Baulinienplan Coop
Special-use plan · Rorschach
Document
- Number
- 1997-1360
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Rorschach
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Sep 2, 1996
- Approved
- Jan 29, 1997
- Published
- Sep 11, 1996
- In force since
- Jan 29, 1997
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
_________ rgri Baudepartement des Kantons St.Gallen
29. Januar 1997
Ä
s ï o ï /% 2. Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9400 Rorschach
VI113 Rorschach: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Baulinienplan Coop
Der Erlass ist nicht vorgeprüft worden. Die Prüfung im Genehmigungsverfahren ergibt, dass er grundsätzlich recht- und zweckmässig ist. Eine vorbehaltlose Genehmigung ist jedoch nicht möglich. Im einzelnen ergibt sich folgendes: 1. Der Erlass regelt die Baulinien für Bauten mit 2 Vollgeschossen, max. GH 410.35 m.ü.M., für Bauten mit 10 Vollgeschossen, max. GH 431.85 m.ü.M., sowie für das Erdgeschoss. So weit die Regelung die Baulinie für Bauten mit 2 Vollgeschossen und für das Erdgeschoss be trifft, ist der Erlass recht- und zweckmässig. 2. Anders verhält es sich mit der Baulinie für Bauten mit 10 Vollgeschossen. a) Derartige Bauten gelten als Hochhäuser gemäss Art. 69 BauG. Nach Abs. 4 dieser Vor schrift sind solche Bauten in anderen als in Industriezonen nur aufgrund von Überbauungs oder Gestaltungsplänen zulässig. Materiell zu berücksichtigen sind insbesondere die Anforde rungen von Art. 69 Abs. 2 und 3 BauG (Standort, Gestaltung, Dauerschatten usw.). Daraus ergibt sich, dass ein entsprechender Sondernutzungsplan einen gewissen Mindestinhalt auf weisen muss. b) Im vorliegenden Fall soll lediglich ein Baulinienplan erlassen werden. Durch die Ausschei dung von Baulinien soll eine Fläche umgrenzt werden, innerhalb welcher ein Hochhaus rechtskonform im Sinn von Art. 69 BauG wäre. Der eingereichte Plan genügt den dargelegten minimalen inhaltlichen Anforderungen nicht. c) Eine inhaltliche Planergänzung (zusätzliche Vorschriften) wäre nur mittels nochmaligem Auflageverfahren möglich. Ob ein entsprechend ergänzter Plan materiell den Anforderungen von Art. 69 Abs. 2 und 3 BauG entspräche (z.B. Dauerschatten, architektonische Beurteilung durch das Hochbauamt), kann mangels Unterlagen nicht abgeschätzt werden. 3. Wir haben Ihnen mit Schreiben vom 31. Dezember 1996 den Vorschlag zur Stellungnahme unterbreitet, dass die Baulinie für Bauten mit zehn Vollgeschossen ersatzlos zu streichen sei. BIH00432.DOC
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Baudepartement Generalsekretariat
Aufgrund der Pläne sind am Hochhaus selber keine baulichen Veränderungen vorgesehen. Für diesen Gebäudeteil gälte weiterhin die Bestandesgarantie (für die mit dem geltenden Recht im Widerspruch stehenden Bauten und Anlagen). Derzeit ist diese noch auf Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung beschränkt. Gemäss Art. 77bis BauG (Fassung gemäss III.NG zBauG; in Kraft ab 1. 2.1997) werden die baulichen Möglichkeiten stark erweitert, so dass auf eine nachträgliche Sonderregelung bis auf weiteres verzichtet werden kann. 4. Ihre Stellungnahme ist mit Beschluss des Stadtrates vom 21. Januar 1997 eingegangen. Sie stimmen unserem Vorschlag zu. Demnach soll die Baulinie für Bauten mit 10 Vollge schossen ersatzlos gestrichen werden. Unter diesen Umständen kann der Baulinienplan ge nehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt däs Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Er wird wie folgt geändert: Es werden in der Situation die rot eingezeichnete Baulinie und die in der Legende erwähnte "Baulinie für Bauten mit 10 Vollgeschossen, max. GH 431.85 m.ü.M." ersatzlos gestrichen. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
sig. Dr. W. K&gi Dr. W. Kägi Regierungsrat
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (2) Rechnungsbüro (2)
BIH00432.DOC
Plan
666
7.9/ t
I J a k o b s b ru n n e n
Legende
STADT Sfrasse
RORSCHACH
Festlegungen 1061
Umgrenzung Plangebiet
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@
Baulinie für Bauten mit 2 Vollgeschossen, max. gh 410.35 m.ü.M.
1806
Baulinienplan Coop
Bmritnie-ftir Bauten mit W Votlgesehossen, umx. gh 43t.35 nT.-ü.MT
i
Baulinie Erdgeschoss
Mit Inkrafttreten dieses Planes wird der Baulinienplan Poststrasse vom 27. März 1963 innerhalb des Plangebietes aufgehoben.
I*-
M 1:500 ^ os/Vom Gemeindeparlament genehmigt: 02.09.1996
Öffentliche Planauflage: 11.09. - 10.10.1996 Namens des Gemeindeparlamentes: Dar Präsident:
Der Stadtschreiber:
iZVt v w w i / V I
1
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
2 9, Jan 1997
Der Vorsteher:
was
Plandatum: 04.07.1996
EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP
152
Plannummer: 42.1-15/001
KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 222 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 352 38 44
51 1039
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