Überbauungsplan Neuwis
Special-use plan · Gommiswald
Document
- Number
- 2015-4860
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Gommiswald
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Nov 11, 2014
- Approved
- Mar 16, 2015
- Published
- Nov 20, 2014
- In force since
- Mar 16, 2015
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Rietwiesstrasse 12 Postfach 66 8737 Gommiswald
16. März 2015
Geschäft Nr. 14-7281 Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Neuwis
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Das Areal liegt unmittelbar an der Ernetschwilerstrasse, ist der WG2-Zone zugeteilt und teilweise überbaut. Damit eìhe verdichtete Bauweise in Form von zwei Mehrfamilienhäu sern - mit einem dritten Vollgeschoss anstelle eines Attikageschosses - optimal realisiert werden kann, wurde der Überbauungsplan erarbeitet. Da bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage auf die Ernetschwilerstrasse die Sichtbermen ur sprünglich nicht eingehalten wurden, war eine Anpassung notwendig. Die Parkplätze so wie die Zufahrt für die Landwirtschaft wurden ostwärts verschoben und liegen nun voll ständig auf dem Grundstück Nr. 1175. In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG wurde auf das öffentliche Auflageverfahren ver zichtet. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 550.--.
14-7281 / 411534_99710 411534.99710
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
eilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna (inkl. 1 Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. 1 Erlass)
14-7281 /4 1 1 534_99710
Plan mit besonderen Vorschriften
Gemeinde Gommiswald
Neuwis
M 1:500 10
15
20
25
1148
Überbauungsplan Neuwis Gesamtplan Vom Gem einderat erlassen am:
11. November 2 0 1 4 / 10. Februar 2015
Der Gemeindepräsident
Der G em ein dapetssd yeib ej^
Öffentliche /M a g e :
20. November 2014 bis 19. Dezember 2014
Änderungsauflage:
In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG
TjP
wurde auf das öffentliche Auflageverfahren verzichtet.
Vom Baudepartem ent des Kantons St. Gallen genehmigt am
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M it Ermächtigung Der Leiter
fUflTjum entwicklung jnd Geoinformation
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FEUSI: ARCHITEKTUR FEUSI ARCHITEKTUR AG : Zürcherstrasse 12 : 871 ó Schmerikon Telefon +41 55 511 22 77 : [email protected] www.feusi-architektur.ch
157
Besondere Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
Festlegungen 1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan 1:500, den besonderen Vorschriften und dem Beilageplan. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschriften
Geltungsbereich
Art. 1 Bereich für Autoabstellplätze für Besucher
Art. 2 Zu- und Wegfahrt Sammelgarage
Art. 3
sind verbindlich, die Beilage ist weg leitend. 3 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes sowie des Bau règlements der Gemeinde Gommiswald.
Art. 2 Zweck
Fussweg
1 Der Überbauungsplan bezweckt die Sicherstellung einer ortsbaulich und architek tonisch guten Überbauung mit hoher Siedlungsqualität. 2 Zu diesem Zweck regelt er insbesondere:
Baubereich (3 Vollgeschosse)
Art. 4
a) die Lage, Grösse und Art der Bauten mit den zugehörigen Bauvorschriften. b) die interne Parkierung.
Grünfläche Spiel- und Begegnungszone
Art. 3 Zu- und Wegfahrten
1 Die Zu- und Wegfahrten zur Sammelgarage und zu den Autoabstellplätzen für Besucher erfolgt an den bezeichneten Stellen.
Art. 4 Überbauung
Sammelgarage
1 Die Baubereiche gelten als Markierungslinien gemäss Art. 24 BauG. 2 Anstelle des Attikageschosses ist ein drittes Vollgeschoss zugelassen. 3 Die maximal zulässige Gebäude- sowie Firsthöhe der Bauten beträgt 10.50m.
Art. 5 Mehrausnützung
Hinweise
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann eine Mehrausnützung von max. 20% gewährt werden, sofern mit dem jeweiligen Baugesuch die Vorschriften des
abzubrechende Baute
Überbauungsplans und die Anforderungen gemäss Art. 8 BauR erfüllt werden.
zukünftige Zufahrtsstrasse Parz. 153
Art. 6
Architektonische Gestaltung Die Bauten müssen in ihrer äusseren Erscheinung eine einheitliche architektoni
erweiterte Grenzabstandsverpflichtung
sche Gestaltung aufweisen. Dabei ist insbesondere die Fassadengliederung und Fassadenrhythmik, Formensprache sowie Material- und Farbwahl massgebend. Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen.
Art. 7 Energieversorgung
Die Bauten sind entweder im Minergie-Standard zu erstellen oder so auszurüsten, dass mindestens 40% des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit erneu erbaren Energien gedeckt sind.
Art. 8 Kehrichtsammelstelle
Es ist eine Kehrichtsammelstelle einzurichten. Diese ist in den Freiraum zu integrie ren.
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Art. 9 Befristung
Der Überbauungsplan wird auf fünf Jahre ab Rechtskraft befristet. Wird innerhalb dieser Zeit nicht mit wesentlichen Teilen der Bebauung begonnen, gilt der Erlass als aufgehoben. Das Ausheben der Baugrube allein gilt in diesem Sinn nicht als Baubeginn.
Bepflanzung