Überbauungsplan Geretsfeld Dorf Sennwald
Special-use plan · Sennwald
Document
- Number
- 2001-2863
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Sennwald
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Jun 11, 2001
- Approved
- Sep 24, 2001
- Published
- Jun 20, 2001
- In force since
- Sep 24, 2001
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
24. September 2001
Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen
VII 28 Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Überbauungsplan „Geretsfeld“ mit besonderen Vorschriften vom 11. Juni 2001
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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Art. 2 und 3 der besonderen Vorschriften betreffen zwar Sachverhalte, die einem Strassenplanverfahren Vorbehalten sind. Die betreffenden Strassen sind indessen entweder bereits er stellt oder Gegenstand des gleichzeitig zur Genehmigung kommenden Teilstrassenplans Ge retsfeld. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter-Stv. des Planungsamtes
U. Pfister Beilagen: > genehmigter Erlass > Einzahlungsschein Kopie: > Planungsamt > Rechtsabteilung > Tiefbauamt Rechtsdienst G -S enn Geneh ÜPL G eretsfeld bdwip 0254.doc
Plan mit besonderen Vorschriften
LEGENDE
Festlegungen Umgrenzung Plangebiet
Sennwald SG
Baulinie
Richtungspunkte
ÜBERBAUUNGSPLAN GERETSFELD Dorf Sennwald
Gebiet für Parkplätze
G
Grüngebiet
M 1:500 Hinweise
Gewässer 3406
bestehende Erschliessungsstrasse fertigzustellende Strasse / Weg Vom Gemeinderat erlassen am: il I Der Gemeindepräsident
Der Gemeinderatsschreiber:
I Öffentlich aufgelegt vom:
1303
^001
2 0. Juni 2001
bis:
■to
r 1 9. Juli 2061
a F
490001
794
Vom Baudepartement des „, ^ Kantons St.Gallen genehmigt am: 2 4, Sep. 2001 Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
.3071
796
Strittrhatter und Partner, St.Gallen
Beratende Raumplaner AG 9000 St. Gallen, Vadianstrasse 37 Tel.: 071 222 43 43 Fax: 071 222 26 09
791 Datum:
22.05.01. Me/el
Projekt Nr.: 410.919
Besondere Vorschriften
802
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Bau-
3470
reglementes der Gemeinde Sennwald.
Art. 1 Zweck
490 030
341 8
Der Überbauungsplan bezweckt die zweckmässige Erschliessung und durchlässige
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Fusswegverbindungen in das umgebende Verkehrsnetz. Baulandsparendes Bauen soll ermöglicht werden. In einem Freihaltebereich entlang dem Bach sollen nötigenfalls Massnahmen zum Gewässerunterhalt und zum Hochwasserschutz getroffen und gleichzeitig ein Grünbereich geschaffen werden können.
3468
Art. 2 Erschliessung
Die Erschliessung ist nach den im Plan festgelegten Strassen und Wege fertigzustellen. 4 90014
Sie sind am Ende jeweils mit einem öffentlich zugänglichen Wendeplatz zu versehen.
Art. 3 Richtungspunkte
Zwischen den Richtungspunkten ist zusammen mit der Fertigstellung der Strasse ein öffentlicher 1.50 m breiter Weg für Fussgänger zu erstellen.
Art. 4 Gebiet für Parkplätze
Die Besucherparkplätze sind im Gebiet P zusammenzufassen.
Art. 5 Gebäudeabstände
Um auch baulandsparendes Bauen zu ermöglichen, kann der kleine Grenzabstand
34 I S
490011
von Hauptbauten auf 2.50 m reduziert werden, wenn die Fassade keine Fenster zur alleinigen Belichtung von Wohn-,Schlaf- und Arbeitsräumen aufweiset. Die feuerpolizeilichen Vorschriften bleiben Vorbehalten. Liegt zwischen zwei Gebäuden eine Grenze, haben die beiden Nachbarn die Einigung auf den reduzierten Gebäudeabstand schriftlich zu vereinbaren. Bei einseitiger Abweichung der reduzierten Befensterung ist der ordentliche Gebäudeabstand einzuhalten.
Art. 6 Dachgestaltung
Hauptbauten sind mit einem geneigten Satteldach zu versehen.
Art. 7 Grüngebiet
Im Grüngebiet kann ein öffentlicher Weg angelegt werden. Das Wegprojekt muss mit der Abteilung Gewässerbau- und Unterhalt, im Amt für Umweltschutz, abgesprochen werden.
Art. 8 Aufhebung
Der bisherige Überbauungsplan Geretsfeld vom 26. Mai 1992 wird aufgehoben.
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