Überbauungsplan Werchtenbüel, Salez
Special-use plan · Sennwald
Document
- Number
- 2002-2860
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Sennwald
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Nov 14, 2000
- Approved
- Jun 27, 2002
- Published
- Nov 29, 2000
- In force since
- Jun 27, 2002
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Baudepartement des Kantons St.Gallen
V T /
27. Juni 2002
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Sennwald 9467 Frümsen
VII 28 Sennwald: Ortsplanungsrevision, 2. Nachtragsgenehmigung; Genehmigung von weiteren Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht.
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Zonenplan vom 4. Dezember 1998, Nachtrag Intensiverholungszone „Werchtenbüel“, Salez Baureglement, Teilrevision Überbauungsplan „Werchtenbüel“
Mit Verfügung vom 4. Dezember 1998 genehmigte das Baudepartement die überarbeiteten Ortsplanungserlasse Ihrer Gemeinde. Die abschliessende Bereinigung verschiedener Festle gungen wurde zurückgestellt, u.a. die Einzonung Werchtenbüel sowie die Regelung für dien Intensiverholungszone im Baureglement. Die damals zurückgestellten Festlegungen wurden zwischenzeitlich grösstenteils bereinigt. Noch offen ist das Verfahren betreffend Unterlöggert (Ortsteil Sennwald; bei Ihnen hängig) so wie jenes für das Gebiet Läui (Ortsteil Frümsen; Rekursverfahren bei der Regierung). Der Ab schluss dieser beiden Verfahren kann noch eine gewisse Zeit erfordern. Es ist deshalb ange zeigt, über die Rückstellungen Werchtenbüel (Einzonung, Vorschriften im Baureglement) in einem eigenen Nachtrag zu entscheiden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens haben Sie den Genehmigungsantrag für Art. 21 bis BauR zurückgezogen. Dieser wird geändert und im Zusammenhang mit der Weilerzone Büsmig nochmals dem Verfahren unterstellt. Im übrigen ergibt die Prüfung, dass die eingereichten Erlasse unter Würdigung von Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz BauG genehmigt werden können. Aus planerischer Sicht ist Ihr Verzicht auf die Option für eine allfällige Umfahrung im Raum Salez, der sich aus dem Überbauungsplan Werchtenbüel ergibt, zu bedauern. Die Regionalplanungsgruppe hat jedoch die entsprechende Änderung ebenfalls gutgeheissen. Beizufügen ist, dass —mit Blick auf die grossen Fläche der Intensiverholungszone —die Bedürfnisse für den Reitsport in Ihrer Gemeinde abgedeckt sind. Allfällige Vorhaben sind auf diesen Flächen zu verwirklichen.
E V.G.Gem einde.Textaktuell
Baudepartement Planungsamt
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Die Ausscheidung der Intensiverholungszone Werchtenbüel (Ortsteil Salez) gemäss dem Gesamtzonenplan wird genehmigt. 2. Die Teilrevision des Baureglementes wird genehmigt. Art. 21 bis BauR wird zurückgestellt. 3. Der Überbauungsplan Werchtenbüel wird im Sinn der Erwägungen genehmig. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘700.— (Fr. 500.— für den Zonenplannachtrag sowie die Baureglementsteilrevision; Fr. 1‘200.— für den Überbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen
Für das Baudepartement Der Leiter-Stv. des Planungsamtes:
lie. iur. U. Pfister Beilagen: > genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Planungsamt
EV.G .G em einde.Textaktuell
Plan mit besonderen Vorschriften
1380
1379
Sennwald SG
ÜBERBAUUNGSPLAN WERCHTENBÜEL, SALEZ
B3
M 1:1000
1448
3156
N A Vom Gemeinderat erlassen am: 14.11.2000 Ctor Gemeindepräsident:
Der Gemeinderatsschreiber:
Öffentlich aufgelegt vom: 29.11.2000
bis: 28.12.2000
W erchtenbue Vom Baudepartement des Kantons StGallen genehmigt am
2 7. Juni 2002
Mit Ermächtigung D^er>eiter des Planungsamtes;
Strittm atter und Partner, S tG allen
Datum:
M
Beratende Raumplaner AG 9000 St. Gallen, Vadianstrasse 37 Tel.: 071 222 43 43 Fax: 071 222 26 09
Im Loch
Projekt Nr.: 410.915
15.01.2001 Me/el
1442
1436
1444
LEGENDE 144 0
Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Gebiet A Gebiet B Gebiet C Gebiet D (Grüngebiet Freihaltung) Parkierungsbereich Strassenbaulinie Gewässerabstandslinie
Hinweise
Besondere Vorschriften Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit
Art. 5 Gebiet C
Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Soweit nach
Im Gebiet C sind Freilaufgehege, Sandplatz, Weidenutzung, Dressurviereck, Ab
folgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Bau
reitplatz und Springplatz sowie temporäre Parkplätze für Veranstaltungen zulässig.
