Gestaltungsplan Regatron

Special-use plan · Rorschach

Document

Number
2014-1362
Kind
Special-use plan
Commune
Rorschach
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Sep 2, 2014
Approved
Dec 17, 2014
Published
Sep 10, 2014
In force since
Dec 17, 2014

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat Rorschach Hauptstrasse 29 9400 Rorschach

17. Dezember 2014

Geschäft Nr. 14-6757 Gemeinde Rorschach: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: *

Teilzonenplan Ragatron

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•

Gestaltungsplan Ragatron

Das rund 6'000 m2 gross Planungsgebiet liegt westlich der Feldmühlestrasse an der Grenze zur Gemeinde Rorschacherberg. Es umfasst die Parzellen Nr. 1690, 1940, 2116, 2289, 2290, 2291 und 2292, die gemäss rechtskräftiger Zonenplanung der dreigeschossi­ gen W ohn-Gewerbezone WG3 zugewiesen sind. Die Parzellen Nr. 2289, 2290 bis 2292, befanden sich bis anhin auf dem Gemeindegebiet von Rorschacherberg. Aufgrund des Vorhabens der Firma wurde zwischen den Gemeinden ein Grenzabtausch vorgenommen. Die Gemeindegrenze verläuft neu entlang der Wiesenstrasse. Die Firma ist in verschieden Mietobjekten in Rorschach und Goldach unter­ gebracht. Diese sollen am vorliegenden Standort zusammengeführt werden. Im Pla­ nungsgebiet werden alle bestehenden Gebäude abgerissen. Das künftige Bebauungs­ konzept wurde mittels eines eingeladenen Wettbewerbs, an welchem fünf Architekturbü­ ros teilnahmen, eruiert. Der künftige Firmensitz ist im Kreuzungsbereich der Feldmühle-/ Wiesenstrasse geplant. Das Gebäude in der Abmessung von rund 70 x 45 m verfügt ne­ ben für die Firma nötigen Räumlichkeiten wie Büro, Montage, Lager, Logistic, etc. auch über zwei Geschosse mit Wohnungen. Die Wohnungen sind im 3. und 4. Geschoss ent­ lang der Wiesenstrassen angeordnet. A uf der Parzelle Nr. 2290 befindet sich heute eine Bocciahalle, diese soll durch eine Neubaute auf der Parzelle Nr. 2289 ersetzt werden. Nördlich des Firmengebäudes, ist zudem ein Ersatz für das Garagengebäude der Firma geplant. Die künftige Überbauung wird mit vorliegendem Gestaltungsplan planungsrechtlich gesi­ chert. Zudem wird mit dem Teilzonenplan der Zonenplan der Stadt Rorschach planungs­ rechtlich auf diesen Bereich ausgedehnt.

14-6757 / 409826_99186

Beide Planungsinstrumente wurden am 2. September 2014 vom Stadtrat erlassen. Die öffentliche Auflage wurde vom 10. September bis 9. Oktober 2014 durchgeführt. Es gin­ gen keine Einsprachen ein. Der Teilzonenplan wurde vom 14. Oktober bis 24. November 2014 dem fakultativen Referendum unterstellt. Dieses wurde nicht ergriffen. Der Gestaltungsplan Regatron wurde am 10. Juli 2014 vorgeprüft. Die Erwägungen fan­ den nur teilweise Eingang in die Planungsgrundlagen. Dem Staat obliegt, unter Wahrung des der Gemeinde zustehenden Ermessenspielraums, die Rechts- und Ermessenskon­ trolle (vgl. Art. 3 Abs. 2 BauG). Basierend auf der Vorprüfung und im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren folgende Hinweise: - Die Parkplätze entlang der Wiesenstrasse - insbesondere die geplante Längsparkierung entlang der Regatron - beeinflussen die Verkehrssicherheit der Radroute auf der Wiesenstrasse negativ. - Die Fläche zwischen den Gebäuden und der Wiesentalstrasse ist fast ausschliesslich für Parkierung vorgesehen. Über den gesamten Strassenabschnitt und insbesondere bei den Hauszugängen ist eine ansprechende und einladende Gestaltung anzustre­ ben. - Die zulässige Gesamtausnützung wird nicht festgelegt. Es ist darauf zu achten, aus­ reichend Nebenräumlichkeiten - insbesondere für das W ohnen - zur Verfügung ste- Auf eine Spielfläche bzw. einen Spielplatz wird verzichtet, da in unmittelbarer Nach­ barschaft eine solcher bestehe. Entsprechend wird eine Ersatzabgabe entrichtet. Im Sinne von Art. 75 BauG ist sicherzustellen, dass dieser Spielplatz langfristig erhalten bleibt oder dass entsprechender Ersatz geschaffen wird. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht und zweckmässig ist und unter Beachtung des der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2

3.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Der Baulinienplan "Obere Feldmühlestrasse", Roschach, genehmigt am 27. Juli 1950 sowie der Quartierplan "Sulz", Rorschacherberg, genehmigt am 14. Februar 1964, werden im Bereich des Gestaltungsplans Regatron aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2 '1 1 0.-. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr. T900 -

Amt für Umwelt und Energie (Geschäft Nr. 14-2275)

Fr.

