Überbauungsplan Frümsen - Bach
Special-use plan · Sennwald
Document
- Number
- 2003-2860
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Sennwald
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Nov 14, 2000
- Approved
- May 13, 2003
- Published
- Nov 29, 2000
- In force since
- May 13, 2003
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Amt für Raumentwicklung
ÖL
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
^8
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 31 47, Fax 071 229 45 99
V v V
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G em einderat Sennwald ‘ Rathaus 9467 Frümsen
13. Mai 2003
Gemeinde Sennwald: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter H err Präsident Sehr geehrte Dam en und Herren G em einderäte
Sie haben uns in N achachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fo l gende Erlasse zur G enehm igung eingereicht:
> Teilzonenplan 'Frümsen - Bach'
> Überbauungsplan 'Frümsen - Bach' Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckm ässig sind und genehm igt werden kön nen. In Anw endung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des G esetzes über die Verw altungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Erm ächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem G ebührentarif für die Staats- und G em eindever waltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. 2.
Die angeführten Erlasse werden genehm igt. Die G ebühr fü r diese Verfügung beträgt Fr. 600.- (Teilzonenplan Fr. 200.-; Ü berbauungs plan Fr. 400.-).
Der Teilzonenplan ist gem äss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Inform ati onsebene R aum planung innert 60 Tagen nach der Genehm igung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen V erm essungsam t einzureichen.
Sennwald Gen. TZP + ÜP Frümsen-Bach EiT 1582
R echtsm ittelbelehrung: G egen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen G rüssen Für das Baudepartem ent Der Leiter des A m tes für Raum entwicklung:
-U: Strauss
Beilagen: > >
G enehm igte Erlasse E inzahlungsschein
Kopie: > >
R echtsabteilung Amt für R aum entw icklung
Sennwald Gen. TZP + ÜP Frümsen-Bach EiT 1582
Plan mit besonderen Vorschriften
Festlegungen Geltungsbereich Gebiet A Gebiet B Baulinie gegenüber Strasse
Sennwald SG Überbauungsplan Frümsen - Bach
M 1:1000
19. Dezember 2002 m
10
20
Hinweise Stockgrenze Vom Kantonsforstam t StGallen erlassene Waldgrenze (siehe Detailplan Nr. 12)
50
Gewässer
Vom Gemeinderat erlassen am 14. N ovem beivooo Der G em ein d e ß jä ^ e n l"
' Der Gemeinde
Öffentlich aufgelegt vom 29. November 2000 bis 28. Dezember 2000 m it Änderungen aufgrund der Vereinbarung Im Einspracheverfahren vom 16. Dezember 2002
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehm igt am M it Ermächtigung
13, Mai 2003
Der Leiter des Planungsamtes
St ritt m a tte r P artner AG
Strittm atter Partner AG I Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen T 071222 4343 I F 071222 26 0 9 www.strittmatter-partner.ch | [email protected]
s:\d0kumente\zb02\410.007\arbeits0rdner\upl_frue\410007_upl.dgn, wo - ckr
Soweit nachfolgend nichts anderes bestim m t wird, kom m t das Baureglement der P o liti schen Gemeinde Sennwald zur Anwendung.
Art. 7 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt die Festlegung der zulässigen Nutzungen gestützt auf
Art. 28
octies BauG (s GS 731.1) sowie der Bau- und Abstandsvorschriften.
Art. 2
Nutzungs- und Baubestim
Gebiet A:
Das Areal ist gemäss Zonenplan als Werkplatz fü r die W aldbew irtschaf tu n g bestim m t. Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dieser Nutzung
mungen
dienen, wie Einsteilräume, Räume fü r den Geräte- und Fahrzeugunter halt, Räume fü r die A ufbereitung von Verbrauchsmaterial und Perso nalräume, sowie Anlagen zur Lagerung von Holz und W erkstoffen. U nzulässig sind W ohnu ngen.
Zulässige Bauten dürfen die Gebäudehöhe von 7.00 m, die Firsthöhe von 9.50 m und die Gebäudelänge von 30.00 m nicht überschreiten. Sie sind in Holzbauweise zu erstellen. Das Äussere ist m it Holz zu verklei den. Bauten und Anlagen haben gegenüber dem Wald (Stockgrenze) einen Abstand von mindestens 10.00 m einzuhalten. Gegenüber der Strasse dürfen sie die Baulinie nicht überragen.
Wasen Gebiet B:
Das Areal ist gemäss Zonenplan fü r die Lagerung und A ufbereitung von Kies und Erde bestim m t. Bauten und Anlagen haben gegenüber dem Wald (Stockgrenze) einen Abstand von mindestens 10.00 m einzuha l ten. Gegenüber der Strasse dürfen sie die Baulinie nicht überragen.
Es sind keine Bauten zulässig, m it Ausnahme eines Geräteschopfes im U m fang einer Nebenbaute gemäss Art. 49 Abs. 2 Baureglement.
Für die A ufbereitung (Brechen, Trennen und Sieben) sind Betriebszei ten von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr festzulegen; die A ufbereitung ist nur Werktags (ohne Samstage, Sonn- und Feierta
D i im *
ge) gestattet; diese Regelung fin d e t in N otsituationen (als Folge von Naturgew alten wie Murgänge, Überschwemmungen, Law inennieder
Frümsen
gänge) keine Anwendung.
M 1:5000
Art. 3 Einfriedungen
Eine feste Einfriedung ist nur gegenüber der Strasse, nicht jedoch gegenüber dem Wald zulässig.
Art. 4 Erschliessung
A uf den beiden Arealen sind fü r das Personal genügend Autoabstellplätze zur Verfügung zu halten. Es sind Wendeplätze fü r Lastwagen offenzuhalten.