeprüft und überarbeitet. Nach intensiver Zusammenarbeit und diver sen Anpassungen/Ergänzungen ergibt die Genehmigungsprüfung, dass der Erlass rechtund zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Der Teilstrassenplan "Cher" ist Bestandteil des Abbauplans; die Verfügung des Tiefbau amts vom 21. Nov. 2012 ist somit integrierender Bestandteil dieser Verfügung (Beilage). Die Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeitsbericht, d.h. das Schreiben des Amtes für Umwelt und Energie vom 21. Dezember 2012, ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Nicht Bestandteil des Abbauplans und ausnahmsweise erst im Zeitpunkt des Abbauge suchs sind die folgenden Unterlagen zur Genehmigung/Bewilligung einzureichen: Baugesuch für den Abbau (Etappen freigabe für die ersten Etappen) Das Baugesuch (Abbau und Rekultivierung) ist mit der Ergänzung der FSK-Rekultivierungsrichtlinie bezüglich FFF zu ergänzen (vgl. Bericht OePlan GmbH S. 7). Teilstrassenplan für den Wanderweg entlang Fliessgewässer Gewässerraumfestlegung (für alle betroffenen Gewässer) Wasserbauprojekte (Offenlegung Harrisgraben und Huetbach) Auf der Grundlage des Abbauplans kann grundsätzlich die Abbaubewilligung mit Auflagen in Aussicht gestellt werden.
11-4111 / 316897 73215 316897_73215
Wir machen an dieser Stelle darauf aufmerksam, dass für die geplanten Eingriffe an den Gewässern das Planverfahren nach Art. 21 WBG durchzuführen ist. Aufgrund des Projekts der OePlan GmbH Balgach vom 15. August 2012 sind die vorliegenden Projektunterlagen nach Ansicht der zuständigen Fachstellen bewilligungsfähig (vgl. Vorprüfung vom 5. Nov. 2012, Beilage).
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Der Teilstrassenplan "Cher" ist Bestandteil des Abbauplans; die Verfügung des Tief bauamts vom 21. November 2012 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 3. Die Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeitsbericht, d.h. das Schreiben des Amtes für Umwelt und Energie vom 21. Dezember 2012, ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 6'340.-. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation Am t für Um welt und Energie Tiefbauam t
Fr. Fr. Fr.
2 '0 0 0 .~ 4'0 00.-3 4 0 .-
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Strauss
-
Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan vom 21. November 2012 Schreiben des Amtes für Umwelt und Energie vom 21. Dezember 2012 (Beurteilung von Projekt und UVB)
11-4111 / 316897,73215
-
Vorprüfung Offenlegung Huetbach und Harrisgraben vom 5. November 2012 (inkl. 4 Projektmappen ohne Bericht OePlan GmbH)
Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Unterlagen) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Unterlagen) - Tiefbauamt Rechtsdienst - Amt für Umwelt und Energie, R. Brem (inkl. Unterlagen) - Amt für Natur, Jagd und Fischerei
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11-4111 / 316897_73215
3/3
Plan
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Kanton St. Gallen Gemeinde Gommiswald
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m
Johann Müller AG, Schmerikon
Abbauplan Cher Abbauplan nach Baugesetz, Art. 28 quater
Ausgangszustand 1:1000 232'300
Vom Gemeinderat erlassen a m
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Der Gemei
2 6, Nov. 2010
Öffentlich aufgelegt v o m .......
2 5, iAN. 2013
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt a m ............. O^. S T .
Mit Ermächtigung
q
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformationen:
htonsforstamt St.Gallen erlassen am
Waldgrenzen
232 200
Der Kafffonsoberförster: H=573.94 @
ffentlich aufgelegt v o m
SG-KB2
bis J A Juni 2611
L & .M a iJ p lj......
In Rechtskraft erwachsen am ....1.5,. K l .2011 Der Kantonsoberförster:
,Ä l# r \ a issi Die Projektverfasser:
Die Gesuchstellenn: Schmerikon, den Ì
Johann Müller AG Allmeindstrasse 11 8716 Schmeri
^
Schällibaum AG Speerstrasse 34d 8738 Uetliburg
Uetliburg, den X 4 OS Z o x o
23210 0
Festlegungen
H=570.92
Hinweise best. Gebäude best. Strasse Wald Uznach
Stockgrenze vgl. Detailplan Nr. 03304-005 —
—
—
•
Waldgrenze vgl. Detailplan Nr. 03304-005 Hecke
______________
offenes Gewässer
+
232'OOQ
232'OOQ
eingedoltes Gewässer Piezometermessungen Kernbohrungen best. W anderwege mit Hartbelag best. W anderwege ohne Hartbelag . ,
; :
:
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■'
,
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X,
231'900 231'900
^#000919
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OePlan
PlanNr.
Spinnereistr. 29 8640 Rapperswil
03304 - 001
Format
60/105
Potdatum
10.09.2010
S ch ä llib a u m AG In g e n ie ure und A rc h ite k te n
Datum
14.11.2008 / SW
Speerstrasse 34d, CH - 8738 Uetliburg
Rev.
10.09.2010/a p
Sachbearbeiter Stefan Bachmann
Rev
Tel +41 (0)71 987 60 90
Rev.
Plan
/
Kanton St. Gallen Gemeinde Gommiswald
/
Die Grundeigentümer: Gemeinde Gommiswald
Johann Müller AG, Schmerikon
Parzelle Nr. 104 Widmer Thomas und Widmer-Rüegg Claudia Harris 8737 Gommiswald
Abbauplan "Cher"
Gommiswald, den
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ß
&
Abbauplan nach Baugesetz, Art. 28 quater Parzelle Nr. 112 und Parzelle Nr. 952 Politische Gemeinde Gommiswald Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald
Endzustand 1:1'000
Gommiswald, den
1 2» O kt. 2010
Gemeinderat Gommiswald
T
Parzellen Nr. 113, 116, 126, 477, 561 und 795 Johann Müller AG Allmeindstrasse 11 8716 Schmerikon
Vom Gemeinderat erlassen a m ..... 1.3, .Okt. 2010
Parzelle Nr. 123
Der Gemeindepräsident:
Bürli Werner Kehr 8737 Gommiswald
Der Gemeinden
Öffentlich aJrcjelegt v o m
2 6. Nov. 2010
bis
2.8.. O.k.t. .2010
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am ....?..5.'..l*li:.2C13
Schmerikon,
y/ü. 'UìÀQ
232300
232'300
Gommiswald, den
Parzelle Nr. 125 Ortsgemeinde Gommiswald Bernet Roman Sulzweidstrasse 13 8737 Gommiswald
Gommiswald, den
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»
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformationen:
% enmauer neu
232'200
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/ Die Projektverfasser:
Die Gesuchstellerin: Schmerikon, den
Johann Müller AG Allmeindstrasse 11 8716 Schmerikdn
? J .c j Uj I c jf
Uetliburg, den
Schällibaum AG Speerstrasse 34d 8738 Uetliburg
232'100
232100
+
LEGENDE Hinweise
Festlegungen
••••••••••
Planungsperimeter
Wald
Nassstandort, Weiher Endgestaltung
offenes Gewässer
Bach-, Grabenöffnung
eingedoltes Gewässer
Oberflächenentwässerung
best Strasse
Magerwiese, Krautsam
best Gebäude
best Gehölz Hochstamm-Feldobstbaum oder standortgerechter Einzelbaum
bachbegleitende, standortgerechte Gehölze (Kopfweide/ -esche, Sträucher)
©
!t □ BS3G
Baggerschlitz Bodenbeurteilend
232'000
+
+
232'000
Abbauperimeter
Hecke Wanderwege: Höhenkurven (Ausgangslage) best. Wanderweg neue Höhenkurven Abgebrochene Gebäude
T" neuer Wanderweg s: s
Neuer Standort Gebäude
— Neubau b =1.5m t-
Neue Trockenmauer
I
Brücke, Überfahrt neu
-
Sitzbank neu
23 r 900
231'900
46000019
OePlan
Spinnereistr. 29 8640 Rapperswil
PlanNr.
03304 - 003
Format
60/126
Plotdatum
14.09.2010
Datum Rev. Rev. Rev.