210.--

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler

14-6757 /4 0 9 8 2 6 ,9 9 1 8 6

Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

reilagen - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein

Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlasse) - Tiefbauamt Rechtsdienst - Amt für Umwelt und Energie - Hochbauamt

14-6757 M 09826_99186

Plan mit besonderen Vorschriften

Festlegungen

□

STADT RORSCHACH

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbaute A

■D

Teilfläche A 1 - A4 Hauptbaute A Grundfläche Hauptbaute B Grundfläche Hauptbaute C Wohnnutzung ab 3. Vollgeschoss max. Anzahl Vollgeschosse

4^

max. zulässige Gebäudehöhe in m ü. M.

GH: 446.10

Erschliessungsbereich Wendefläche LKW Parkierungsbereich oberirdisch Ein- und Ausfahrtsrampe Tiefgarage Grünfläche Aufenthaltsfläche Hauptbaute A (Dach)

22. August 2014

Projekt Nr. 1.042.1.029/AM

430.00

Aufenthaltsfläche Hauptbaute B (Terrasse) hainartige Bepflanzung

1:500

Gestaltungsplan Regatron

Stützmauer

429.00

Stützmauer begrünt Abgrabung Sockelgeschoss

Auflage Vom Stadtrat erlassen am:

Baulinie aufzuheben

g % Sep. 2014 ( S ï. '5<M I ütddlsuirüiü

Der Stadtpräsident:

1/Vl Öffentliche Planauflage:

1 0. Sep. 2014 — 0 9. Okt. 2014

Vom Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raument

VA

Zu- und Wegfahrt Hauptbaute C

V A

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage / Anlieferung Gewerbe

A

Anlieferung Gewerbe

VA

Ein- und Ausfahrt Tiefgarage

A

Ein- und Ausfahrt Hauptbaute C

®

Veloabstellplätze

<K>

Kehrrichtsammelplatz

o

Bildstöckli

1 7. HT7

ig und Geoinformation:

Wiesenstrasse ST

Hinweise

Eichenweg

abzubrechende Baute bestehende Baute gegenseitiges Fahr- und Fusswegrecht Feldmühlebach - Eindolung Gemeindegrenze Rorschach - Rorschacherberg ERR Raumplaner AG

StGallen Herisau Kirchgasse 16 1 9 0 0 4 StGallen I T

62 62 I [email protected]

▻

Zugang Gebäude

o

Referenzpunkt in m ü. M.

Amtliche Vermessung LV03: Stand Dezember 2013, WälliAG

Besondere Vorschriften

I

Ill Überbauung

Allgemeines

Art. 1

Art. 6 Geltungsbereich

1Diese Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Bau­ gesetzes (BauG) und des Baureglementes der Stadt Rorschach (BauR). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den Besonderen Vorschriften, den Beilageplänen und dem Planungsbericht. 3 Alle in der Legende des Plans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die Be­ sonderen Vorschriften sind verbindlich. Die Beilagepläne haben weg leitenden Charakter. Die übrigen Planelemente und der Planungsbericht dienen der Erläuterung.

Art. 2 Städtebauliche und architektonische Gestaltung

1Die Überbauung ist hinsichtlich Fassaden, Massstäblichkeit, Formensprache, Materialisierung und Farbgebung so zu gestalten, dass die Bauten und Anlagen die geforderte hohe städtebauliche und architektonische Qualität erreichen. Die unterschiedlichen Nutzungen innerhalb der Hauptbaute A haben sich in der Anordnung und Dimensionierung der Fassadenöffnungen zu widerspiegeln. 2 Im Baubewilligungsverfahren sind für die Hauptbauten ein Material- und Farbkonzept einzureichen und eine Bemusterung durchzuführen. Als Grundmaterial der Fassaden der Hauptbaute A sind nur Sichtbackstein oder Sichtbeton zulässig. 3Zur Sicherstellung der besonderen städtebaulichen und architektonischen Qualitäten ist im Baubewilligungsverfahren für die Hauptbauten frühzeitig die Stadtbildkommission beizu­ ziehen. Dieses Gremium beurteilt das Projekt zu Händen der Baubewilligungsbehörde.

Zweck und Ziel

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung der aus dem Studienauftrag hervorge­ gangenen Überbauung mit Gewerbe- und Wohnnutzungen von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität. Dabei werden die öffentlichen Interessen hinsichtlich der Bebauung, der Erschliessung, der Nutzung sowie der Freiraumgestaltung verbindlich festgesetzt.

Art. 7 Grundfläche Hauptbauten

1 Die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Hauptbauten A, B und C wird durch die Grundflächen bestimmt. Diese Festlegung ersetzt die ordentlichen Grenz-, Gebäude- und Strassenabstände. 2 Es gelten in Abweichung zum Baureglement die im Plan eingetragenen maximalen Gebäudehöhen in m ü. M. und die Anzahl der Vollgeschosse.

II Erschliessung

Art. 3 IParkierung

3 Überschreitungen der Grundflächen und Höhenangaben sind nicht zulässig. Unter­ schreitungen sind möglich, sofern die charakteristische und städtebaulich vorzügliche Qualität der Überbauung gewahrt bleibt

Erschliessung

1 Die Zu- und Wegfahrt des Plangebietes hat über die im Plan bezeichneten Stellen ab der Feldmühlenstrasse sowie ab der Wiesenstrasse zu erfolgen.

Art. 8

2 Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage sowie die Anlieferung Gewerbe sind an den im Plan bezeichneten Stellen anzuordnen.

1Vorbauten bei der Hauptbaute A sind nicht zulässig. Vorbauten bei den Hauptbauten B und C sind, mit Ausnahme von Baikonen, welche über die Fassade herausragen, nach Regelbau­ weise zulässig.

3 Die Abfahrtsrampe zur Tiefgarage ist in dem im Plan bezeichneten Bereich anzuordnen.

2 An- und Nebenbauten innerhalb des Plangebietes sind nicht zulässig.

Vor-, An- und Neben bauten

4 Die Wendefläche LKW ist für Wendemanöver von Lastwagen freizuhalten. Dachflächen

1 Die Hauptbauten sind mit Flachdächern abzudecken. Parkierung

1 Die Parkierung ist mit Ausnahme der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 unterirdisch anzuordnen. 2 In der Hauptbaute C ist das Anordnen von 4 Autoabstellplätzen im Erdgeschoss zulässig. 3 Offene, oberirdische Autoabstellplätze sind innerhalb der Parkierungsbereiche anzuordnen. 4 Für die Hauptbaute A sind mindestens 80 und maximal 120 Autoabstellpätze zu erstellen. Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.

Die gewerbliche Kehrichtentsorgung hat intern in den Bauten in Absprache mit der Stadt zu erfolgen. Die private Kehrichtentsorgung ist in Absprache mit der Stadt an der Wiesenstrasse an der bezeichneten Stelle mit einem Unterflurcontainer anzuordnen.

1 Die Umgebung ist vorzüglich zu gestalten. Insbesondere ist der Minimierung der Bodenversiegelung Rechnung zu tragen. Wo nicht zwingende technische Anforderungen entgegenstehen, ist ein sickerfähiger Belag zu wählen. 2 Mit dem Baugesuch des Hauptgebäudes A ist ein Gesamtkonzept der Umgebungs­ gestaltung einzureichen, das im Detail die Gestaltung der Umgebung (Materialisierung, Bepflanzung, Ausstattung etc.) aufzeigt. Dieses hat die Dachfläche über der Teilfläche A4 des Hauptgebäudes A mit zu behandeln. 3 Die Grünflächen sind extensiv zu begrünen. Zugangswege und ^treppen, sowie Stützmauern dürfen in der im Plan bezeichneten Grünfläche angeordnet werden. Die Erstellung eines befestigten, sickerfähigen Aussenplatzes für das Bocciaspiel ist innerhalb der Grünfläche zwischen den Hauptbauten A und B ebenfalls zulässig. Die Anforderungen der hainartigen Bepflanzung gemäss Art. 13 dieser BesV sind zu wahren. 4 Die im Plan bezeichnete Aufenthaltsfläche der Hauptbaute B (Terrasse) darf als Aussenaufenthaltsfläche genutzt und mit einem Verbundstein- oder Natursteinbelag befestigt werden. 5Entlang der im Plan bezeichneten Fassaden darf das natürlich gewachsene Terrain soweit abgegraben werde, wie es für die Belichtung der Arbeitsplätze im Sockelgeschoss und für die Anlieferung des Gewerbes notwendig ist. Die Abgrabung ist vorzüglich in die Umgebung zu integrieren und im Umgebungsgestaltungskonzept aufzuzeigen.

