Gewässerabstandslinienplan Hansjungerbächlein
Special-use plan · Gommiswald
Document
- Number
- 2013-4864
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Gommiswald
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- May 14, 2013
- Approved
- Jul 23, 2013
- Published
- May 23, 2013
- In force since
- Jul 23, 2013
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald
23. Juli 2013
Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gewässerabstandslinienplan Hansjungerbächlein
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Im Zusammenhang mit der Überbauung des Grundstücks Nr. 1164 wird das heute eingedolte Hansjungerbächli in diesem Bereich geöffnet/verlegt. Gleichzeitig mit dem Bachöffnungs projekt wurde der vorliegende Plan zwecks Sicherung des Gewässerraums erarbeitet. Im Hinblick auf die definitive Festlegung des Gewässerraums in diesem Abschnitt wird von der Gemeinde Gommiswald vorliegend der Gewässerabstand für Bauten und Anlagen zum Hansjungerbächli mittels Baulinien geregelt. Der vorliegende Überbauungsplan ist zulässig, da dem Erfordernis der einstweiligen Siche rung des nachfolgend festzulegenden definitiven Gewässerraums ausreichend nachgekom men wird. W ir machen indessen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die definitive Sicherung des Gewässerraumes für das gesamte Gewässer einschliesslich des Perimeters des vorliegen den Planes, noch zu erfolgen hat. Ebenso ist die obige Feststellung unpräjudiziell für weitere Feststellungsverfahren im Rahmen dieses oder anderer Gewässer. Der Erlass wurde in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen erarbeitet. Es bestehen weder aus wasserbaulicher Sicht noch aus der Sicht des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei Einwände gegen den Erlass.
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Der Erlass kann daher nur unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehen den Ermessensspielraumes genehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG).
13-4009 / 341252,88258 341252,88258
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 7 50 .-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilunq
-
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst
13-4009 / 3412S2_88258
Plan
Festlegungen Kanton St. Gallen
Baulinie für Anlagen
Gemeinde Gommiswald
Baulinie für Bauten Baulinie für Bauten und Anlagen Sonderbauvorschrift
Gewässerabstandslinien (Baulinien)
Hinweise
Zwischen Baulinien für Bauten und jenen für Anlagen sind - unabhängig der Frage ihrer Bewilligungspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau - und Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und schadlos befahren werden können. Die angrenzende Uferbestockung bzw. deren künftiges Aufkommen darf nicht beeinträchtigt werden. Beurteilung Gewässerraum offenes Gewässer eingedoltes Gewässer
Hansjungerbächlein
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Gewässerraum gemäss Art. 41a GSchV
Situation 1:500
■I . T
Bachoffenlegung und Bacheindolung
1 4, Mai 2013 Vom Gemeinderat erlassen am: Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindepräsident:
T* Peter
Rolf Thoma
Öffentlich aufgelegt vom: ...2.3L..M.ai.20.13........
b is :........... 2.1 Juni 2013.
Vom Baudepartement des Kanton St. Gallen genehmigt a m :...... f ..l.B !..??!?.
Mit Ermächtigung Leiter des Amtes für Raumentwicklung » V,
und Geoinformation:
S ch ä llib a u m AG In g e n ie ure und A rc h ite k te n 3|anNr.
08306 - 013
Format
30/42
Plotdatum
22.0 5.2 01 3
Datum Rev. Rev. Rev.
30.04.2013 / SW ... ... ...
Ebnaterstrasse 143, CH - 9630 Wattwil Sachbearbeiter Deli Schällibaum Tel 071 987 60 93 [email protected]
Holzbau
GmbH. Uznach
Legal bases
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal