Gestaltungsplan Würth

Special-use plan · Rorschach

Document

Number
2010-1362
Kind
Special-use plan
Commune
Rorschach
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jun 8, 2010
Approved
Oct 25, 2010
Published
Jun 16, 2010
In force since
Oct 25, 2010

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 OS^Fax 071 229 39 60

25. Oktober 2010

V J t Ly

Stadtrat Rorschach Postfach Hauptstrasse 29 9401 Rorschach

Gemeinde Rorschach: Genehmigung von Gemeindeerlassen

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Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan (Umzonung: Kernzone Ost, Ergänzung Art. 6 BauR Zoneneinteilung, Ergänzung Art. 8 BauR Regelbauweise)

•

Teiländerung des Verzeichnisses der geschützten Bauten, Bäume und Strassenräume mit Vorgartenbestand

•

Gestaltungsplan Würth

Die Firma beabsichtigt ein neues Ausbildungs- und Trainingszentrum im Gebiet zwi­ schen Hauptbahnhof, See und Strandbad Rorschach zu erstellen. Auf der Basis der "koopera­ tiven Planung Seeufer" und mit Hilfe eines Studienauftrags wurde eine architektonische und landschaftsarchitektonische Lösung gesucht, die der Grösse und Ausstrahlung der Gruppe sowie der prominenten Seeuferlage gerecht wird. Der Projektvorschlag "Lichtspiel" des Architekturbüros aus Zürich wurde vom Beurteilungsgremi­ um ausgewählt und der Veranstalterin zur Weiterbearbeitung empfohlen. Da sich das gesamte Gebiet gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Grünzone befindet und die neu geplanten Nutzung nicht dem Zweck der Zone entspricht, muss eine Fläche von rund 1,7 ha in eine für Hochbauten zulässige Nutzungszone, namentlich "Kernzone Ost", umgezont werden. Da sich auf der Fläche der Neubaute geschützte Bäume befinden, ist eine Anpassung des Verzeichnisses der geschützten Bauten, Bäume und Strassenräume mit Vorgartenbestand erforderlich. Zur Erreichung einer Gesamtüberbauung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung wurde vor­ liegender Gestaltungsplan erstellt. Im Gestaltungsplan werden die architektonische und die Gestaltung der Umgebung vorgegeben. Die Planungsinstrumente wurden am 15. März 2010 vorgeprüft. Die Bemerkungen aus der Vorprüfung sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen.

10-6208 / 212991_67397

Alle eingereichten Unterlagen wurden vom Stadtrat am 8. Juni 2010 erlassen (SR 178/2010). Die öffentliche Auflage wurde vom 16. Juni 2010 bis 15. Juli 2010 durchgeführt. Die Einspra­ chen gegen den Teilzonenplan und die beiden Einsprachen gegen den Gestaltungsplan wur­ den zurückgezogen. Das fakultative Referendum, mit Frist vom 18. August 2010 bis 28. Sep­ tember 2010, wurde nicht ergriffen. Im Rahmen der Genehmigungsprüfung bei den kantonalen Amtsstellen ergeben sich folgende Auflagen und Hinweise: 1.a) Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) dürfen neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht überbaubare Zo­ nen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch pla­ nerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. b)

Die Planungswerte können, gemäss Lärmgutachten vom 27. Mai 2010 ( ), an der Südfassade nicht vollumfänglich eingehalten werden. Durch die, im Pla­ nungsbericht vom 27. Mai 2010 vorgesehene Massnahme, namentlich einer doppelten gläser­ nen Fassadenkonstruktion, können die Anforderungen der LSV eingehalten werden. 2. Beflaggungsanlagen, Kunstobjekte und deren Witterungsschutz, Reklamen haben den gesetzlichen Strassenabstand einzuhalten (Strassengesetz Art. 104). Ausnahmen können nach Strassengesetz Art. 108 bewilligt werden. 3.a) Die Erschliessung der Besucherparkplätze wird im Gestaltungsplan nicht räumlich festge­ legt. Das kantonale Tiefbauamt weist darauf hin, dass die Erschliessung für die Besucherpark­ plätze zwingend über die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage zu erfolgen hat. (vgl. Strassenpolizeiliche Bewilligung für Ein- und Ausfahrt Neubau Verwaltungsgebäude mit Ausbildungs- und Trainingszentrum; Gesuch Nr. 10-3795) b) Die Besucherparkplätze sind so anzulegen, dass keine Störung des Kantonsstrassenverkehrs und des Rad-/Gehwegs entsteht. 4. Die Kantonspolizei weiss darauf hin, dass die Ausdehnung von 50 generell ab Bahnhof­ übergang Bellevue bis östlich der Zu- / W egfahrt der Tiefgarage bzw. bis und mit 2. Etappe des Gebäudes , erst nach Umsetzung der vereinbarten baulichen Massnahmen (Veränderung der Wahrnehmbarkeit) erlassen werden kann. Die Höchstgeschwindigkeit 60 km/h im Bereich Strandbad ist von diesem Erlass abhängig. 5. Die bestehende Unterführung sollte nach Ansicht der Kantonspolizei belassen werden. Unsichere Personen können diese benutzen, was die Verkehrssicherheit erhöht.