Art. 12

1 Die im Baureglement bestimmte maximale Ausnützungsziffer darf soweit überschritten werden, als dies aufgrund der Definition der Gebäudevolumen durch diesen Gestaltungsplan und unter Berücksichtigung von Absatz 2 möglich ist.

Energie

Für die Hauptbaute A ist ein Energiekonzept unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungen zu erstellen. Das Energiekonzept ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 17 Lärmschutz

1 Detaillierte Lärmschutznachweise sind im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. 2 Für die Gebäudehülle der Hauptbaute A ist gemäss SIA 181 „Schallschutz im Hochbau"

Art. 3

1 „Externe Quellen“ im Baubewilligungsverfahren ein detaillierter Schallschutznachweis zu erbringen. 3 Für die Anlieferung ist gemäss SIA 181 „Schallschutz im Hochbau“ Art. 3.2 „Interne Quellen“ im Baubewilligungsverfahren ein detaillierter Schallschutznachweis zu erbringen.

Art. 18 Naturgefahren

Die Bauten sind vor Hochwasser zu schützen. Objektschutzmassnahmen sind im Bau be­ willigungsverfahren aufzuzeigen und festzulegen.

Art. 19 Retention und Entwässerung

1 Das Erstellen von Stützmauern mit einer Höhe von max. 1.50 m gegenüber der Seite mit dem höher gelegenen gestalteten Terrain ist an den im Plan bezeichneten Stellen zulässig. 2 Die im Plan als „begrünt" bezeichneten Stützmauern sind auf der angegebenen Seite zu begrünen. 3 Weitere Stützmauern sind zulässig, sofern diese den Bestimmungen der Regelbauweise und den Ansprüchen der vorzüglichen Umgebungsgestaltung entsprechen.

VI Schlussbestimmungen

Art. 20 Bepflanzung

1 Bei der speziell als „Hain“ bezeichneten Grünfläche ist eine hainartige Bepflanzung anzuordnen.

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Art. 14 Nutzung

Art. 16 Stützmauern

3 Die Nutzung der Dachflächen auf den Teilflächen A3 und A4 der Hauptbaute A ist innerhalb der im Plan bezeichneten Flächen für den Aufenthalt zulässig. 4 Alle nicht begehbaren sowie nicht energetisch genutzten Dachflächen sind extensiv zu begrünen.

V Weitere Bestimmungen

Für Regenwasser, welches auf versiegelten Flächen gesammelt wird, ist eine ausreichende Retention sicherzustellen.

2 Bei der Begrünung des Areals sind einheimische standortgerechte Pflanzenarten zu verwenden.

Art. 10 Entsorgung

Umgebungsgestaltung

2 Technische Dachaufbauten inkl. Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie dürfen maximal 2.0 m über OK Dachrand reichen. Sie müssen, soweit technisch möglich, zusammengefasst, eingehaust und gegenüber der Gebäudefassade um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden.

5 Es ist eine ausreichende Anzahl an Veloabstellplätzen gemäss den Vorgaben der SN 640 065 2011 bereit zu stellen.

Art. 5

Art. 11

Art. 13

Art. 9

Art. 4 IV Umgebung

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplans Regatron werden der Baulinienplan „Obere Feldmühlenstrasse", Rorschach, genehmigt am 27. Juli 1950, sowie der Quartierplan „Sulz", Rorschacherberg, genehmigt am 14. Februar 1964, im Bereich des Plangebietes aufgehoben.

Einverständniserklärung Die nachfolgenden Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Regatron einverstanden:

Bildstöckli

An der im Plan bezeichneten Stelle kann ein „Bildstöckli“ erstellt werden. Parzellen Nr.

Art. 15 Spielplatz

Im Plangebiet sind keine Spielplätze zu erstellen. Es sind Abgaben an die Gemeinde gemäss dem Reglement über die Erstellung von Autoabstell- und Kinderspielplätzen der Stadt Ror­ schach zu entrichten.

Eigentümer

1690, 1940, 2116, 2289, 2292

Regatron AG

2290

Bocciaclub

2 In der Hauptbaute A ist der im Plan bezeichnete Bereich des 3. und 4. Vollgeschosses ausschliesslich für Wohnen bestimmt.

Feldmühle-Primavera

2291

Rufor AG