Überbauungsplan Geretsfeld Dorf Sennwald

Special-use plan · Sennwald

Document

Number
2001-2863
Kind
Special-use plan
Commune
Sennwald
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jun 11, 2001
Approved
Sep 24, 2001
Published
Jun 20, 2001
In force since
Sep 24, 2001

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

24. September 2001

Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen

VII 28 Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Überbauungsplan „Geretsfeld“ mit besonderen Vorschriften vom 11. Juni 2001

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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Art. 2 und 3 der besonderen Vorschriften betreffen zwar Sachverhalte, die einem Strassenplanverfahren Vorbehalten sind. Die betreffenden Strassen sind indessen entweder bereits er­ stellt oder Gegenstand des gleichzeitig zur Genehmigung kommenden Teilstrassenplans Ge­ retsfeld. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter-Stv. des Planungsamtes

U. Pfister Beilagen: > genehmigter Erlass > Einzahlungsschein Kopie: > Planungsamt > Rechtsabteilung > Tiefbauamt Rechtsdienst G -S enn Geneh ÜPL G eretsfeld bdwip 0254.doc

Plan mit besonderen Vorschriften

LEGENDE

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet

Sennwald SG

Baulinie

Richtungspunkte

ÜBERBAUUNGSPLAN GERETSFELD Dorf Sennwald

Gebiet für Parkplätze

G

Grüngebiet

M 1:500 Hinweise

Gewässer 3406

bestehende Erschliessungsstrasse fertigzustellende Strasse / Weg Vom Gemeinderat erlassen am: il I Der Gemeindepräsident

Der Gemeinderatsschreiber:

I Öffentlich aufgelegt vom:

1303

^001

2 0. Juni 2001

bis:

■to

r 1 9. Juli 2061

a F

490001

794

Vom Baudepartement des „, ^ Kantons St.Gallen genehmigt am: 2 4, Sep. 2001 Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

.3071

796

Strittrhatter und Partner, St.Gallen

Beratende Raumplaner AG 9000 St. Gallen, Vadianstrasse 37 Tel.: 071 222 43 43 Fax: 071 222 26 09

791 Datum:

22.05.01. Me/el

Projekt Nr.: 410.919

Besondere Vorschriften

802

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Bau-

3470

reglementes der Gemeinde Sennwald.

Art. 1 Zweck

490 030

341 8

Der Überbauungsplan bezweckt die zweckmässige Erschliessung und durchlässige

3467

Fusswegverbindungen in das umgebende Verkehrsnetz. Baulandsparendes Bauen soll ermöglicht werden. In einem Freihaltebereich entlang dem Bach sollen nötigenfalls Massnahmen zum Gewässerunterhalt und zum Hochwasserschutz getroffen und gleichzeitig ein Grünbereich geschaffen werden können.

3468

Art. 2 Erschliessung

Die Erschliessung ist nach den im Plan festgelegten Strassen und Wege fertigzustellen. 4 90014

Sie sind am Ende jeweils mit einem öffentlich zugänglichen Wendeplatz zu versehen.

Art. 3 Richtungspunkte

Zwischen den Richtungspunkten ist zusammen mit der Fertigstellung der Strasse ein öffentlicher 1.50 m breiter Weg für Fussgänger zu erstellen.

Art. 4 Gebiet für Parkplätze

Die Besucherparkplätze sind im Gebiet P zusammenzufassen.

Art. 5 Gebäudeabstände

Um auch baulandsparendes Bauen zu ermöglichen, kann der kleine Grenzabstand

34 I S

490011

von Hauptbauten auf 2.50 m reduziert werden, wenn die Fassade keine Fenster zur alleinigen Belichtung von Wohn-,Schlaf- und Arbeitsräumen aufweiset. Die feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben Vorbehalten. Liegt zwischen zwei Gebäuden eine Grenze, haben die beiden Nachbarn die Einigung auf den reduzierten Gebäudeabstand schriftlich zu vereinbaren. Bei einseitiger Abweichung der reduzierten Befensterung ist der ordentliche Gebäudeabstand einzuhalten.

Art. 6 Dachgestaltung

Hauptbauten sind mit einem geneigten Satteldach zu versehen.

Art. 7 Grüngebiet

Im Grüngebiet kann ein öffentlicher Weg angelegt werden. Das Wegprojekt muss mit der Abteilung Gewässerbau- und Unterhalt, im Amt für Umweltschutz, abgesprochen werden.

Art. 8 Aufhebung

Der bisherige Überbauungsplan Geretsfeld vom 26. Mai 1992 wird aufgehoben.

500 065 5 0 0 070