14.11.2008 / SW 10.09.2010/a p
S ch ä llib a u m AG In g e n ie u re und A rc h ite k te n
Speerstrasse 34d, CH - 8738 Uetliburg Sachbearbeiter Stefan Bachmann Tel +41 (0)71 987 60 90 [email protected]
besondere Vorschriften
i
Schällibaum AG Ingenieure und Architekten
s
Speerstrasse 34d 8738 Uetliburg Tel
071 / 987 60 90
Fax 071 / 987 60 91
Filialen
Uetliburg Herisau Jona St. Gallen Wattwil
Besondere Vorschriften 10.09.2010
Bauherr Objekt
Johann Müller AG, Schmerikon Kiesabbau Cher, Gommiswald
Kiesabbau Cher, Gommiswald
Besondere Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
B 1.1
Art. 1 Zweck
3
1.2
Art. 2 Geltungsbereich / Verbindlichkeit
3
1.3
Art. 3 Betriebsregelungen
3
1.4
Art. 4 Erschliessung
3
1.5
Art. 5 Wanderweg
4
1.6
Art. 6 Bauten und Anlagen während des Abbaubetriebs
4
1.7
Art. 7 Kantonsarchäologie
4
1.8
Art. 8 Kleinleberäume von Tieren und Pflanzen
4
1.9
Art. 9 Ausmass / Begrenzung des Abbaus
4
1.10
Art. 10 Etappierung
4
1.11
Art. 11 Endgestaltung
5
1.12
Art. 12 Garantie / Sicherheit
5
03304W_BesondereVorschriften.doc
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Kiesabbau Cher, Gommiswald
Besondere Vorschriften
Besondere Vorschriften Vorbehalt übergeordnetes Recht Soweit der Abbauplan nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung eine besondere Regelung treffen, bleiben die Vorschriften von Bund, Kanto nen und Gemeinde Vorbehalten.
1.1
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Art. 1 Zweck
Mit dem Abbauplan soll eine Kiesgrube zur Gewinnung von Kies-Sand ermöglicht werden. Der Endgestaltungsplan soll die Rekultivierung bzw. die Renaturierung regeln. Der Plan trifft Aussagen über die Erschliessung, einen einwandfreien Be trieb sowohl der Abbaustelle als auch der Rekultivierung, die Etappierung, eine gut in die Landschaft eingepasste Endgestaltung sowie über die Leistung einer Sicherheitsgarantie.
1.2
Art. 2 Geltungsbereich / V erbindlichkeit
Der Abbauplan und die damit verbundene Rekultivierung bzw. Renaturie rung gelten für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zu den einzelnen Plänen als Festlegung bezeichneten Planelemente, die Schnitte, sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind weg leitend.
1.3
Art. 3 Betriebsregelungen
Abbaubetrieb Der Abbau des Materials darf nur an Werktagen (ohne Samstage) von 0700 Uhr bis 1200 Uhr und von 1300 Uhr bis 1800 Uhr erfolgen. Wiederauffüllung Für die Wiederauffüllung darf nur unverschmutztes Aushubmaterial sowie saubere Rückstände aus der Kiesaufbereitung verwendet werden. Zur Sicherstellung der Annahme von ausschliesslich unverschmutztem Mate rial sind die Bestimmungen im technischen Bericht einzuhalten. Es ist auch Dritten aus der Region möglich, solches Material in den Kies abbau Cher einzubringen. Die Wiederauffüllung darf nur an Werktagen (ohne Samstage) von 0700 Uhr bis 1200 Uhr und von 1300 Uhr bis 1800 Uhr erfolgen.
1.4
Art. 4 Erschliessun
Die Erschliessung auf der Rickenstrasse besteht aus einem Vorsortier streifen für Linksabbieger. Sie wird auf Kosten des Abbauunternehmers erstellt und nach Abbauende zurückgebaut. Die Erschliessung erfolgt über die Etappe 0.
03304W_BesondereVorschriften.doc
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Kiesabbau Cher, Gommiswald
1.5
Besondere Vorschriften
Art. 5 Wanderwe
Der bestehende Wanderweg wird während des gesamten Abbaus auf recht erhalten. Die Linienführung ist teilweise temporär anzupassen.