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön­ nen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3'150.-. 10-6208 / 212991_67397

Die Zonenplanänderung sowie die Änderung des Verzeichnisses der geschützten Bauten, Bäume und Strassenräume mit Vorgartenbestand ist, gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung, innert 60 Tagen nach der Genehmi­ gung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse

Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigte Erlasse Genehmigung Teilstrassenplan vom 21. Oktober 2010 Genehmigung Wasserbauprojekt vom 22. Oktober 2010 Einzahlungsschein mit Totalbetrag aller Genehmigungen (Fr. 4'240.~) - Genehmigung Teilstrassenplan Fr. 340.-- Genehmigung W asserbauprojekt Fr. 750.--

Kopie Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst - Amt für Umwelt und Energie, Recht und UVP Kantonspolizei Verkehrstechnik - Amt für Natur, Jagd und Fischerei Hochbauamt

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Plan mit besonderen Vorschriften

Legende Hinweise

Festlegungen

STADT RORSCHACH

Umgrenzung Plangebiet

Churerstrasse gemäss Strassenprojekt

Grundfläche Hauptbauten, max. 2 Vollgeschosse

Internationaler Bodenseeradweg / Schweiz Mobil Route

Grundfläche Hauptbauten, max. 3 Vollgeschosse

Gemeindeweg 1. Klasse gemäss Strassenplan

Grundfläche Hauptbauten, max. 6 Vollgeschosse

27. Mai 2010

O

Grundfläche Hauptbauten, max. 7 Vollgeschosse

Baum- und Strauchbepflanzung, bestehend

Baubereich Vorbauten

Lichthöfe

Baubereich Überdachung

▼

Hauszugänge

Baubereich Badesteg

V

Anlieferung

Baubereich Parkpavillons

■

Taxi vorfahrt

Umgrenzung unterirdische Bauten

Parkierungsbereich SBB

Projekt Nr. 1.042.1.024/02AC

GH 423.99

max. Gebäudehöhe in m ü. M.

neue Verkehrsanlagen gemäss Strassenprojekt

1:1000

EG 398.65

min. Kote Erdgeschoss in m ü. M.

Eingedolter Bach / Einmündung See gemäss Bachprojekt

Zu- / Wegfahrt Tiefgarage

Gewässer

Bahnhofplatz / Hafenzufahrt

Referenzpunkt in m ü. M.

Gestaltungsplan Würth

VA

Vorplatz

NP= 398.82

- g

Der Stadtpräsident:

Baum- und Strauchbepflanzung, bestehend

SE O S /le ie )

h

^ Der Stariter.hreiher

Am Öffentliche Planauflage:

Baum- und Strauchbepflanzung, neu

Seepromenade

Auflage

1 6, JUOI

Einverständniserklärungen

Richtungspunkt Fussweg

Bahhofplatz GH 411.10

Unterschrift

Besucherparkfelder Parz.-Nr. 2108

Wendeplatz

©

2 5. Okt. 2B19

Grundeigentümer

Veloabstellplätze

GH 414.60

1 5. Juli 2010

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:

Niveaupunkt in m ü. M. Abbruch bestehende Bauten

Frei- und Erholungsflächen

Vom Stadtrat erfassen am:

Baum- und Strauchbepflanzung, neu

Politische Gemeinde Rorschach, vertreten durch den Stadtpräsidenten

Etappierung

W

V V v -v n

/V A

Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

1. Etappe

ST.

+ v - '- y - 'X V -

2. Etappe

4

und den Stadtschreiber

Bahnhofplatz Ost SG236a

>

Parz.-Nr. 1456

G%Bt|3S3&i3nispum9 jW IsueiQ U G |:*9 T B 3 % % 1 9 d & IB d 8 p n B 8

Kanton St. Gallen, Baudepartement

Parz.-Nr. 1655/2221 ERR Raumplaner FSU SIA

St.Gallen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, vertreten durch den Geschäftsbereich Immobilien

Herisau

Besondere Vorschriften A

Art. 1 Überbauung

Allgemeines Geltungsbereich

Art. 6 Städtebauliche und architektonische Qualität

1 Die Überbauung (inkl. Parkpavillons und Badesteg) ist hinsichtlich Fassaden, Massstäblichkeit, Formensprache, Materialisierung und Farbgebung so zu gestalten, dass die Bauten und Anlagen die geforderte hohe städtebauliche und architektoni­ sche Qualität erreichen und zwischen Kantonsstrasse und Seeufer den angestrebten architektonischen Akzent erzielen.

