Überbauungsplan Wachsbleichestrasse

Special-use plan · Rorschach

Document

Number
1980-1360
Kind
Special-use plan
Commune
Rorschach
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Sep 17, 1979
Approved
Feb 6, 1980
Published
Apr 5, 1979
In force since
Feb 6, 1980

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Text

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 213111

LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54

9001

ST. G a l le n ,

6

« Februar 1980

Stadtrat Rorschach 940 0

Rorschach

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Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtammann, sehr geehrte Herren Stadträte, Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den Ueberbauungsplan Wachsbleiche­ strasse (Gebiet Wachsbleiche-/Hub-/Tellstrasse) zur Genehmigung eingereicht. Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 31 BauG und Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5 und 821.51) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Planungserlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.-. Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Regierungsrat: Beilagen: - Planungserlass - Einzahlungsschein Kopie an: Planungsamt und RF/BD

Dr. W. Geiger

Plan mit besonderen Vorschriften

BESONDERE VORSCHRIFTEN ZUM ÜBERBAUUNGSPLAN WACHSBLEICHESTRASSE

Legende: Entlang der Wachsbleichestrasse dürfen offene Vorbauten auf die Hälfte der Gebäudelänge um 1,5 m über die Baulinie hinausragen.

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vor­ schriften des rechtsgültigen Baureglementes der Stadt Rorschach.

Kanton St.Gallen Stadt Rorschach

Gebiet A

Art. 1 Zweck

Gebiet B ü so»

Baulinien rückwärtige Baulinien

:

Gebäude­ abmessungen

Art. 6

Dieser üeberbauungsplan bezweckt eine wohnhygienisch und städtebaulich befriedigende Ueberbauung der auf unterschiedlichen Niveaus gelegenen Grundstücke an der Tellstrasse einer­ seits und an der Wachsbleichestrasse andrerseits.

Art. 2 Bei neuen Wohnbauten sind genügend besonnte und

gegen den Verkehr gesicherte Kinderspielplätze im Ausmass von einem Fünftel der Bruttogeschossfläche der Wohnungen zu errichten und dauernd ihrem Zweck zu erhalten. Die Plätze sind entsprechend den Bedürfnissen der Kinder verschiedener Altersstufen auszugestalten.

In Abweichung von den Zonenvorschriften gelten die folgenden Bestimmungen :

Art. 7 Kinderspiel­

plätze

• ä»J

zulässige Geschosszahl maximale Gebäudehöhe maximale Firsthöhe minimaler Gebäudeabstand

Umgrenzung des Plangebiets

Überbauungsplan Wachsbleichestrasse 1 ........Jl

Art.

1..

Der Präsident

Der P rotokollführer

3 11 m 14 m 10 m

3 10 m 13 m 15 m

Autoabstellolätze

Gebiet A

Bei Neuerstelluna, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen ist der Bauherr verpflichtet, auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahr­ zeuge der Benützer oder Besucher zu schaffen. Pro 100 m2 Bruttogeschossfläche in Wohnbauten, min­ destens aber pro Wohnung, ist 1 Autoabstellplatz an­ zulegen. In besonderen Fällen und bei anderen Nutzungen legt der Stadtrat die erforderliche Anzahl im Baubewil­ ligungsverfahren fest.

Der Ausbau des Untergeschosses ist zusätzlich zu dem­ jenigen des Dachgeschosses, jedoch nur für gewerbli­ che Zwecke, zulässig. ' myrngmaate

1 7 ,Sept. 1979

Gebiet B

Die zulässige Gebäudelänge beträgt für Bauten längs der Wachsbleiche- oder Teilstrasse 22 m, für Bauten längs der Hubstrasse 30 m.

M 1:500 Vom Gemeinderat genehmigt am:

Gebiet A

Von den erforderlichen Abstellplätzen sind mindestens drei Viertel unterirdisch anzulegen.

3

Im Gebiet A gilt das Geschoss auf dem Niveau der Teilstrasse als Untergeschoss. Es darf - sofern es für gewerbliche Zwecke genutzt wird - bis auf eine Höhe von 4 m über dem Niveau der Teilstrasse, ge­ messen bis Oberkant Decke, rückwärtig bis an die Grenze gebaut werden. Bei schriftlich vorliegendem Einverständnis der Nachbarn darf mit Bewilligung des Stadtrates unter den selben Bedingungen auch seitlich bis an die Grenze gebaut werden.

Die Zu- und Wegfahrt unterirdischer Abstellplätze für das Gebiet B hat an der Hubstrasse zu erfolgen.

Art. 8 Dächer

Es sind nur Schrägdächer mit beidseitig gleichen Neigungen zulässig.

Art. 9 Öffentlich aufgelegt vom: - 5. April 1979

Art. 4 bis; ” 5. Mal 1979

rückwärtige Baulinie

Vom Baudepartement des Kts. St.Gallen gen« legierungsrat:

Bepflanzung

Die rückwärtige Baulinie regelt den Gebäudeabstand zwischen den Bauten in den Gebieten A und B; sie gilt nicht für das Untergeschoss im Gebiet A ge­ mäss Art. 3, ebenso nicht für unterirdische Ein­ steilgaragen im ganzen Ueberbauungsplangebiet.

Im Gebiet A sind die Dächer der bis an die Grenze reichenden Untergeschosse gemäss Art. 3 begehbar zu gestalten und ganzflächig zu begrünen.

Art. 5 Vorbauten

Plandatum: 2 9 . 1 . 7 9

2.2.79

25.1.80

P la n -N r.: OP 7.13

Planungsbüro Pierre Strittmatter, ORL-Planer ETH/SIA Vadianstrasse 37, 9 0 0 0 St.Gallen

Tel: 071/22 43 43

Sowohl im Gebiet A als auch im Gebiet B dürfen keinerlei Vorbauten über die rückwärtige Baulinie hinausragen.

Innerhalb des Ueberbauungsplangebietes sind insbe­ sondere entlang den Strassen und im Bereich der Kinderspielplätze Bepflanzungen vorzunehmen.

Art. 10 frühere

Baulinien

Die vom Regierungsrat am 18. August 19 34 genehmigten Baulinien werden - soweit sie innerhalb des Ueber­ bauungsplangebietes liegen - aufgehoben.