Baulinienplan Mühletobel

Special-use plan · Rorschach

Document

Number
1995-1360
Kind
Special-use plan
Commune
Rorschach
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jun 20, 1994
Approved
Jan 20, 1995
Published
Jun 29, 1994
In force since
Jan 20, 1995

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

20. Januar 1995

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60

Stadtrat 9400 Rorschach

VI113 Rorschach: Teilrevision Ortsplanung, Baulinienpläne; Genehmigungsgesuch

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Aenderung Baureglement - Teilzonenplan Teilrevision Ortsplanung - Verzeichnis der geschützten Bauten, Bäume und Strassenräume mit Vorgartenbestand: Entlassungen und Ergänzungen r - Baulinienplan Mühletobel f - Baulinienplan Promenaden-, Wachsbleichestrasse Die Prüfung der verschiedenen Erlasse ergibt, dass diese grundsätzlich genehmigt werden können. W eitere Ausführungen sind lediglich bezüglich der Reduktion des Ortsbildschutzpe­ rimeters bzw. zweier Baureglementsänderungen erforderlich. 1. Die kantonale Denkmalpflege erhob im Genehmigungsverfahren den Einwand, auf die Entlassung der Parzelle Nr. 640 (ehem. Kirchgemeindehaus) aus dem O rtsbildschutzgebiet sei zu verzichten. Für das fragliche Gebiet soll ein Teilzonen- und Gestaltungsplan erlassen werden. Die beiden Pläne befinden sich im Rekursverfahren, die Rekursbegründung liegt in­ des noch nicht vor. Aus der Einsprache ergibt sich indes, dass ebenfalls Fragen der Einfü­ gung streitig sind. Aus diesem Grund ist die abschliessende Beurteilung der Entlassung der genannten Parzelle aus dem Ortsbildschutzgebiet zurückzustellen, bis das genannte Rekurs­ verfahren erledigt ist. Sie stimmten an der Besprechung vom 17. Januar 1995 diesem Vorge­ hen zu. 2. Mit der Teilrevision müssten grundsätzlich für alle Zonen auch die Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 44 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) zugeordnet werden. Der Nachtrag zum Baureglement trägt diesem Erfordernis nur teilweise Rechnung. Für fünf Zonen werden die Empfindlichkeitsstufen zugeordnet, für die übrigen acht Zonen ge­ mäss Art. 17 BauR jedoch nicht. Ihr Vorgehen ist wenig verständlich, zumal praktisch kein zu­ sätzlicher Aufwand erforderlich gewesen wäre. Mit Blick auf den Umstand, dass Sie im kom ­ menden Jahr eine Teilrevision für die übrigen Gebietsteile des Zonenplanes machen werden, kann die eingereichte Regelung ausnahmsweise trotzdem genehmigt werden. Ich weise Sie

PU000083.DOC

Baudepartement Rechtsabteilung

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zudem daraufhin, dass die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen am 31. März 1997 abge­ schlossen sein muss (vgl. Art. 44 Abs. 2 LSV). 3. Art. 18bis Abs. 4 BauR enthält eine M indestvorschrift für die Erstellung von Abstellräumen. Die Bestimmung gilt indes nur für eine einzige Zone (Wohnzone für zentrumsnahes Wohnen). Im Rahmen der bereits angekündigten Revision für die übrigen Gebietsteile wird auch der Er­ lass einer allgemeingültigen Vorschrift für die Erstellung von Abstellräumen zu prüfen sein. Das gewählte Mindestmass (3% der anrechenbaren Geschossfläche, mindestens 1m2) ist im übrigen äusserst dürftig. Auch dieses wird nochmals geprüft werden müssen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. Lieber die Entlas­ sung der Parzelle Nr. 640 aus dem Ortsbildschutzperimeter wird im Rahmen des Teilzonenund Gestaltungsplanes Mariabergstrasse entschieden. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 5 0 0 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier­ zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

sig. Dr W. Dr. W. Kägi Regierungsrat

Beilage: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Kantonsforstamt, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen (2) Kantonale Denkmalpflege, Lämmlisbrunnenstrasse 55, 9001 St. Gallen Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)

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Plan

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Stadt Rorschach Kanton St. Gallen

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Legende

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Festlegungen Reduzierter Waldabstand Baulinie

Baulinienplan Mühletobel Hinweise Festgelegte Stockgrenze Festgelegte Waldgrenze

M 1:500

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Vom Gemeindeparlament genehmigt: 20.06.1994 Öffentliche Auflage: 29.06 - 28.07.1994 Namens des Gemeindeparlamentes: Die Präsidentin:

Reduzierter Waldabstand Parz. 2206/2175 im Überbauungsplan Weiherstrasse vom 23.09.1991 festgelegt.

Der Stadtschreiber:

K cuncx

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:

20. JäH. 1995

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Der Verstehet:

Plandatum: 27.04.1994 / 25.05.1994

EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP

Plannummer: OP 42.3-03/002

KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 22 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 52 38 44

Meliorations - und Vermessungsamt des Kantons St.Gallen 9001 St. Gallen

gemäss Waldfeststellung Detailplan Nr. 1 zum Zonenplan