Überbauungsplan Werchtenbüel, Salez

Special-use plan · Sennwald

Document

Number
2002-2860
Kind
Special-use plan
Commune
Sennwald
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Nov 14, 2000
Approved
Jun 27, 2002
Published
Nov 29, 2000
In force since
Jun 27, 2002

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Text

Genehmigungsverfügung

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Baudepartement des Kantons St.Gallen

V T /

27. Juni 2002

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen

VII 28 Sennwald: Ortsplanungsrevision, 2. Nachtragsgenehmigung; Genehmigung von weiteren Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht.

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Zonenplan vom 4. Dezember 1998, Nachtrag Intensiverholungszone „Werchtenbüel“, Salez Baureglement, Teilrevision Überbauungsplan „Werchtenbüel“

Mit Verfügung vom 4. Dezember 1998 genehmigte das Baudepartement die überarbeiteten Ortsplanungserlasse Ihrer Gemeinde. Die abschliessende Bereinigung verschiedener Festle­ gungen wurde zurückgestellt, u.a. die Einzonung Werchtenbüel sowie die Regelung für dien Intensiverholungszone im Baureglement. Die damals zurückgestellten Festlegungen wurden zwischenzeitlich grösstenteils bereinigt. Noch offen ist das Verfahren betreffend Unterlöggert (Ortsteil Sennwald; bei Ihnen hängig) so­ wie jenes für das Gebiet Läui (Ortsteil Frümsen; Rekursverfahren bei der Regierung). Der Ab­ schluss dieser beiden Verfahren kann noch eine gewisse Zeit erfordern. Es ist deshalb ange­ zeigt, über die Rückstellungen Werchtenbüel (Einzonung, Vorschriften im Baureglement) in einem eigenen Nachtrag zu entscheiden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens haben Sie den Genehmigungsantrag für Art. 21 bis BauR zurückgezogen. Dieser wird geändert und im Zusammenhang mit der Weilerzone Büsmig nochmals dem Verfahren unterstellt. Im übrigen ergibt die Prüfung, dass die eingereichten Erlasse unter Würdigung von Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz BauG genehmigt werden können. Aus planerischer Sicht ist Ihr Verzicht auf die Option für eine allfällige Umfahrung im Raum Salez, der sich aus dem Überbauungsplan Werchtenbüel ergibt, zu bedauern. Die Regionalplanungsgruppe hat jedoch die entsprechende Änderung ebenfalls gutgeheissen. Beizufügen ist, dass —mit Blick auf die grossen Fläche der Intensiverholungszone —die Bedürfnisse für den Reitsport in Ihrer Gemeinde abgedeckt sind. Allfällige Vorhaben sind auf diesen Flächen zu verwirklichen.

E V.G.Gem einde.Textaktuell

Baudepartement Planungsamt

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Die Ausscheidung der Intensiverholungszone Werchtenbüel (Ortsteil Salez) gemäss dem Gesamtzonenplan wird genehmigt. 2. Die Teilrevision des Baureglementes wird genehmigt. Art. 21 bis BauR wird zurückgestellt. 3. Der Überbauungsplan Werchtenbüel wird im Sinn der Erwägungen genehmig. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘700.— (Fr. 500.— für den Zonenplannachtrag sowie die Baureglementsteilrevision; Fr. 1‘200.— für den Überbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Für das Baudepartement Der Leiter-Stv. des Planungsamtes:

lie. iur. U. Pfister Beilagen: > genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Planungsamt

EV.G .G em einde.Textaktuell

Plan mit besonderen Vorschriften

1380

1379

Sennwald SG

ÜBERBAUUNGSPLAN WERCHTENBÜEL, SALEZ

B3

M 1:1000

1448

3156

N A Vom Gemeinderat erlassen am: 14.11.2000 Ctor Gemeindepräsident:

Der Gemeinderatsschreiber:

Öffentlich aufgelegt vom: 29.11.2000

bis: 28.12.2000

W erchtenbue Vom Baudepartement des Kantons StGallen genehmigt am

2 7. Juni 2002

Mit Ermächtigung D^er>eiter des Planungsamtes;

Strittm atter und Partner, S tG allen

Datum:

M

Beratende Raumplaner AG 9000 St. Gallen, Vadianstrasse 37 Tel.: 071 222 43 43 Fax: 071 222 26 09

