Gestaltungsplan Brauereiwiese
Special-use plan · Rorschach
Document
- Number
- 1991-1362
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Rorschach
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Jul 1, 1991
- Approved
- Dec 9, 1991
- Published
- Jul 22, 1991
- In force since
- Dec 9, 1991
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Baudepartement
Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60
des Kantons St. Gallen
St. Gallen,
9. Dezember
Stadtrat 9400 Rors ch ac h
1991
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G e n eh mi g u ng von G em ei nd ee rla ss en
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehr te Stadträte
Sie haben uns in Na ch achtung von A r t . 31 des Baugesetzes 731.1;
abgekürzt BauG)
(sGS
folgende Erlasse zur Gene hmi gun g e i n g e
reicht :
- T e i l z o n e n p l a n Br au ereiwiese - G e s t a l t u n g s p l an Br auere iwiese mit be so nd er en Vo rs ch ri ft en
In An w e n d u n g von A r t . 31 BauG und A r t . 94 Abs. über die Ve r w a l t u n g s r ec ht sp fl eg e
(sGS 9 51.1;
V e r b i n d u n g mit Nr.
26.01 des Gebühren ta ri fs
Gemeindeverwaltung
(sGS 821.5)
1 des Gesetzes
abgekürzt VRP)
in
für die Staats- und
verfügt das Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse wer de n genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. für Teilzonenplan;
Fr.
1'000.—
1'4 00 .—
(Fr. 400.—
für Gestaltungsplan).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n a : Geaen diese V e r f ü g u n g kann nach A r t . 43 Abs.
1 V R P innert vi erzehn Tagen seit E r ö ff nu ng Rekurs beim
R e g i e ru ng sr at erhob en werden.
—
Mit
2
—
freundlichen Grüssen Der Vo rsteher : sig. Dr. W. Gtetger
Dr. W. Geiger Regierungsrat
Beila ge : - G en eh mi gt e Erlasse - Ei nz ah lu ngs sch ein
K o pie : - Re cht sab te ilu ng - Planungsamt - R e c h n u n g s führer
(2) (2)
}
Plan mit besonderen Vorschriften
KANTON ST. GALLEN STADT RORSCHACH BESONDERE VORSCHRIFTEN
Art.
-V
1
Geltungsbereich
Art.
9
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend und im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Stadt Rorschach.
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GESTALTUNGSPLAN BRAUEREIWIESE
Die Umgebungsgestaltung der Überbauung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. Die im Gestaltungsplan bezeichneten, bestehenden Bäume sind zu erhalten. Die im Plan bezeichneten, neuen Bäume sind bei Fertigstellung der Überbauung mit hochstämmigen, standortgerechten Arten zu pflanzen. Abgehende Bäume sind zu ersetzen.
Bestandteile dieses Gestaltungsplanes sind: - Gestaltungsplan 1:500 mit besonderen Vorschriften - Beilageplan: Grundrisse (UG, EG, OG), Ansichten, Schnitte
8 M 0 ö
! D A
Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente und die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und der Beilageplan gelten als wegleitend.
G j-J
Art.
10
M 1:500 Art.
2
Umgebungsgestaltung, Bepflanzung
Kindergarten Für den Fall, dass im Quartier der Bedarf nach einem Kindergarten ausgewiesen ist, ist im Baubereich B2 die Möglichkeit des Einbaus eines Kindergartens offenzuhalten.
Zweck
UNTERSCHRIFT DES GRUNDEIGENTÜMERS Der Gestaltungsplan bezweckt die Errichtung einer städtebaulich vorzüglichen, ins Ortsbild gut eingepassten Wohn- und Gewerbeüberbauung in verdichteter Bauweise unter Berücksichtigung von Schutzmassnahmen gegen den Verkehrslärm der St. Gallerstrasse sowie eine zweckmässige Erschliessung des Plangebietes.
PARZ. NR. 8: LQj
O
Art.
11
Kinderspielplätze An den im Plan bezeichneten Stellen sind Kinderspielplätze mit den notwendigen Anlagen zu gestalten. Eine Überdachung der Kinderspielplätze ist zulässig, sofern sich diese gut in die Überbauung einfügt.
VOM GEMEINDEPARLAMENT GENEHMIGT: 1.7.1991 Art.
3
ÖFFENTLICHE AUFLAGE: 22.7.1991 - 21.8.1991
Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichnete Vorfahrt, Zufahrt zur Tiefgarage und Anlieferung zu erfolgen.