1 Diese Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetztes (BauG) und des Baureglementes der Stadt Rorschach (BauR). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:1‘000 und den Besonderen Vorschriften vom 27, Mai 2010, den Beilageplänen vom 27, Mai 2010 und dem Pla­ nungsbericht vom 27, Mai 2010.

2 Im Baubewilligungsverfahren sind Material- und Farbkonzepte einzureichen und Bemusterungen durchzuführen.

3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Plan­ elemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planele­ mente und die Beilagepläne sind richtungsgebend,

Art. 2 Art, 12

Dachflachen

Art. 19 1 Die Hauptbauten sind mit einem Flachdach abzudecken, extensiv zu begrünen

oder mit Glassplitter zu bedecken, soweit die Dachflächen nicht begehbar sind oder anderweitig energetisch oder ökologisch genutzt werden.

1 Der Bahnhofplatz bzw. die Hafenzufahrt dient insbesondere als Ankunftsort für Pas­ santen und Besucher, als Ausstellungsraum für Kunstgegenstände sowie als Zufahrt zum Kleinbootshafen und Anlieferung zum Würth-Gebäude.

2 Ausnahmen von dieser Vorschrift sind die Überdachung gemäss Art. 11, technisch notwendige Bauteile gemäss Art 9 Absatz 2 und allfällige Überdachungen von Licht­ höfen.

2 Die Materialisierung ist wenn möglich mit wasserdurchlässigen Belägen zu realisie­ ren.

Art, 13

Bau bereich Badesteg

Art. 20 2 Für den Badesteg ist eine Konzessionsbewilligung bei den entsprechenden kanto­

nalen Ämter einzuholen.

Vorplatz

3 Die Nutzung des Badesteges durch die Öffentlichkeit ist zu gewährleisten.

Der Gestaltungsplan bezweckt: Innerhalb des Plangebietes sind ausschliesslich Gastronomie-, Schulungs-, Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen ohne Produktion sowie Management-, Forschungs-, Hotel- und Museumsnutzungen erlaubt. Wohnnutzungen sind nur für standortgebundenes Personal zugelassen.

- die Überbauung in zwei Etappen zu realisieren, wobei die erste Etappe als ei­ genständiges Bauwerk in Erscheinung zu treten hat und durch die zweite Etappe überzeugend zu ergänzen ist.

Art. 8 2 Bei einer Etappierung der Überbauung ist die erste Etappe so auszuführen, dass

diese als eigenständiges Bauwerk in Erscheinung tritt und durch die zweite Etappe überzeugend ergänzt werden kann.

Art. 9 B

Erschliessung / Parkierung

Art. 3 Motorisierte Erschliessung

2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Parkpavillons sind deren Auswir­ kungen auf die Umgebungsgestaltung detailliert aufzuzeigen.

2 Innerhalb der Frei- und Erholungsfläche sind Grüninseln gemäss Umgebungsge­ staltungskonzept vom 27. Mai 2010 inkl. Sitzmöglichkeiten zu erstellen.

Umgrenzung unterirdische Bauten

3 Bauten- und Anlagen sind - exklusiv Kunstobjekte, Parkpavillons im Baubereich Parkpavillons, Erholungsanlagen wie Sitzbänke, Ufertreppen etc. sowie Fuss- und Radwege - nicht erlaubt. Technisch und funktional notwendige Anlagen wie Vorplät­ ze, Zugänge, Lichtschächte, Notausgänge etc. sind zulässig und auf ein Minimum zu reduzieren.

2 Unterirdische Bauten dürfen zu keiner Beeinträchtigung der Umgebungsgestaltung gemäss Art. 16 führen.

Art. 16 Parkierung

Baubereich Vorbauten 1 In den im Plan bezeichneten Baubereichen Vorbauten können Vorbauten zwischen dem 1. Obergeschoss und der Dachhaut realisiert werden. Die Prozentangaben definieren die maximale flächenmässige Ausdehnung der Vorbauten im Verhältnis zur Fassadenfläche der Hauptbaute exkl. Erdgeschoss im jeweiligen Baubereich Vorbauten.

