Baulinienplan Sennwald - Unterlöögert

Special-use plan · Sennwald

Document

Number
1999-2867
Kind
Special-use plan
Commune
Sennwald
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Oct 28, 1996
Approved
Dec 8, 1999
Published
Nov 6, 1996
In force since
Dec 8, 1999

Map

2 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

________ Baudepartement des Kantons St.Gallen

6. Dezember 1999

gt

S

_______________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

A-Post Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen

VII 28 Sennwald: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -

-

Show the full text

Baulinienplan Sennwald-Langgass Baulinienplan Sennwald-Dornen inkl. Aufhebung des Baulinienplanes Dornen/Sennwald vom 14. März 1990 Baulinienplan Sennwald-Mittelau I Baulinienplan Sennwald-Mittelau II Baulinienplan Salez-Burstriet Baulinienplan Unterlöögert Baulinienplan Sax Farbbach inkl. Teilaufhebung des Erlasses „Baulinien gegenüber Gewässer und Wald, Farbbach/Gaditsch“ vom 26. November 1986 Baulinienplan Haag-Neufeld inkl. Teilaufhebung des Baulinienplanes Industriestrasse/Rütistrasse vom 26. Februar 1974

Die Erlasse sind grundsätzlich recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. Beim Baulinienplan Sennwald-Langgass ist die Legende zu kürzen (Streichung „...gegenüber Wald), da die Baulinie teilweise auch gegenüber dem Gewässer gilt. Beim Baulinienplan SennwaldMittelau I ist die Baulinie auf dem Grundstück Nr. 308 zu streichen. In jenem Bereich gilt die Regelung gemäss Überbauungsplan Rarzelle 308 Industriegebiet Sennwald. Auf dem Plan wird ein entsprechender Hinweis eingetragen.Schliesslich ist daraufhinzuweisen, dass die auf dem Baulinienplan Sennwald-Unterlöögert als Hinweis eingetragene mit dem rechtsgültigen Zonen­ plan nicht übereinstimmt. Bezüglich Zonierung ist einzig der Zonenplan massgebend. Hinsichtlich der Baulinienpläne Salez-Schlossfeld, Salez-Hinterdorf sowie Frümsen-Schnarren sind noch Änderungen erforderlich (Baulinien in Grünzonen), die bei Ihnen noch in Bearbeitung sind. Der Baulinienplan Frümsen-Bach wird zu einem Überbauungsplan erweitert. Das Ge­ nehmigungsverfahren für diese Pläne bleibt deshalb noch pendent.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

S ennwald.BLP.G.doc

Baudepartement Planungsamt

-

2

-

Baudepartement: 1. Die angeführten neuen Baulinienpläne werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Der Baulinienplan Dornen/Sennwald vom 14. März 1990 wird ganz aufgehoben, die beiden Baulinienpläne „Farbbach/Gaditsch“ vom 26. November 1986 und „Industriestrasse/Rütistrasse vom 26. Februar 1974 werden teilweise aufgehoben, soweit die neuen Baulinienpläne eine Neuregelung enthalten. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. V600.~ (je Fr. 200.--).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudeparternent Der Leiter des Planungsamtes

Dr. P. Flaad Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

Sennwald.BLP G.doc