Teilzonenplan Forstwerkhof - Genehmigung

Zoning plan · Sennwald

Document

Number
2019-2810
Kind
Zoning plan
Commune
Sennwald
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Apr 29, 2019
Approved
Sep 11, 2019
Published
May 8, 2019
In force since
Sep 11, 2019

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Text

Kanton St.Gallen

Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, AmlfürRaumentwicklung und Gæ¡nformation, Lámmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Sennwald Spengelgass 10 9467 Frümsen

11. September2019

Geschäft Nr. 19-6349 Gemeinde Sennwald: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

r Teilzonenplan Forstwerkhof a

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1. Anderung Uberbauungsplan Frümsen - Bach

(einschliesslich Änderung der besonderer Vorschriften)

Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes:

Ausgangslag/Vorhaben Die Ortsgemeinde Frümsen beabsichtigt den bestehenden Forstwerkhof Obergrütt zu erweitern. Vorgesehen ist der Umbau des bestehenden Forstmagazins, ein Neubau einer Maschinenhalle sowie der Abbruch des Treibstofflagers. Diese Bauten können im Wald, wegen des einzuhaltenden Waldabstands aber nicht in der bestehenden Gewerbe-lndustrie-Zone (Gl-Zone) bewilligt werden. Die betroffene Gl-Zone wird deswegen mit dem vorliegenden Teilzonenplan ausgezont und als Wald bezeichnet. DerTeilzonenplan sowie die 1. Anderung des Überbauungsplans Frümsen-Bach inkl. der dazugehörenden besonderen Vorschriften wurden am 29. April 2019 vom Gemeinderat erlassen und in derZeitvom B. Mai bis am 6. Juni2019 öffentlich aufgelegt. Dasfakultative Referendum für den Teilzonenplan erfolgte vom 19. Juni bis am 29. Juli 2019. Einsprachen gingen keine ein und das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Die geänderte Waldfeststellung wurde auf dem Teilzonenplan vorgenommen

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Erwägungen

Die Enruägungen aus der Vorprüfung vom 5. April 2019 sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen.

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

Verfügung ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11; abgekürf PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41; abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:

1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Enruägungen genehmigt.

2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr.74O.- (Anteil AFU Fr. 140.--) Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (lTF- oder XTF-Datei) sowie als PDF-Datei dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Nt. 47 Abs. 1 VRP innert viezehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

L Ralph Etter

Beilagen - Genehmigte Erlasse - Rechnung inkl. Einzahlungsschein

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Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlasse) - Kantonsforstamt (mit Kopie TZP) - AREG-KP (mit Kopie TZP, Reduktion Siedlungsgebiet)

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