1 Innerhalb des Plangebietes sind maximal 499 Parkfelder zulässig. Davon sind maximal 20 Besucherparkfelder oberirdisch an der im Plan bezeichneten Stelle mög­ lich. Die übrigen Parkfelder sind innerhalb der Grundflächen Hauptbauten und der Umgrenzung unterirdische Bauten in einer Tiefgarage anzuordnen. 2 Veloabstellplätze sind gut zugänglich entweder oberirdisch vor Witterung geschützt an der im Plan bezeichneten Stelle oder unterirdisch anzuordnen.

2 Für das Erdgeschossniveau gelten die Bestimmungen der jeweils angrenzenden Bereiche Bahnhofplatz / Hafenzufahrt gemäss Art. 19, Vorplatz gemäss Art, 20 und Frei- und Erholungsflächen gemäss Art. 21.

Fusswegverbindung

Art. 11 Baubereich Überdachung

Im Baubereich Überdachung ist eine stützenfreie Überdachung zulässig, die eine maximale Höhe ab Oberkante fertig Dach von 414.60 m.ü.M. aufweisen darf.

Baum- und Strauchbepflanzung 1 Die im Planungsgebiet bezeichneten Bäume sind gemäss Umgebungsgestaltungs­ plan zu erhalten respektive neu zu pflanzen. Anzahl und Standorte im Gestaltungs­ plan sind richtungsgebend. 2 Für neu zu pflanzende Bäume und Sträucher sind standortgerechte Arten zu ver­ wenden.

Umgebungsgestaltung

3 Die Qualität der Neu- und Ersatzpflanzungen hat den selben Standard wie die städ­ tebauliche und architektonische Qualität der Überbauung aufzuweisen.

1 Die Umgebung des Gestaltungsplanperimeters ist so zu gestalten, dass die gesam­ te Anlage die geforderte hohe landschaftsarchitektonische Qualität erzielt. 2 Die gesamte Umgebungsgestaltung hat sich innerhalb des Plangebietes nach dem Umgebungsgestaltungskonzept vom 27. Mai 2010 zu richten. 3 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der ersten Etappe ist für das ganze Plangebiet ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan vorzulegen.

5 Die anrechenbare Geschossfläche ist nicht begrenzt.

Art. 10

Art. 22 Umgebung

4 Die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse ist im Plan festgelegt.

4 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz zu erstellen. Dieser hat den Anforderungen für die Erschliessung des Kleinbootshafens als auch der Anlieferung für das Würth-Gebäude hinsichtlich Belagswahl, Geometrien, Dimensionierung etc. zu entsprechen.

Frei- und Erholungsfläche

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora und Fauna zu berücksichtigen.

1 Die Frei- und Erholungsfläche dient als Aufenthalts- und Erholungsort für die Öffent­ lichkeit wie aber auch für Mitarbeiter und Gäste des Würthunternehmens.

1 Die Umgrenzung unterirdische Bauten legt ihre maximale horizontale Ausdehnung ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest.

3 Überschreitungen der Grundflächen und Höhenangaben sind nicht zulässig. Unter­ schreitungen sind möglich, sofern dadurch die charakteristische und städtebaulich vorzügliche Qualität der Überbauung gewahrt bleibt,

3 Die Zu- und Wegfahrt zum Kleinbootshafen ist über den Bahnhofplatz / Hafenzu­ fahrt (Gemeindeweg 1. Klasse) zu führen. Diese Zu- und Wegfahrt dient ausserdem der Anlieferung des Würth-Gebäudes.

An dem im Plan bezeichnetem Richtungspunkt Fussweg sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass eine öffentliche Fusswegverbindung entlang des Seeufers durch das Strandbadareal weitergeführt werden kann, wenn der Badbetrieb eingestellt ist.

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Art. 15 Grundfläche Hauptbauten

2 Es gelten in Abweichung zum Baureglement die im Plan eingetragenen minimalen Erdgeschoss- und maximalen Gebäudehöhen in m.ü.M. Technisch notwendige Bau­ teile dürfen maximal 2,0 m über die maximale Gebäudehöhe reichen. Sie sind soweit technisch möglich von der Fassade zurückzusetzen und zusammenzufassen.

2 Die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage ist über die im Plan bezeichnete Stelle vorzu­ sehen.

Art. 5

Art. 21

Art. 28 1 Die Grundflächen Hauptbauten legen die Situierung und die maximale horizontale

Ausdehnung der Hauptbauten fest. Diese Festlegungen ersetzen die ordentlichen Grenz-, Strassen- und Gewässerabstände.

