Überbauungsplan Wachsbleichestrasse
Special-use plan · Rorschach
Document
- Number
- 1980-1360
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Rorschach
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Sep 17, 1979
- Approved
- Feb 6, 1980
- Published
- Apr 5, 1979
- In force since
- Feb 6, 1980
Map
3 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map
Files
GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 213111
LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54
9001
ST. G a l le n ,
6
« Februar 1980
Stadtrat Rorschach 940 0
Rorschach
Show the full text
Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Stadtammann, sehr geehrte Herren Stadträte, Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den Ueberbauungsplan Wachsbleiche strasse (Gebiet Wachsbleiche-/Hub-/Tellstrasse) zur Genehmigung eingereicht. Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 31 BauG und Art. 94 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5 und 821.51) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Planungserlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 250.-. Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Gallen Der Regierungsrat: Beilagen: - Planungserlass - Einzahlungsschein Kopie an: Planungsamt und RF/BD
Dr. W. Geiger
Plan mit besonderen Vorschriften
BESONDERE VORSCHRIFTEN ZUM ÜBERBAUUNGSPLAN WACHSBLEICHESTRASSE
Legende: Entlang der Wachsbleichestrasse dürfen offene Vorbauten auf die Hälfte der Gebäudelänge um 1,5 m über die Baulinie hinausragen.
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vor schriften des rechtsgültigen Baureglementes der Stadt Rorschach.
Kanton St.Gallen Stadt Rorschach
Gebiet A
Art. 1 Zweck
Gebiet B ü so»
Baulinien rückwärtige Baulinien
:
Gebäude abmessungen
Art. 6
Dieser üeberbauungsplan bezweckt eine wohnhygienisch und städtebaulich befriedigende Ueberbauung der auf unterschiedlichen Niveaus gelegenen Grundstücke an der Tellstrasse einer seits und an der Wachsbleichestrasse andrerseits.
Art. 2 Bei neuen Wohnbauten sind genügend besonnte und
gegen den Verkehr gesicherte Kinderspielplätze im Ausmass von einem Fünftel der Bruttogeschossfläche der Wohnungen zu errichten und dauernd ihrem Zweck zu erhalten. Die Plätze sind entsprechend den Bedürfnissen der Kinder verschiedener Altersstufen auszugestalten.
In Abweichung von den Zonenvorschriften gelten die folgenden Bestimmungen :
Art. 7 Kinderspiel
plätze
• ä»J
zulässige Geschosszahl maximale Gebäudehöhe maximale Firsthöhe minimaler Gebäudeabstand
Umgrenzung des Plangebiets
Überbauungsplan Wachsbleichestrasse 1 ........Jl
Art.
1..
Der Präsident
Der P rotokollführer
3 11 m 14 m 10 m
3 10 m 13 m 15 m
Autoabstellolätze
Gebiet A
Bei Neuerstelluna, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen ist der Bauherr verpflichtet, auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahr zeuge der Benützer oder Besucher zu schaffen. Pro 100 m2 Bruttogeschossfläche in Wohnbauten, min destens aber pro Wohnung, ist 1 Autoabstellplatz an zulegen. In besonderen Fällen und bei anderen Nutzungen legt der Stadtrat die erforderliche Anzahl im Baubewil ligungsverfahren fest.
Der Ausbau des Untergeschosses ist zusätzlich zu dem jenigen des Dachgeschosses, jedoch nur für gewerbli che Zwecke, zulässig. ' myrngmaate
1 7 ,Sept. 1979
Gebiet B
Die zulässige Gebäudelänge beträgt für Bauten längs der Wachsbleiche- oder Teilstrasse 22 m, für Bauten längs der Hubstrasse 30 m.
M 1:500 Vom Gemeinderat genehmigt am:
Gebiet A
Von den erforderlichen Abstellplätzen sind mindestens drei Viertel unterirdisch anzulegen.
3
Im Gebiet A gilt das Geschoss auf dem Niveau der Teilstrasse als Untergeschoss. Es darf - sofern es für gewerbliche Zwecke genutzt wird - bis auf eine Höhe von 4 m über dem Niveau der Teilstrasse, ge messen bis Oberkant Decke, rückwärtig bis an die Grenze gebaut werden. Bei schriftlich vorliegendem Einverständnis der Nachbarn darf mit Bewilligung des Stadtrates unter den selben Bedingungen auch seitlich bis an die Grenze gebaut werden.
Die Zu- und Wegfahrt unterirdischer Abstellplätze für das Gebiet B hat an der Hubstrasse zu erfolgen.
Art. 8 Dächer
Es sind nur Schrägdächer mit beidseitig gleichen Neigungen zulässig.
Art. 9 Öffentlich aufgelegt vom: - 5. April 1979
Art. 4 bis; ” 5. Mal 1979
rückwärtige Baulinie
Vom Baudepartement des Kts. St.Gallen gen« legierungsrat:
Bepflanzung
Die rückwärtige Baulinie regelt den Gebäudeabstand zwischen den Bauten in den Gebieten A und B; sie gilt nicht für das Untergeschoss im Gebiet A ge mäss Art. 3, ebenso nicht für unterirdische Ein steilgaragen im ganzen Ueberbauungsplangebiet.
Im Gebiet A sind die Dächer der bis an die Grenze reichenden Untergeschosse gemäss Art. 3 begehbar zu gestalten und ganzflächig zu begrünen.
Art. 5 Vorbauten
Plandatum: 2 9 . 1 . 7 9
2.2.79
25.1.80
P la n -N r.: OP 7.13
Planungsbüro Pierre Strittmatter, ORL-Planer ETH/SIA Vadianstrasse 37, 9 0 0 0 St.Gallen
Tel: 071/22 43 43
Sowohl im Gebiet A als auch im Gebiet B dürfen keinerlei Vorbauten über die rückwärtige Baulinie hinausragen.
Innerhalb des Ueberbauungsplangebietes sind insbe sondere entlang den Strassen und im Bereich der Kinderspielplätze Bepflanzungen vorzunehmen.
Art. 10 frühere
Baulinien
Die vom Regierungsrat am 18. August 19 34 genehmigten Baulinien werden - soweit sie innerhalb des Ueber bauungsplangebietes liegen - aufgehoben.