NAMENS DES GEMEINDEPARLAMENTES: DIE PRÄSIDENTIN:
Erschliessung, Parkierung
DER STADTSCHREIBER:
9. Dez,
Wxlthan
Über das gemäss BauR erforderliche Mass hinausgehende Parkplätze sind auch Bewohnern des angrenzenden Quartiers zugänglich zu machen. An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind Abstellplätze für Velos und Mofas zu schaffen. Besteht ein öffentliches Bedürfnis, kann die Stadt Rorschach öffentlich zugängliche, unterirdische Parkplätze schaffen.
ARCHITEKTUR: PLANUNG:
GÖTT + STIEGER AG, ARCHITEKTEN, RORSCHACH EIGENMANN + REY, RAUMPLANER BSP, ST. GALLEN
PLANNUMMER: OP 42.1-5/1
071 41 41 88 071 22 07 03
WOHNBAUTE
Art.
4
Baubereiche A, B, C, D Bauten sind innerhalb der dafür vorgesehenen Baubereiche zu erstellen. Ihre Flächenausdehung ist durch die Baubereiche bestimmt. Zusätzlich gelten folgende Abmessungen:
A
Bl
B2
C
D
4 419.00 421.80 407.50
3 417.10
3 414.50 418.60 405.00
2 -413.50 417.70 407.00
1 411.50
LEGENDE Vollgeschosszahl Gebäudehöhe in m.ü.M. Firsthöhe in m.ü.M OK EG in m.ü.M.
FESTLEGUNGEN
—
407.50
—
407.50
UMGRENZUNG PLANGEBIET
____
BAUBEREICH A
4 VOLLGESCHOSSE
BAUBEREICH B
3 VOLLGESCHOSSE
BAUBEREICH C
2 VOLLGESCHOSSE
BAUBEREICH D
1 VOLLGESCHOSS
Art.
r
Ausnützung Die anrechenbare Geschossfläche darf max. 6200 m2 betragen. Davon können höchstens 1650 m2 für eine gewerbliche Nutzung im Gewerbebau entlang der St. Gallerstrasse beansprucht werden.
Art.
DACHFIRSTRICHTUNGEN
5
6
Behindertengerechtes Bauen
(h a u p tfirs tric h tu n g ) Alle Wohnungen im Erdgeschoss der Wohnbauten sowie die Aussenanlagen sind behindertengerecht auszuführen. Die Anforderungen der Norm SN 521 500, Behindertengerechtes Bauen, sind dabei zu befolgen.
UMGRENZUNGSLINIE TIEFGARAGE VORFAHRT / ANLIEFERUNG PARKIERUNGSFLÄCHE / VELOABSTELLPLÄTZE
V A
oo
Art
7
EIN- / AUSFAHRT TIEFGARAGE
Lärmschutz Gegen die St. Gallerstrasse dürfen mit Ausnahme des Dachgeschosses nur gewerbliche Räume erstellt werden.
BESTEHENDE, ZU ERHALTENDE BÄUME Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass die Immissonsgrenzwerte eingehalten werden können.
NEUE BÄUME CONTAINERPLATZ WENDEPLATZ KINDERSPIELPLATZ
HINWEISE TROTTOIR HAUSZUGÄNGE • 404.35
HÖHENFIXPUNKTE
Art.
8
Architektonische Gestaltung Bauten sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Containerplätze Die Containerplätze sind an den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen unauffällig und gut gestaltet zu errichten. An der im Gestaltungsplan vorgesehenen Stelle ist ein Wendeplatz für den Kehrichtwagen zu erstellen.
Art.
Strasse
DER VORSTEHER:
15.5.1991/30.5.1991/12.7.1991
12
Offene Parkplätze dürfen nur in den im Plan bezeichneten Parkierungsflächen angelegt werden. Die übrigen Autoabstellplätze sind in einer Tiefgarage innerhalb der im Plan aufgezeigten Umgrenzungslinie Tiefgarage zu erstellen. Diese ist ausreichend mit Erde zu überdecken und möglichst zu begrünen.
VOM BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN GENEHMIGT AM:
PLANDATUM:
Art.
13
Schlussbestimmung Mit Inkrafttreten dieses Gestaltungsplanes wird der Bebauungsplan Liegenschaft Brauereiwiese vom 18.11.1911 (Baulinienplan) aufgehoben.
über die