Baulinienplan Huobbach
Special-use plan · Gommiswald
Document
- Number
- 2017-4860
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Gommiswald
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Sep 27, 2016
- Approved
- Mar 8, 2017
- Published
- Oct 31, 2016
- In force since
- Mar 8, 2017
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbm nnenstrasse 54, 9001 S t.Gallen______________________________________ _____
A-Post Gemeinde Gommiswald Rietwiesstrasse 2
8. März 2017
8737 Gommiswald via TBA zur koordinierten Eröffnung mit Geschäft Nr. 17-685
Geschäft Nr. 17-1242 Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
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Baulinienplan Huobbach
Der Huobbach wurde gemäss Projekt von 2013 verlegt und gleichzeitig geöffnet. Damit das Bauland, welches gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der WG2-Zone zugeteilt ist, besser genutzt werden kann, wird zwischen der Huob- und der Kantonsstrasse der Gewässerraum mittels Baulinien gesichert. Die Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser erfordert im Grundsatz ein ausrei chend grosses Abflussprofil, sowie die Sicherung der Zugänglichkeit zum Gewässer für Unterhaltsarbeiten und Interventionsmassnahmen. Gemäss Art. 41 a Abs. 2 GSchV be trägt für kleine Gewässer mit einer natürlichen Sohlenbreite bis zu 2m die minimale Ge wässerraumbreite 11m. Seit dem 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung (SR 814.201 ; abge kürzt: GSchV) in Kraft. Unter Beachtung der Bestimmungen erscheint der vorliegende Baulinienplan zulässig, da dem Erfordernis der einstweiligen Sicherung des nachfolgend festzulegenden Gewässerraums ausreichend nachgekommen wird. W ir machen indessen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die definitive Sicherung des Gewässerraumes für das gesamte Gewässer einschliesslich des Perimeters des vorlie genden Planes, noch zu erfolgen hat. Ebenso ist die obige Feststellung unpräjudiziell für weitere Feststellungsverfahren im Rahmen dieses oder anderer Gewässer.
17-1242 / 519157_117763 519157,117763
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 850.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein"""
-
Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
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Plan
-
Gemeinde Gommiswald Kanton St. Gallen
©
Baulinienplan Huobbach Festlegung Gewässerraum nach Art. 41a GSchV Abschnitt Huobstrasse - Staatsstrasse
Absperrgitter
1:500
655 Fussballplatz (best.)
Vom Gemeinderat erlassen am: 2 7. Sep. 20I6 Der Gemeindeoräsident
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Öffentliche Planauflage:
Spielturm (be
Der Gemein
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Vom Baudepartement des Kanton St. Gallen genehmigt am:
-&mrz. 2017
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
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U. Strauss
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XX, NIEDERER + POZZ UMWELT AG
Niederer + Pozzi Umwelt AG Burgerrietstrasse 13 Postfach 365 8730 Uznach www.nipo.ch
Planerstellung: 31 .0 8 .2 0 1 6 / or
N
f 5.00
Planformat: 470 x 500 mm
Legende Festlegung Baulinie Gewässerabstand für Anlagen Baulinie Gewässerabstand für Bauten Baulinie Gewässerabstand für Bauten und Anlagen Unterhaltsbereich 22975 !
Zwischen Baulinien für Bauten und jenen für Anlagen sind - unabhängig der Frage ihrer Bewilligungspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau- und Unterhaltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und die befahren werden können, ohne dass dadurch grosse Kosten für die Wiederherstellung entstehen. Die angrenzende Uferbestockung bzw. deren künftiges Aufkommen darf nicht beeinträchtigt werden.
Hinweise /
Gewässer offen / eingedolt Gewässerraum gemäss Art. 41a GSchV
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Legal bases
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal