Überbauungsplan Thurblick

Special-use plan · Lütisburg

Document

Number
2012-7160
Kind
Special-use plan
Commune
Lütisburg
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Aug 30, 2012
Approved
Oct 18, 2012
Published
Sep 12, 2012
In force since
Oct 18, 2012

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudeparlemenl, Amt fiìr Raumentwicklung und Gooinfomat¡on, Lämmlisbrunnenslrasse 54. 9001 st.Ga¡len

A-Post Gemeinderat Flawilerstrasse 17 9604 Lütisburg

18. Oktober 2A12

Gemeinde Lütisburg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrte Frau Gemeindepräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgeküzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: a

Überbauungsplan Thurblick

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Die Fläche ist gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde vollumfänglich der W3-Zone zugeteilt. Sie grenzt im Osten an die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA), im Norden an Waldareal und an Grünzone Naturschutz. Westlich wird die W3Zone weitergeführt und südlich schliesst die K3-Zone und öBA an. Geplant sind vier Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 40 Wohnungen. Eine Etappierung ist nicht geplant. Die Gemeinde ist offensichtlich der Meinung, dass dieses Neubauvolumen - gemessen an der durchschnittlichen Anzahl der Neubauten pro Jahr - verträglich und

realistisch ist. Die Parkierung ist, ausser den Besucherparkplätzen, vollumfänglich unterirdisch vorgesehen. Gegen Südwesten sind beijedem Baukörper 3.30m tiefe Balkone durchgehen auf der gesamten Fassadenlänge geplant.

Die Abweichungen gegenüber der Regelbauweise sind eine um 10% erhöhte Ausnútzung sowie die Ausdehnung des Attikageschosses (dreiseitig bis an die Fassade). Der im Plan bezeichnete Grünbereich umfasst auch die Fläche, welcher innerhalb des Waldabstands liegt. Wir machen darauf aufmerksam, dass innerhalb des Waldabstands von 15m weder Bauten noch Anlagen, worunter z.B. Terrainanpassungen, Gartenanlagen, Mauern, Sitzplätze usw. fallen, zulässig sind.

Die Pri.ifung ergibt, dass der Erlass unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt werden kann (Art. 3 Abs. 2 BauG).

12-6121 I 305051_82810 305051 82810

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ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgeküzt VRP), Art. 1 Abs. I in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt.

2. Der Grünbereich gilt auch innerhalb des Waldabstands. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m {rt.47 Abs. 1 VRP innert viezehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er-

hoben werden.

Freundliche Gr[isse

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beil

nehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie

Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

12-6121 t305051-82810

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