gesetzes und des Baureglementes der Gemeinde Sennwald. Alle in der Legende zum
Anlageteile wie Einfriedungen, feste Hindernisse, Bodenbefestigungen, die diesen
Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen
Nutzungen dienen, sind zulässig. Bauten und Anlagen für andere Zwecke sind
Planelemente sind wegleitend.
nicht zugelassen.
Art. 2 Zweck
Art. 6 Gebiet D
Im Gebiet D sind keine Bauten und Anlagen zulässig ( Grünzone F; Art. 15 Abs. 3 Baureglement).
1 Der Überbauungsplan bezweckt die Festlegung der Nutzungsaufteilung für die Intensiverholungszone Reitsport gemäss Zonenplan vom 4. Dezember 1998 sowie Gewässer Hauptstrasse
eine zweckmässige Erschliessung des Plangebietes.
In dem Gebiet sind die bestehenden Hecken aufgrund der Schutzverordnung vom 6.12.1999 geschützt.
2 Im Plangebiet (Gebiet B und C) sind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen
Bestimmungen zur Erschliessung
Bauten und Anlagen zulässig, die dem Reitsport dienen. Darin eingeschlossen sind
Art. 7 Verkehrserschliessunq
ein Clubhaus für einen Reitsportverein, Wohnung für Betriebsleiter oder Betriebs Erschliessungsstrasse Bl
bestehender Auslauf und Sandplatz Göldi
B2
private Pferdestallung Göldi
leiterinnen, Unterkünfte für Angestellte und Büros, soweit sie im Zusammenhang mit
Auf einer Tiefe von 35 m ab Staatsstrasse hat diese eine minimale Breite von 5 m aufzu
dem Reitsport stehen.
weisen. Die übrige Strassenbreite hat im Minimum 3.50 m zu betragen. Das Teilstrassen-
Überbauungsbestimmungen
planverfahren ist im Nachgang zum Überbauungsplan zusammen mit dem Strassenprojekt durchzuführen.
Art. 3 Gebiet A
B3
Die Zufahrt Weierbächlistrasse führt heute entlang der SBB-Linie. Eine Umlegung auf den
Pferdestallungen, Reithalle
Im Gebiet A gelten die Regelbauvorschriften der Wohn-Gewerbezone WG2 uneingeschränkt. B4
Stallungen für Isländerpferde
CI
Reitplatz Reitverein
C2
Sandviereck
C3
Abreitplatz, Weide
Das Überbauungsplangebiet ist über die im Plan eingetragenen Strassen zu erschliessen.
geplanten Verbindungsweg ist dann zu realisieren, wenn die bestehende Zufahrt entlang der Bahnlinie wegen Bahn- oder Staatsstrassenausbauten nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.
Art. 4 Gebiet B
Im Gebiet B sind Bauten und Anlagen des Reitsportes zulässig. Nicht unmittelbar dem Reitsport
Art. 8 Parkierunq
dienende Räumlichkeiten wie Wohnung für Betriebsleiter und Betriebsleiterinen, Unterkünfte für
Die nach Baureglement erforderlichen Autoabstellplätze sind bei der jeweiligen
Angestellte und Büros sind nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich stand
Baute zu erstellen. Für Veranstaltungen ist im Parkierungsbereich das Gelände so
ortgebundenem Personal dienen. Freistehende Wohn- und Bürohäuser sind nicht zulässig.
herzurichten, dass darauf Pferdewagen und Fahrzeuge abgestellt werden können. Dieser Bereich darf nicht mit einem Hartbelag versehen werden.
-maximale Vollgeschosszahl -Anrechenbare Geschossfläche über alles
Art. 61 Abs.2 BauG
600 m2