1.6
Art. 6 Bauten und Anlagen während des Abbaubetriebs
Das Areal ist während der ganzen Zeit des Abbaus und der Wiederauffül lung gemäss dem Plan Betriebszustand zu umzäunen. Es sind nur für den Abbau (Materialaufbereitung) und für den Wiederauf füllungsbetrieb erforderlichen Bauten und Anlagen zulässig. Sie sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen für Bauten zu erstellen. Die Betankung der Baumaschinen erfolgt mittels Tankwagen. Die Tank anlage ist mit einer Überfüllsicherung (Hectronic) ausgerüstet. Es wird kein Treibstoff im Abbaugebiet gelagert.
1.7
Art. 7 Kantonsarchäologie
Die Kantonsarchäologie ist vor Beginn des Abhumusierens über den ge planten Beginn zu informieren. Da Sie mit Funden rechnet.
1.8
Grt. 8 Kleinleberäume von Tieren und Pflanzen Die Wander- und Übergangsbiotope sind mit dem leitenden Personal und der mit der ökologischen Begleitung beauftragten Fachperson in jährli chen Rundgängen festzulegen. Die Fach person erstellt ein Protokoll und stellt dies der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und dem Abbauunternehmen zu.
1.9
Art. 9 Ausm ass / Begrenzung des Abbaus
Der Abbau darf maximal bis zu den Höhenlinien im Plan Betriebszustand und den Angaben in den Schnitten erfolgen. Für die Auffüllung werden die zulässige Begrenzung, der Umfang im Endgestaltungsplan und in den Schnitten festgelegt. Überschreitungen der Höhenkoten sind nicht zulässig.
1.10
Art. 10 Etappierun
Auffüllung und Rekultivierung müssen etappenweise und zügig vorange trieben werden. Es darf jeweils nur eine Etappe offen sein. Der Abbau und die Deponie ist entsprechend den drei im technischen Bericht und Si tuationsplan festgelegten Etappen auszuführen. Es gelten die folgenden Fristen: Abbau Etappe 0 bis spätestens 30.06.2025 Beendigung Auffüllung Etappe 0 bis spätestens 31.12.2034 Abbau Etappe 1 bis spätestens 30.06.2022 Beendigung Auffüllung Etappe 1 bis spätestens 30.06.2024 Abbau Etappe 2 bis spätestens 31.12.2031 Beendigung Auffüllung Etappe 2 bis spätestens 31.12.2033
03304W_BesondereVorschriften.doc
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Kiesabbau Cher, Gommiswald
1.11
Besondere Vorschriften
Art. 11 Endgestaltung
Das Renaturierungskonzept gemäss Bericht Oeplan „Rekultivierung / Ökologischer Ausgleich“ ist verbindlich und bildet integrierenden be standsteil des Abbauplanes. Die Rekultivierung der Flächen hat unmittelbar nach Abschluss der Auf füllung in den einzelnen Etappen zu erfolgen. Die im Situationsplan Endgestaltung bezeichneten, landwirtschaftlich ge nutzten Flächen sind fachgerecht zu rekultivieren (sachgemäss nach den Richtlinien zur Rückführung von Abbaugebieten in die Landwirtschaft FAP/FSKB, Bern). Die Endgestaltung muss bis am 31.12.2037 abgeschlossen sein. Sollte sich abzeichnen, dass die Fristen beim Abbaubetrieb oder beim Auffüllen nicht eingehalten werden können weil die Nachfrage nach Kies/Sand zu schwach ist oder weil zu wenig geeignetes Auffüllmaterial zur Verfügung steht, so ist dem Gemeinderat möglichst frühzeitig Mittei lung zu machen.
1.12
Gift. 12 Garantie / Sicherheit Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann der Gemeinde rat nach Anordnung Ersatzmassnahmen anordnen. Zur finanziellen Si cherstellung allfälliger Ersatzmassnahmen ist vor Beginn des Abbaube triebes dem Gemeinderat eine Bankgarantie in der Höhe von Fr................ laufend bis 5 Jahre nach dem Abschluss der Endgestaltung zu überge ben.
Uetliburg, 10.09.2010
U. Schällibaum
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt:
2 5. JAN. 2013
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
03304W_BesondereVorschriften.doc
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