Überbauungsplan Burghügel, GS 83, 84

Special-use plan · Lütisburg

Document

Number
2011-7160
Kind
Special-use plan
Commune
Lütisburg
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jan 10, 2011
Approved
Apr 26, 2011
Published
Jan 19, 2011
In force since
Apr 26, 2011

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Gemeinderat Lütisburg Flawilerstrasse 17 9604 Lütisburg

26. April 2011

Gemeinde Lütisburg: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •

Teilzonenplan Burghügel Überbauungsplan Burghügel

Die beiden Grundstücke Nrn. 83 und 84, welche als Zone für öffentliche Bauten und An­ lagen (öBA) sowie als Waldareal ausgeschieden sind, gehören der katholischen Kirchge­ meinde Lütisburg. Das gesamte Gebiet des Burghügels Lütisburg ist in der rechtskräftigen Schutzverordnung der Gemeinde Lütisburg als "Archäologisches Schutzgebiet" ausge­ wiesen. Auf der Parzelle Nr. 83 befindet sich das "alte Schulhaus" an der äussersten Kante des Felssporns über der Thur. Bei diesem - als Kulturobjekt bezeichneten - Gebäude handelt es sich um einen Teil einer Burg der ehemaligen Grafen von Toggenburg. Die Baute liegt innerhalb des Gewässerabstands von 25m und innerhalb des W aldab­ stands 15m. Im Rahmen der vorliegenden punktuellen Gefahrenabklärung wurde eine provisorische Gefahreneinstufung vorgenommen. Teile des Gebäudes liegen demnach in einem Bereich einer mittleren (Blau) und einer geringen Gefährdung (Gelb). Im Zusammenhang mit Verkaufsverhandlungen und der geplanten Neunutzung der Baute inkl. Umgebung muss die Zonierung geändert und die Nutzung in einem verbindlichen Planungsinstrument festgelegt werden. Anlässlich zahlreicher Besprechungen/Sitzungen und Prüfungen der Unterlagen wurden die vorliegenden Erlasse erarbeitet und liegen nun zur Genehmigung vor. Die Forderungen der Denkmalpflege, der Archäologie, das Wasserbaus und des Kan­ tonsforstamts sowie des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei und diejenigen der GVA sind in die Unterlagen eingeflossen. Die konkreten Objektschutzmassnahmen wegen der Naturgefahren muss die Bauherr­ schaft im Rahmen der Baubewilligung frühzeitig mit der GVA festlegen.

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Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'000.-. (Fr. 1750.-- Überbauungsplan und Fr. 2 5 0 . - Teilzonenplan)

Die'Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Denkmalpflege Archäologie Kantonsforsamt Tiefbauamt, Rechtsdienst Amt für Natur, Jagd und Fischerei

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