1 Die Erschliessung des Planungsgebietes für den motorisierten Verkehr erfolgt von der Churerstrasse.

Art. 4 1 Innerhalb des Baubereichs Parkpavillon sind eingeschossige Pavillonbauten

erlaubt. Diese haben sich sowohl in die Frei- und Erholungsfläche wie auch in die Gesamtheit der Rorschacher Seepromenade vorzüglich einzuordnen.

Etappierung der Gebäude

Art. 17

Art. 23 Etappierung der Umgebungsgestaltung

In der ersten Etappe ist die Umgebungsgestaltung auch im Baubereich der zweiten Bauetappe als Übergangsgestaltung gemäss Umgebungsgestaltungskonzept vom 27. Mai 2010 (Phase 1a / 1b) umzusetzen.

Mühletobelbach 1 Der Mühletobelbach ist gemäss Bachprojekt vom 27. Mai 2010 (Wälli AG Ingenieu­ re, Arbon) umzugestalten. 2 Die Umgestaltung des Mühletobelbaches hat spätestens im Rahmen der zweiten Bauetappe gemäss Art. 8 zu erfolgen.

Nutzung der Umgebung Die Nutzung des Bahnhofplatzes / Hafenzufahrt sowie der Frei- und Erholungsflä­ chen durch die Öffentlichkeit ist zu gewährleisten.

Art. 18 Ökologie

Baubereich Parkpavillon

1 Die Bebauung kann in zwei Etappen ausgeführt werden. Der geplante Umfang der ersten Etappe ist im Plan bezeichnet.

- die Sicherstellung der öffentlichen Zugänglichkeit des Seeufers inkl. dazugehöriger Frei- und Erholungsflächen sowie des Kleinbootshafens, die öffentliche Benutzung des Badesteges im Uferbereich und die Gewährleistung der Radwegverbindung der internationalen Bodenseeroute.

2 Das gesamtheitliche Energiekonzept ist zusammen mit dem Baugesuch einzurei­ chen.

Art. 27

Art. 14 Energie

1 Die Überbauung ist nach einem gesamtheitlichen Energiekonzept unter Berücksich­ tigung der unterschiedlichen Nutzungen zu erstellen. Dazu gehören eine energieeffi­ ziente Gebäudehülle und Haustechnik sowie vorzugsweise der Einsatz von erneuer­ barer Energie.

2 Innerhalb des Bereichs Vorplatz sind ausschliesslich Kunstobjekte und deren Witterungsschutz, Beflaggungen und Beschriftungen sowie technisch und funktional notwendige Anlagen wie Vorplätze, Zu- und Wegfahrtsrampen, Abstellplätze, Veloun­ terstände, Lichtschächte, Notausgänge etc. erlaubt.

Gebäudenutzung

Entsorgung Im Bau bewilligungsverfahren sind die Anzahl, Positionierungen und Grössen der Entsorgungsstellen in Absprache mit der Stadt Rorschach festzulegen.

1 Der Bereich Vorplatz dient der fussläufigen Erschliessung sowie der Anlieferung des Würth-Gebäudes, der Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage gemäss Art. 3 Abs. 2 sowie für Besucherparkfelder und Veloabstellplätze gemäss Art. 4.

1 Innerhalb des Baubereichs Badesteg ist die Errichtung eines Badesteges (Konzes­ sionsbaute) zulässig.

Zweck

- die Realisierung einer einzigartigen Überbauung am Seeufer, die in Architektur, Ausstrahlung und Qualität der besonderen Lage am See, der Grösse und internatio­ nalen Tätigkeit der Würth-Gruppe sowie der wirtschaftlichen Bedeutung für die Stadt Rorschach gerecht wird.

Art. 25

Art. 26

3 Zur Sicherstellung der städtebaulichen und architektonischen Qualitäten ist frühzei­ tig die städtische Fachkommission beizuziehen. Dieses Gremium hat die Projekte zu Händen der Baubewilligungsbehörde zu beurteilen.

Art. 7 Umwelt / Sicherheit

Bahnhofplatz I Hafenzufahrt

Art. 24 Notzufahrt

Die Umgebungsgestaltung ist so auszuführen, dass für Notfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge, die rettungsrelevanten Gebäudeteile über befestigte Notzufahr­ ten erreichbar sind.

Hochwasserschutz Nebst der Einhaltung der minimalen Erdgeschoss-Kote gemäss Art. 9 Abs. 2 sind sämtliche Gebäudeöffnungen wie Zufahrten, Anlieferungen, Zugänge, Lichtschächte, etc. mit baulichen Massnahmen vor Hochwasserzu schützen.