Teilzonenplan Ragatron - Genehmigung

Zoning plan · Rorschach

Document

Number
2014-1311
Kind
Zoning plan
Commune
Rorschach
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Sep 2, 2014
Approved
Dec 17, 2014
Published
Sep 10, 2014
In force since
Dec 17, 2014

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat Rorschach Hauptstrasse 29 9400 Rorschach

17. Dezember 2014

Geschäft Nr. 14-6757 Gemeinde Rorschach: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: *

Teilzonenplan Ragatron

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Gestaltungsplan Ragatron

Das rund 6'000 m2 gross Planungsgebiet liegt westlich der Feldmühlestrasse an der Grenze zur Gemeinde Rorschacherberg. Es umfasst die Parzellen Nr. 1690, 1940, 2116, 2289, 2290, 2291 und 2292, die gemäss rechtskräftiger Zonenplanung der dreigeschossi­ gen W ohn-Gewerbezone WG3 zugewiesen sind. Die Parzellen Nr. 2289, 2290 bis 2292, befanden sich bis anhin auf dem Gemeindegebiet von Rorschacherberg. Aufgrund des Vorhabens der Firma wurde zwischen den Gemeinden ein Grenzabtausch vorgenommen. Die Gemeindegrenze verläuft neu entlang der Wiesenstrasse. Die Firma ist in verschieden Mietobjekten in Rorschach und Goldach unter­ gebracht. Diese sollen am vorliegenden Standort zusammengeführt werden. Im Pla­ nungsgebiet werden alle bestehenden Gebäude abgerissen. Das künftige Bebauungs­ konzept wurde mittels eines eingeladenen Wettbewerbs, an welchem fünf Architekturbü­ ros teilnahmen, eruiert. Der künftige Firmensitz ist im Kreuzungsbereich der Feldmühle-/ Wiesenstrasse geplant. Das Gebäude in der Abmessung von rund 70 x 45 m verfügt ne­ ben für die Firma nötigen Räumlichkeiten wie Büro, Montage, Lager, Logistic, etc. auch über zwei Geschosse mit Wohnungen. Die Wohnungen sind im 3. und 4. Geschoss ent­ lang der Wiesenstrassen angeordnet. A uf der Parzelle Nr. 2290 befindet sich heute eine Bocciahalle, diese soll durch eine Neubaute auf der Parzelle Nr. 2289 ersetzt werden. Nördlich des Firmengebäudes, ist zudem ein Ersatz für das Garagengebäude der Firma geplant. Die künftige Überbauung wird mit vorliegendem Gestaltungsplan planungsrechtlich gesi­ chert. Zudem wird mit dem Teilzonenplan der Zonenplan der Stadt Rorschach planungs­ rechtlich auf diesen Bereich ausgedehnt.

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Beide Planungsinstrumente wurden am 2. September 2014 vom Stadtrat erlassen. Die öffentliche Auflage wurde vom 10. September bis 9. Oktober 2014 durchgeführt. Es gin­ gen keine Einsprachen ein. Der Teilzonenplan wurde vom 14. Oktober bis 24. November 2014 dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen. Der Gestaltungsplan Regatron wurde am 10. Juli 2014 vorgeprüft. Die Erwägungen fan­ den nur teilweise Eingang in die Planungsgrundlagen. Dem Staat obliegt, unter Wahrung des der Gemeinde zustehenden Ermessenspielraums, die Rechts- und Ermessenskon­ trolle (vgl. Art. 3 Abs. 2 BauG). Basierend auf der Vorprüfung und im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren folgende Hinweise: - Die Parkplätze entlang der Wiesenstrasse - insbesondere die geplante Längsparkierung entlang der Regatron - beeinflussen die Verkehrssicherheit der Radroute auf der Wiesenstrasse negativ. - Die Fläche zwischen den Gebäuden und der Wiesentalstrasse ist fast ausschliesslich für Parkierung vorgesehen. Über den gesamten Strassenabschnitt und insbesondere bei den Hauszugängen ist eine ansprechende und einladende Gestaltung anzustre­ ben. - Die zulässige Gesamtausnützung wird nicht festgelegt. Es ist darauf zu achten, aus­ reichend Nebenräumlichkeiten - insbesondere für das W ohnen - zur Verfügung ste- Auf eine Spielfläche bzw. einen Spielplatz wird verzichtet, da in unmittelbarer Nach­ barschaft eine solcher bestehe. Entsprechend wird eine Ersatzabgabe entrichtet. Im Sinne von Art. 75 BauG ist sicherzustellen, dass dieser Spielplatz langfristig erhalten bleibt oder dass entsprechender Ersatz geschaffen wird. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht und zweckmässig ist und unter Beachtung des der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2

3.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Der Baulinienplan "Obere Feldmühlestrasse", Roschach, genehmigt am 27. Juli 1950 sowie der Quartierplan "Sulz", Rorschacherberg, genehmigt am 14. Februar 1964, werden im Bereich des Gestaltungsplans Regatron aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2 '1 1 0.-. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr. T900 -

Amt für Umwelt und Energie (Geschäft Nr. 14-2275)

Fr.

210.--

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler

14-6757 /4 0 9 8 2 6 ,9 9 1 8 6

Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

reilagen - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein

Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlasse) - Tiefbauamt Rechtsdienst - Amt für Umwelt und Energie - Hochbauamt

14-6757 M 09826_99186