Im Loch

Projekt Nr.: 410.915

15.01.2001 Me/el

1442

1436

1444

LEGENDE 144 0

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Gebiet A Gebiet B Gebiet C Gebiet D (Grüngebiet Freihaltung) Parkierungsbereich Strassenbaulinie Gewässerabstandslinie

Hinweise

Besondere Vorschriften Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit

Art. 5 Gebiet C

Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Soweit nach­

Im Gebiet C sind Freilaufgehege, Sandplatz, Weidenutzung, Dressurviereck, Ab­

folgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Bau­

reitplatz und Springplatz sowie temporäre Parkplätze für Veranstaltungen zulässig.

gesetzes und des Baureglementes der Gemeinde Sennwald. Alle in der Legende zum

Anlageteile wie Einfriedungen, feste Hindernisse, Bodenbefestigungen, die diesen

Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen

Nutzungen dienen, sind zulässig. Bauten und Anlagen für andere Zwecke sind

Planelemente sind wegleitend.

nicht zugelassen.

Art. 2 Zweck

Art. 6 Gebiet D

Im Gebiet D sind keine Bauten und Anlagen zulässig ( Grünzone F; Art. 15 Abs. 3 Baureglement).

1 Der Überbauungsplan bezweckt die Festlegung der Nutzungsaufteilung für die Intensiverholungszone Reitsport gemäss Zonenplan vom 4. Dezember 1998 sowie Gewässer Hauptstrasse

eine zweckmässige Erschliessung des Plangebietes.

In dem Gebiet sind die bestehenden Hecken aufgrund der Schutzverordnung vom 6.12.1999 geschützt.

2 Im Plangebiet (Gebiet B und C) sind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen

Bestimmungen zur Erschliessung

Bauten und Anlagen zulässig, die dem Reitsport dienen. Darin eingeschlossen sind

Art. 7 Verkehrserschliessunq

ein Clubhaus für einen Reitsportverein, Wohnung für Betriebsleiter oder Betriebs­ Erschliessungsstrasse Bl

bestehender Auslauf und Sandplatz Göldi

B2

private Pferdestallung Göldi

leiterinnen, Unterkünfte für Angestellte und Büros, soweit sie im Zusammenhang mit

Auf einer Tiefe von 35 m ab Staatsstrasse hat diese eine minimale Breite von 5 m aufzu­

dem Reitsport stehen.

weisen. Die übrige Strassenbreite hat im Minimum 3.50 m zu betragen. Das Teilstrassen-

Überbauungsbestimmungen

planverfahren ist im Nachgang zum Überbauungsplan zusammen mit dem Strassenprojekt durchzuführen.

Art. 3 Gebiet A

B3

Die Zufahrt Weierbächlistrasse führt heute entlang der SBB-Linie. Eine Umlegung auf den

Pferdestallungen, Reithalle

Im Gebiet A gelten die Regelbauvorschriften der Wohn-Gewerbezone WG2 uneingeschränkt. B4

Stallungen für Isländerpferde

CI

Reitplatz Reitverein

C2

Sandviereck

C3

Abreitplatz, Weide

Das Überbauungsplangebiet ist über die im Plan eingetragenen Strassen zu erschliessen.

geplanten Verbindungsweg ist dann zu realisieren, wenn die bestehende Zufahrt entlang der Bahnlinie wegen Bahn- oder Staatsstrassenausbauten nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.

Art. 4 Gebiet B

Im Gebiet B sind Bauten und Anlagen des Reitsportes zulässig. Nicht unmittelbar dem Reitsport

Art. 8 Parkierunq

dienende Räumlichkeiten wie Wohnung für Betriebsleiter und Betriebsleiterinen, Unterkünfte für

Die nach Baureglement erforderlichen Autoabstellplätze sind bei der jeweiligen

Angestellte und Büros sind nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich stand­

Baute zu erstellen. Für Veranstaltungen ist im Parkierungsbereich das Gelände so

ortgebundenem Personal dienen. Freistehende Wohn- und Bürohäuser sind nicht zulässig.

herzurichten, dass darauf Pferdewagen und Fahrzeuge abgestellt werden können. Dieser Bereich darf nicht mit einem Hartbelag versehen werden.

-maximale Vollgeschosszahl -Anrechenbare Geschossfläche über alles

Art. 61 Abs.2 BauG

600 m2